Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520718/2/Kei/An

Linz, 22.09.2004

 

 

 VwSen-520718/2/Kei/An Linz, am 22. September 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des K W, M, P, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 6. September 2004, Zl. VerkR20-1953-2004, zu Recht:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG.

 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet:

"Es wird Ihnen hiemit die am 06.08.1973 von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach unter Zahl VerkR-0301/5290/1973 für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung (Führerschein ausgestellt am 04.06.1987) mangels gesundheitlicher Eignung entzogen.

Rechtsgrundlage: § 24 Abs. 1 Ziffer 1, Führerscheingesetz (FSG), BGBl. Nr. 120/1997 (Teil I) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), BGBl. Nr. 322/1997 (Teil II)

Weiters wird ausgesprochen, dass Ihnen bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 1 und 2 FSG i.d.g.F.

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs. 2 AVG

Der Führerschein ist unverzüglich entweder beim Gendarmerieposten Lembach i.M. oder bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach abzuliefern.

Rechtsgrundlage: § 29 Abs. 3 FSG i.d.g.F.".

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Ich lege Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 6.9.2004, Zahl VerkR-0301/5290/1973 ein und begründe dies wie folgt:

Es ist zwar richtig, dass ich in den letzten 2 bis 3 Jahren manchmal, aber nie beim Autofahren bewusstlos geworden bin. Im Mai dieses Jahres wurde ich jedoch im LKH R untersucht und behandelt. Seit der Einnahme der damals von meinem Arzt verschriebenen Medikamente bin ich nicht mehr bewusstlos geworden. Darüber hinaus fühle ich mich durchaus in der Lage, Kraftfahrzeuge sicher zu lenken und ersuche den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich meiner Berufung stattzugeben. Sollte diese Berufung zurückgewiesen werden, so ersuche ich statt dessen darum mir zumindest die Lenkberechtigung eingeschränkt auf einen Umkreis von 15 Kilometer zu geben, damit ich nicht dermaßen in meiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt bin."

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 13. September 2004, Zl. VerkR20-1953-2004, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 Führerscheingesetz (FSG) darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs.2 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs.4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

 

Das Gutachten des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach Dr. A H vom 31. August 2004, Zl. VerkR-0301/5290/1973, ist schlüssig.

Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Zusammenhang rechtmäßig entschieden.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

 

Dr. Keinberger

 

 
 

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