Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520720/7/Bi/Da

Linz, 20.12.2004

 

 

 VwSen-520720/7/Bi/Da Linz, am 20. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Mag. F R, vom 30. August 2004 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 20. August 2004, VerkR21-109-2002, wegen Erteilung einer befristeten Lenkberechtigung für die Klasse B unter Auflagen, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Antrag auf (Wieder)Erteilung einer Lenkberechtigung der Klasse B abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) seitens der Erstinstanz zur do GZ VerkR20-2840-2004/GM gemäß §§ 3 Abs.1 Z3, 5 Abs.5, 8 und 24 Abs.1 Z2 FSG iVm § 13 FSG-GV eine bis 19. August 2006 befristete Lenkberechtigung für die Klasse B unter den Auflagen erteilt, bei der Nachuntersuchung einen psychiatrischen Facharztbefund vorzulegen und beim Lenken eine Brille zu verwenden.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 20. August 2004.

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Bw beantragt, die Befristung und die genannten Auflagen aus dem Bescheid aufzuheben. In der Berufung wird ua vorgebracht, dass als Grundlage für die Befristung durch den Amtsarzt ein W J Schlussbericht aus dem Jahr 2003 herangezogen werde, bei dem die Ärzte selbst zugeben hätten müssen, dass seine Einweisung am 17. Juli 2003 "auf einem Missverständnis basiert" habe. Das weitere Vorbringen im Berufungsschriftsatz stellt eine Zusammenfassung von Geschehnissen aus früheren Jahren dar.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Einholung einer amtsärztlichen Stellungnahme zur Frage, inwieweit beim Bw eine Befristung der Lenkberechtigung erforderlich sei.

Zusammenfassend ist dem Akt zu entnehmen, dass dem Bw mit Bescheid der Erstinstanz vom 11. Juni 2002, VerkR21-109-2002, eine gemäß § 5 Abs.5 iVm § 24 Abs.1 Z2 FSG bis 15. Mai 2004 befristete Lenkberechtigung für die Klassen A und B erteilt wurde, wobei auf die Stellungnahme Dris G S, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie in Gmunden, vom 13. Mai 2002 und das darauf basierende Gutachten gemäß § 8 FSG des Amtsarztes der Erstinstanz Dr. M H vom 13. Mai 2002 verwiesen wurde. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Da die Befristung der Lenkberechtigung mit 15. Mai 2004 abzulaufen drohte, wurde der Bw mit Schreiben der Erstinstanz vom 4. Februar 2004 daran erinnert, dass die Lenkberechtigung nach Ablauf des 15. April 2004 ihre Gültigkeit verlieren werde und daher mindestens 6 Wochen vor Ablauf der Lenkberechtigung eine Verlängerung bei der Wohnsitzbehörde zu beantragen sei, wobei auch der erforderliche Zeitraum für eventuell notwendige Facharztbefunde zu berücksichtigen wäre.

Der Bw legte am 10. Februar 2004 der Erstinstanz den Schlussbericht der Oö. Landesnervenklinik W J vom 12. August 2003 vor, wonach er mit der Diagnose einer anhaltenden wahnhaften Störung F22.8 am 17. Juli 2004 mittels Parere (Dr. T) eingewiesen und am 21. Juli 2004 auf eigenen Wunsch entlassen worden ist. Darin wurde auch bestätigt, dass diese Einweisung offensichtlich auf einem Missverständnis beruht habe. Dr. H, ein Nachbar des Bw, habe sich angeblich bedroht gefühlt und um die seine und die Sicherheit seiner Angehörigen gefürchtet, da der Bw in den letzten Tagen vorher "eindeutige Morddrohungen ausgestoßen habe". Dr. H habe sich beim Amtsarzt eigentlich nur informieren wollen, was er im Fall einer neuerlichen Exzerbation des Konfliktes mit dem Nachbarn tun könne. Im Gespräch mit dem Bw sei hervorgekommen, dass dieser nach wie vor insbesondere Kontakte mit seinem Nachbarn paranoid verarbeite, derzeit aber keine fremdgefährlichen Aktivitäten beabsichtige. Den Vorschlag

eines gemeinsamen Gesprächs aller Beteiligter habe der Bw aber abgelehnt. Eine psychotherapeutische Betreuung und weitere fachärztliche Observanz wäre aber empfehlenswert. Der Laborbefund vom 18. Juli 2003 sei im Normbereich.

Am 21. März 2004 beantragte der Bw bei der Erstinstanz die Verlängerung seines Führerscheins. Ihm wurde die Amtsbestätigung vom 14. Mai 2004 ausgestellt, die bis 14. August 2004 gemäß § 8 Abs.5 FSG den Führerschein ersetzte.

Laut verkehrspsychologischer Stellungnahme der I, Salzburg, vom 27. April 2004 ist der Bw bedingt geeignet, Kraftfahrzeuge der Klassen A und B zu lenken; Bedingung sei der Ausschluss der ICD-10 (F60.0) Diagnose. Laut Ergänzung besteht ein normwertiges Persönlichkeitsprofil, insbesondere ergeben sich keine Hinweise auf eine querulatorische Persönlichkeitsstörung.

Mit 20. August 2004 hat der Bw einen Antrag auf Wiedererteilung von Lenkberechtigungen der Klassen A und B gestellt. Am selben Tag erging der angefochtene Bescheid (Erteilung einer befristeten Lenkberechtigung für die Klasse B unter Auflagen).

Im Aktengutachten der Amtsärztin Dr. W, Landessanitätsdirektion, vom 6. Oktober 2004, San-234054/1-2004-Wim/Br, führt diese auf dieser Grundlage unter inhaltlichem Hinweis auf § 13 FSG-GV aus, da es sich laut Schlussbericht des Wagner Jauregg-Krankenhauses beim Bw um eine psychische Erkrankung handle, dürfe eine Lenkberechtigung nur dann erteilt oder belassen werden, wenn das ärztliche Gutachten aufgrund einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme, in der die kraftfahrspezifischen und psychophysischen Leistungsreaktionen mitbeurteilt werden, die Eignung bestätige. Diese fachärztliche Stellungnahme habe das Krankheitsbild zu beschreiben und dessen Auswirkungen auf das Lenken von Kraftahrzeugen zu beurteilen. Im genannten Schlussbericht des WJ-Krankenhauses sei keine Stellungnahme betreffend das Lenken von Kraftfahrzeugen mitberücksichtigt. Deshalb sei vor Wiedererteilung der Lenkberechtigung gemäß § 8 FSG aufgrund der festgestellten psychischen Erkrankung des Bw die Vorlage einer psychiatrischen Stellungnahme erforderlich, welche das Krankheitsbild und dessen Auswirkungen auf das Lenken von Kraftfahrzeugen zu beschreiben habe. Dies sei sogar in der verkehrspsychologischen Stellungnahme durch die I für die bedingte Eignung vorausgesetzt.

Dem Bw wurde dieses (an sich als vorläufig gedachte) Aktengutachten mit Schreiben des UVS Oö. vom 21. September 2004 zur Kenntnis gebracht und er eingeladen, bis spätestens 30. November 2004 auf seine Kosten die Stellungnahme eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie seiner Wahl vorzulegen. Ihm wurde auch mitgeteilt, dass, sollte diese fachärztliche Stellungnahme nicht vorgelegt werden, eine Beurteilung seiner gesundheitlichen Eignung nicht möglich sei und die Berufung abzuweisen wäre.

Bislang ist trotz Zuwartens - Termine bei Fachärzten sind meist nicht sofort zu bekommen, ebenso ist für die Stellungnahme nach dem Untersuchungstermin meist eine Wartezeit erforderlich - weder eine solche FA-Stellungnahme eingelangt noch hat der Bw sich dahingehend geäußert, er werde in Kürze eine FA-Stellungnahme vorlegen.

Auf dieser Grundlage war in rechtlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die gemäß § 13 FSG-GV erforderliche fachärztliche psychiatrische Stellungnahme, die die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen mitbeurteilt, nicht vorliegt und daher die gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG erforderliche gesundheitliche Eignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B nicht festgestellt werden kann.

Gemäß § 5 Abs.4 FSG ist die Lenkberechtigung zu erteilen, wenn das in den §§ 6 bis 11 angeführte Verfahren ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen.

Im Hinblick auf den angefochtenen Bescheid, der lediglich die Lenkberechtigung der Klasse B umfasste, konnte daher mangels entsprechender FA-Stellungnahme vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine (Wieder)Erteilung nicht ausgegangen werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

psychiatrische FA-Stellungnahme nicht vorgelegt - gesundheitliche Eignung steht nicht fest - keine Erteilung der Lenkberechtigung.

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