Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520722/9/Fra/He

Linz, 28.12.2004

 VwSen-520722/9/Fra/He Linz, am 28. Dezember 2004

DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung die Frau LA gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 11.8.2004, Zl. 00663/VA/F/2004, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen A und B, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Antrag der Berufungswerberin (Bw) auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen A und B abgewiesen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, die Bw sei im Besitz einer bis 25.5.2004 befristeten Lenkberechtigung für die Klassen A und B mit der Auflage der Vorlage des Nachweises ärztlicher Kontrolluntersuchungen alle drei Monate, beginnend mit 25.2.2004, gewesen. Da sie den Nachweis der ersten ärztlichen Kontrolluntersuchung trotz schriftlicher Aufforderung nicht vorgelegt habe, bestand für die Behörde der Verdacht der mangelnden gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, weshalb am 10.3.2004 ein Bescheid erlassen wurde, in dem die Bw aufgefordert wurde, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides ein amtsärztliches Gutachten beizubringen. Da die Bw der Aufforderung innerhalb der festgesetzten Frist nicht nachgekommen sei, sei mit Bescheid vom 14.4.2004 der Entzug ihrer Lenkberechtigung bis zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens ausgesprochen worden. Am 9.6.2004 habe die Bw den Antrag auf Wiedererteilung ihrer wegen Nichtbeibringens eines amtsärztlichen Gutachtens vorerst entzogenen und am 25.5.2004 wegen Fristablauf erloschenen Lenkberechtigung gestellt. Im amtsärztlichen Gutachten vom 4.8.2004 sei festgestellt worden, dass derzeit die gesundheitliche Eignung der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B nicht gegeben ist. Im amtsärztlichen Gutachten heißt es: "Auf Grund der negativen VPU vom 10.7.2004 ist Frau A zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Klassen A und B nicht geeignet." Im Wege des Parteiengehörs sei der Bw am 10.8.2004 das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung und die daraus resultierende Abweisung ihres Antrages mitgeteilt worden. In der niederschriftlichen Einvernahme habe die Bw angegeben, dass sie mit dem Ergebnis des amtsärztlichen Gutachtens nicht einverstanden ist. Da die gesundheitliche Eignung Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung ist, habe spruchgemäß entschieden werden müssen.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig Berufung. Die Bw bringt vor, dass die von ihr verlangte Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens von ihr mit wenigen Tagen Verspätung erfolgt sei, was die Ursache für den Entzug der Lenkberechtigung, gewesen ist. Sie habe diese erforderlichen Werte nicht früher erhalten, weshalb sie auf Grund dieser geringfügigen Terminüberschreitung um neuerliche Ausfolgung der Lenkberechtigung ersuche.

3. Die Bundespolizeidirektion Steyr - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheidet hat.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

4.1. Für den Berufungsfall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes - FSG, in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2002, maßgebend:

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Gemäß § 8 Abs.1 erster Satz FSG hat der Antragsteller vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist.

Gemäß § 8 Abs. 2 erster Satz FSG ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen, wenn zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich ist; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.

Gemäß § 8 Abs.3 Z4 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend "nicht geeignet" für die entsprechenden Klassen auszusprechen, wenn der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrer Klassen nicht geeignet ist.

Gemäß § 3 Abs.1 Z4 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse iSd § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs.1 oder 2 FSG vorzulegen.

Gemäß § 3 Abs. 3 FSG-GV ist, wenn sich aus der Vorgeschichte oder anlässlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten.

4.2. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Bw mit rechtskräftigem Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 28.11.2003, Zl. 01298/VA/F/2003, ihre Lenkberechtigung in der sachlichen Gültigkeit durch die Auflage: Vorlage des Nachweises ärztlicher Kontrolluntersuchungen (LFP: GGT, GOT, GPT, MCV und CD-Tect) alle drei Monate, beginnend ab 25.2.2004 eingeschränkt wurde. Mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Steyr vom 1.3.2004, Zl. 01298/VA/F/2003, wurde der Bw mitgeteilt, dass zufolge der Bestimmung des § 24 Abs.4 FSG mit Entzug der Lenkberechtigung vorgegangen wird, sollte sie den vorgeschriebenen Nachweis der ärztlichen Kontrolluntersuchung nicht bis zum 9.3.2004 der Behörde vorlegen. Mit Bescheid vom 10.3.2004, Zl. 0068/VA/FE/2004, wurde die Bw aufgefordert, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten beizubringen. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass die Bw der Behörde den Nachweis der ärztlichen Kontrolluntersuchung - Vorlagedatum: 25.2.2004 - nicht beigebracht hat, weswegen sie mit Schreiben vom 1.3.2004 aufgefordert wurde, diesen Nachweis bis zum 9.3.2004 der Behörde vorzulegen, widrigenfalls mit dem Entzug der Lenkberechtigung vorgegangen werden muss. Da sie bis dato diesen Nachweis nicht vorgelegt habe und da die Nichtvorlage der Laborwerte auf mangelnde gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B schießen lässt, erscheine daher eine umfassende amtsärztliche Untersuchung so rasch als möglich geboten. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid vom 14.4.2004, Zl. 00068/VA/FE/2004, wurde der Bw die Lenkberechtigung für die Klassen AV, A und B bis zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens entzogen. Mit Schreiben vom 23. April 2004, Zl. 00068/VA/FE/2004, wurde der polizeiärztliche Dienst ersucht, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B zu erstellen. Als Begründung wird ausgeführt, dass der Bw wegen Nichtbeibringens eines amtsärztlichen Gutachtens seit 16.4.2004 der Führerschein entzogen wurde. Die Bw sei im Besitz einer bis zum 25.5.2004 befristeten Lenkberechtigung mit der Auflage der Vorlage des Nachweises ärztlicher Kontrolluntersuchungen (LFP: GGT, GOT, GPT, MCV und CD-Tect) alle drei Monate, beginnend mit 25.2.2004 und die Bw habe die Laborwerte nicht fristgerecht vorgelegt. Es wird in diesem Schreiben auf die Laborbefunde des Dris. S vom 4.3.2004 und 10.3.2004 sowie von Dr. F vom 22.4.2004 hingewiesen. Lt. Befund Dris. S wurde die Bw am 10.3.2004 untersucht, wobei der Gamma-GT-Wert erhöht war. Lt. Befund Dris. F vom 22.4.2004 ergab sich ein MCV-Wert von 93,3. Die Bw wurde am 27.4.2004 amtsärztlich untersucht. Unter der Rubrik Anmerkung befindet sich der Eintrag: "Laborwerte vorgelegt (Gamma-GT erhöht), Verdacht der Abhängigkeit." Der Amtsarzt verlangte eine verkehrspsychologische Untersuchung sowie eine Stellungnahme eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie.

Die von der Bw vorgelegte Stellungnahme des Facharztes für Neurologie, Herrn Dr. TK vom 30. April 2004, geht davon aus, dass die weitere Erteilung der Lenkberechtigung im bisherigen Umfang vertretbar sei, wenn die verkehrspsychologische Untersuchung ein adäquates Ergebnis bringt. Die Bw wurde am 7.7.2004 verkehrspsychologisch untersucht. Lt. verkehrspsychologischer Stellungnahme gemäß § 17 FSG-GV vom 10.7.2004 ist die Bw aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B derzeit nicht geeignet. Die Befunde werden wie folgt zusammengefasst: "Die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen weisen eine deutliche Schwäche im Bereich des visuell-räumlichen Kurzzeitgedächtnisses auf, zusätzlich zeigt sich eine sehr deutliche Verlangsamung im Bereich des Reaktionsverhaltens, wobei dies besonders die Reaktionsgeschwindigkeit betrifft, auf die reaktive Belastbarkeit ist deutlich verringert. die Sensormotorik ist als eingeschränkt zu beurteilen. Die Leistungsfähigkeit im Bereich der Beobachtungsfähigkeit zeigt deutlich Schwächen. Eine Beurteilung des Konzentrationsvermögens ist nicht möglich. Ingesamt ist eine ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit im Sinne der Fragestellung nicht feststellbar. Das abstrakt-logische Denkvermögen ist eingeschränkt, wobei das Erinnerungsvermögen (Langzeitgedächtnis) unauffällig erscheint. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen verbalen Intelligenz im Rahmen der Exploration könnten die intellektuellen Voraussetzung als noch ausreichend im Sinne der Fragestellung beschrieben werden. Eignungseinschränkenden Charakter haben die Befunde zur Persönlichkeit. Eine selbstkritische Auseinandersetzung mit der Vorgeschichte (4 Führerscheinentzüge) lässt sich aufgrund der deutlichen Bagatellisierungstendenzen nicht mit der nötigen Sicherheit feststellen. Problematisch zu beurteilen ist die eingeschränkte Selbstkritik hinsichtlich ihrer veränderten kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit, welche in Zusammenhang mit ihren Erkrankungen (MCI und Aneurysma-Operation) zu sehen ist. Insgesamt kann daher die nötige Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht in ausreichendem Maß angenommen werden."

Auf Grund dieser negativen Stellungnahme vom 10.7.2004 kam der Polizeiarzt der Bundespolizeidirektion Steyr, Dr. FK, in seinem Gutachten vom 4.8.2004 zum Ergebnis, dass die Bw zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Klassen A und B geeignet ist.

4.3. Auf Grund des Vorbringens der Bw ersuchte der Oö. Verwaltungssenat die Bundespolizeidirektion Steyr neuerlich, ein amtsärztliches Gutachten gemäß § 8 FSG über die gesundheitliche Eignung der Bw zu erstatten. Mit Schreiben vom 3.11.2004, Zl. 0063/VA/F/2004, legte die Bundespolizeidirektion Steyr das ergänzende amtsärztliche Gutachten vom 2.11.2004 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor. Dieses lautet:

"Gutachten betreffend A L, geb. am ........, wohnhaft in S Frau LA ist gemäß § 8 FSG zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 nicht geeignet. Begründung:

Aus der Vorgeschichte:

1981: Alkomattestverweigerung, 1988 erneute Alkomatkontrolle mit Verweigerung, 1997 Alkomatkontrolle mit ca. 1,2 Promille, 2002 Alkomattestverweigerung.

  • 1998 Myokardinfarkt

  • 2000 Operation eines incraniellen Aneurysmas

  • Medikamente werden vereint

  • keine neurologische/internistische Behandlung

  • Vorlegen pathologischer Laborparameter

  • Nicht bzw. verspätete Beibringung der geforderten Laborparameter, trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Behörde

  • Deutliche Visusbeeinträchtigung (rechts 0,5, links 0,75, bei der nächsten Untersuchung re 0,3, li 0,5)

  • Während der amtsärztlichen Untersuchung deutliche Begatellisierungstendenzen sowie Korrdinationsschwierigkeiten (Ataxie [Finger-Nase, positiver Romberg Versuch]) und Foetor ex ore nach Alkohol

  • Beibringung der fachärztlichen Stellungnahmen:

Stellungnahme Dr. T K (Facharzt für Neurologie) vom 30.04.2004:

Derzeit soweit im klinischen Querschnitt beurteilbar unauffälliger neurologischer und psychiatrischer Untersuchungsbefund, die kraftfahrspezifische psychologische Leistungsfunktion allerdings klein. Nicht ausreichend prüfbar, hier wäre eine testpsychologische Untersuchung notwendig, nennenswerter Alkoholgenuss wird vereint. Aus neurologisch/psychiatrischer Sicht ist die weitere Erteilung der Lenkberechtigung im bisherigen Umfang vertretbar, wenn die verkehrspsychologische Untersuchung ein adäquates Ergebnis bringt.

Verkehrspsychologische Stellungnahme gemäß § 17 FSG-GV vom 10.07.2004:

Frau Ä A ist aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B "derzeit nicht geeignet".

.... Eignungseinschränkenden Charakter haben die Befunde zur Persönlichkeit. Eine selbstkritische Auseinandersetzung mit der Vorgeschichte (4 Führerscheinentzüge) lässt sich aufgrund der deutlichen Bagatellisierungstendenzen nicht mit der nötigen Sicherheit feststellen. Problematisch zu beurteilen ist die eingeschränkte Selbstkritik hinsichtlich ihrer veränderten kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit, welche in Zusammenhang mit ihren Erkrankungen (MCI und Aneurysma Operation) zu sehen ist. Insgesamt kann daher die nötige Bereitschaft zu Verkehrsanpassung nicht in ausreichenden Maß angenommen werden."

 

Der Bw wurde dieses Gutachten mit hg Schreiben vom 12.11.2004, VwSen-520722/5/Fra/Pe, zur Kenntnis mit der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme hiezu gebracht. Die Bw verweist in ihrer Stellungnahme vom 25.11.2004 im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen.

Aus dem amtsärztlichen Gutachten ist ersichtlich, auf welchem Weg der Polizeiart zu seiner Schlussfolgerung gelangt ist und was er seinem Gutachten zu Grunde gelegt hat. Der Amtsarzt verweist auf die verkehrspsychologische Untersuchung vom 10.7.2004. Aus der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 10.7.2004 geht schlüssig hervor, dass bei der Bw weder eine ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit vorhanden ist und insgesamt die nötige Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht in ausreichendem Maße angenommen werden kann. Das Gutachten ist sohin beweiskräftig, weshalb es der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde. Die Bw hat diesem Gutachten nichts Konkretes entgegengesetzt. Auch die neurologisch-psychiatrische Stellungnahme hält die weitere Erteilung der Lenkberechtigung im bisherigen Umfang nur dann für vertretbar, wenn die verkehrspsychologische Untersuchung ein adäquates Ergebnis bringt. Dies war jedoch nicht der Fall. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (VwGH 10.5.1968, 1332/76, 18.3.1994, 90/07/0018 ua).

Der Berufung konnte daher keine Folge gegeben werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. F r a g n e r

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