Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520736/2/Br/Da

Linz, 07.10.2004

 VwSen-520736/2/Br/Da Linz, am 7. Oktober 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn T K, geb., F, V, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 3. September 2004, VerkR21-574-2004, zu Recht:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid als rechtmäßig bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 26 Abs.1 Z3 und 7 Abs.1 u. Abs.3 Z4 FSG, BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/129/2002.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Erstbehörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen B, C, E, F und G auf die Dauer von sechs Wochen - unter Anwendung der §§ 7 Abs.1, 7 Abs.3 Z4, 26 Abs.1 Z3 und 29 Abs.3 FSG gerechnet ab Rechtskraft des hier angefochtenen Bescheides entzogen.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz legte ihrer Begründung das Faktum zu Grunde, dass der Berufungswerber am 2.7.2004 um 09.55 Uhr einen Pkw auf der A 25 auf der Welser Autobahn in Richtung Linz gelenkt und dabei die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 54 km/h überschritten habe. Diesbezüglich sei er rechtskräftig bestraft worden.

Da ihm die Lenkberechtigung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, AZ 2003/004455, wegen einer derartig eklatanten Geschwindigkeitsüberschreitung in der Zeit von 7.8.2003 - 21.8.2003 bereits auf zwei Wochen entzogen worden war, sei nunmehr ein Entzug in der Dauer von sechs Wochen auszusprechen gewesen.

 

2. Der Berufungswerber bestreitet diese Fakten nicht, sondern beschwert sich bloß gegen die ausgesprochene Entzugsdauer. In diesem Zusammenhang verweist er im Ergebnis auf das Erfordernis seiner Lenkberechtigung für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit. Mit diesem Entzug würde er mit seinem Dienstgeber Probleme bekommen.

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 Z2 AVG). Im gegenständlichen Berufungsverfahren kann eine öffentlich mündliche Berufungsverhandlung unterbleiben; dies weil der Sachverhalt unbestritten ist und der Berufungswerber offenbar nur rechtliche Bedenken gegen die angewendeten Gesetzesbestimmungen darzutun versucht, somit nur eine Rechtsfrage zu lösen war.

 

3.1. Als unbestrittenes entscheidungswesentliches Faktum ergibt sich aus dem Akt, dass dem Berufungswerber bereits im Mai 2001 und im August 2003 die Lenkberechtigung wegen Schnellfahrens jeweils bereits zwei Wochen entzogen wurde.

 

4. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Der § 26 Abs.3 FSG lautet:

Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1, 2 oder 4 vorliegt - hat die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen (textliche Hervorhebungen vom Bescheidverfasser).

Nach § 7 Abs.1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder ................ gefährden wird, oder .......... (Weglassung hier nicht relevanter Aufzählungen).

Gemäß § 7 Abs.3 FSG gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere, wenn jemand: ......... "die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde (Z4 leg.cit);"

Diese gesetzlichen Voraussetzungen liegen hier vor, sodass hier zwingend mit dem Entzug der Lenkberechtigung im genannten Ausmaß vorzugehen ist.

 

4.1. Hinsichtlich sogenannter Kurzzeitentzüge bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. VfGH 10.6.2003, G360/02 ua). Der Verfassungsgerichtshof erachtet darin die vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger, mit Erkenntnis vom 1. Oktober 1996, 96/11/0197 beginnender Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass der Entziehung der Lenkerberechtigung wegen Vorliegens einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 66 Abs.2 lit.i KFG 1967 und der Bemessung der Entziehungszeit gemäß § 73 Abs.3 dritter Satz KFG 1967, idF BGBl. 1995/162, eine vom Gesetzgeber selbst getroffene Wertung eines derartigen strafbaren Verhaltens unter dem Gesichtpunkt seiner Relevanz für die Verkehrszuverlässigkeit des Lenkerberechtigten und der zur Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit zu setzenden Maßnahme zugrundeliegt, weshalb eine davon abweichende eigenständige Wertung im Sinne des § 66 Abs.3 KFG 1967 einer unter § 66 Abs.2 lit.i KFG 1967 fallenden Geschwindigkeitsüberschreitung durch die Kraftfahrbehörde grundsätzlich ausgeschlossen ist, unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten für vertretbar.

Die Entziehung der Lenkberechtigung ist nicht (nur) als Maßnahme der polizeilichen Gefahrenabwehr konzipiert, die eine unmittelbar effektive und sofortige Sicherung bewirkt, sondern sie entfaltet vor allem auch dadurch einen Schutzeffekt im Interesse der Verkehrssicherheit, dass sie auf den Lenker ermahnend und erzieherisch einwirkt. Ihr kommt - wie jeder anderen Maßnahme der Verkehrserziehung - auch die Bedeutung eines auf einen längeren Zeitraum ausgelegten, der Verkehrserziehung dienenden Sicherungsinstrumentes zu. Dass der Gesetzgeber gemäß ausdrücklicher Hervorhebung durch den Verfassungsgerichtshof im o.a. Erkenntnis die Entziehung der Lenkberechtigung ebenso als Mittel zur "Verkehrserziehung" eingerichtet hat, ist in diesem Zusammenhang nur noch zu erwähnen.

 

4.1.1. Abschließend wird der Berufungswerber auch noch darauf hingewiesen, dass wirtschaftliche Interessen an seiner Mobilität gegenüber dem öffentlichen Interesse, nur verkehrszuverlässige Lenker am Verkehr teilnehmen zu lassen, zurückzutreten haben bzw. nicht zu berücksichtigen sind (VwGH 19.3.2001, 99/11/0328 mit Hinweis auf VwGH 24.8.1999, 99/11/0166).

 

 

Es war daher die Berufung abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid als rechtmäßig zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 
 

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