Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520740/11/Fra/He

Linz, 10.11.2004

 

 

 VwSen-520740/11/Fra/He Linz, am 10. November 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn KB vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. WW gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14.9.2004, VerkR21-258-2004/LL, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung sowie Anordnung von weiteren Maßnahmen, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird hinsichtlich der Spruchpunkte 1 (Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B) sowie 2 (Festsetzung der Entziehungsdauer von vier Monaten) als unbegründet abgewiesen.

 

Der Berufung wird hinsichtlich der Spruchpunkte 3 (Anordnung von verschiedenen Maßnahmen) sowie 4 (Anordnung betreffend Ablieferung des Führerscheines) stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird diesbezüglich behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG.
 
 
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw)

  1. die von der Bundespolizeidirektion Linz am 10.1.1975 unter Zahl F-4654/74 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung entzogen,
  2. gleichzeitig ausgesprochen, dass der Bw die Lenkberechtigung für den Zeitraum von vier Monaten, gerechnet ab 18.4.2004 (Führerscheinabnahme) entzogen wird und vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden darf,
  3. angeordnet, dass sich der Bw zusätzlich vor Ablauf der Entziehungsdauer auf eigene Kosten einer begleitenden Maßnahme (Einstellungs- und Verhaltens
    raining) zu unterziehen hat und vor Ablauf der Entzugsdauer ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung und überdies zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens eine verkehrspsychologische Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zu bringen hat, wobei die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen endet und
  4. angeordnet, dass der Bw den über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abzuliefern hat.

 

2. Über die dagegen durch den ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig erhobene Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. November 2004 erwogen:

 

2.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei Übertretungen gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz, SPG, BGBl. Nr. 566 /1991, zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 26 Abs.2 FSG ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird.

 

2.2. Der Bw hat am 18.4.2004 eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen. Diese Übertretung wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13.9.2004, VerkR96-7789-2004/U, sanktioniert. Der Bw hat bei der Berufungsverhandlung am 9.11.2004 sein Rechtsmittel gegen dieses Straferkenntnis zurückgezogen. Dieses ist somit in Rechtskraft erwachsen. Da der Gesetzeswortlaut gemäß § 26 Abs.2 leg.cit. keinen Spielraum offen lässt, ist sohin die Entziehung der Lenkberechtigung für einen Zeitraum von vier Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der oa Übertretung nicht rechtswidrig, wenngleich in diesem Zusammenhang festzustellen ist, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid über ein Rechtsverhältnis abspricht, welches bereits in der Vergangenheit liegt. Da der Bw den Führerschein für den oa Zeitraum bei der Behörde abgeliefert hat und ihm dieser am 19.8.2004 durch die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wieder ausgehändigt wurde, hat die spruchgemäße Entscheidung für den weder faktische noch rechtliche Nachteile. Er ist wieder im Besitz des Führerscheines und muss diesen durch die gegenständliche Entscheidung nicht wieder abliefern.

 

Zu den Spruchpunkten 3 und 4:

Gemäß § 24 Abs.3 letzter Satz FSG hat die Anordnung der begleitenden Maßnahmen oder des ärztlichen Gutachtens entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Da die Anordnung der oa Maßnahmen im Entziehungsbescheid erfolgt ist, wurde daher dem Gesetz formal genüge getan. In diesem Zusammenhang ist jedoch auf die erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung insofern zu verweisen, als darin Folgendes ausgeführt wird: "Um den Schwierigkeiten, die mit der derzeitigen Bestimmung des § 28 Abs.2 verbunden sind, zu begegnen, insbesondere, dass erst anlässlich der Wiederausfolgung des Führerscheines geprüft wird, ob und gegebenenfalls welche sonstigen Anordnungen vorzuschreiben sind, was fast zwangsläufig zu einer faktischen Verlängerung der Entzugsdauer und damit zu einem "kalten Entzug" führt, ist nunmehr bereits anlässlich der Entziehung bereits darüber abzusprechen ist, ob und gegebenenfalls welche weiteren Nachweise erbracht werden müssen. Diese Bestimmung geht sohin davon aus, dass begleitende Maßnahmen oder ärztliche Gutachten nur bei schweren Delikten oder im Fall von Wiederholungsdelikten angeordnet werden, bei denen die Entziehungsdauer entsprechend lange ist, wodurch dem Betreffenden realistischer Weise die Möglichkeit eingeräumt wird, die geforderten Anordnungen innerhalb der Entziehungszeit beizubringen, wodurch ein "kalter Entzug" für den Betreffenden verhindert wird."

 

Die Anordnung der Begleitmaßnahmen hat somit gleichzeitig mit dem Entziehungsausspruch der Lenkberechtigung zu erfolgen. Die Anordnung darf jedenfalls nicht so spät erfolgen, dass daraus eine Verschlechterung der Rechtstellung des Lenkberechtigten resultiert. Die belangte Behörde hat zwar im angefochtenen Entziehungsbescheid gleichzeitig die begleitenden Maßnahmen angeordnet, die Entziehung der Lenkberechtigung jedoch erst zu einem Zeitpunkt ausgesprochen, als die Entziehungszeit bereits abgelaufen war. Dieses Versäumnis kann dem Bw nicht angelastet werden. Die Behörde hätte einen Mandatsbescheid erlassen und in diesem die Anordnung der begleitenden Maßnahmen vorschreiben müssen. Während des viermonatigen Zeitraumes hätte der Bw genügend Zeit gehabt, die Maßnahmen zu absolvieren. Müsste der Bw nunmehr diese Maßnahmen absolvieren, hätte dies eine sachlich nicht gerechtfertigte Verlängerung der Entziehungsdauer zur Folge (auf § 24 Abs.3, 5. Satz FSG wird in diesem Zusammenhang hingewiesen). Daraus resultiert auch die Behebung des Spruchpunktes 4, weil nach Ablauf der Entziehungsdauer der Lenkberechtigung ebenfalls kein sachlich gerechtfertigter Grund besteht, die Lenkberechtigung abzuliefern.

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. F r a g n e r

 
 

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