Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520741/2/Sch/Pe

Linz, 21.10.2004

 

 

 VwSen-520741/2/Sch/Pe Linz, am 21. Oktober 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn R H vom 2. Oktober 2004, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 27. September 2004, FE-813/2004, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herrn R H, gemäß § 24 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG) die mit Führerschein der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 2. Mai 1995 zu VerkR20-293-1995/FR für die Klassen AV und B erteilte Lenkberechtigung ab Verkündung dieses Bescheides mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur behördlichen Feststellung, dass er wieder geeignet ist, entzogen. Weiters wurde ausgesprochen, dass der Führerschein gemäß § 29 Abs.3 FSG unverzüglich bei der Behörde abzuliefern ist sowie einer Berufung gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Berufungswerber wurde von Organen der Bundespolizeidirektion Linz im Besitz einer halben Ecstasy-Tablette betreten.

 

Auf Grund einer entsprechenden Meldung an die Kraftfahrbehörde ist eine amtsärztliche Untersuchung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung des Genannten zum Lenken von Kraftfahrzeugen angeordnet worden, welcher sich dieser auch unterzogen hat. Das amtsärztliche Gutachten, das auch die fachärztliche Stellungnahme Dris. C Z, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom 12. September 2004 miteinbezieht, vom 17. September 2004 enthält die Aussage, dass der Berufungswerber derzeit gesundheitlich nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B sei.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gegenständlich liegen ein fachärztliches und ein amtsärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand des Berufungswerbers vor. Ein Sachverständigengutachten kann grundsätzlich nur - sieht man von Einwendungen auf entsprechender fachlicher Ebene ab - erschüttert werden, wenn es mit den Denkgesetzen oder den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch steht (VwGH 25.4.1991, 91/09/0019 u.a.).

 

Davon kann gegenständlich nicht die Rede sein. Sowohl die fachärztliche Stellungnahme Dris. Z als auch das amtsärztliche Gutachten Dirs. G sind schlüssig begründet. Die Erstbehörde hatte daher diese ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen. Zumal sohin dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit anhaftet, konnte der eingebrachten Berufung auch kein Erfolg beschieden sein.

 

Der Vollständigkeit halber ist noch anzuführen, dass die gegenständliche Entscheidung die derzeitige Sachlage mit einem Ausblick auf etwa sechs Monate, wie schon im angefochtenen Bescheid ausgeführt, bewertet. Nach durch entsprechende Befunde belegter Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung besteht für den Berufungswerber - sofern auch die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung vorliegen - ein Anspruch auf Wiedererteilung der selben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 
 

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