Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520743/2/Kof/He

Linz, 03.11.2004

 

 

 VwSen-520743/2/Kof/He Linz, am 3. November 2004

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn TL vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. GZ gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28.9.2004, VerkR21-571-2003, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung sowie Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 26 Abs.3 iVm § 7 Abs.3 Z4 FSG, BGBl. I/120/1997,

zuletzt geändert durch BGBl. I/129/2002.

§ 29 Abs.3 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 26 Abs.3, 7 Abs.3 Z4 und
29 Abs.3 FSG

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 4.10.2004 eingebracht.

In der Berufung bringt der Bw - unter Verweis auf die Judikatur des VwGH - vor, dass ein Delikt iSd § 7 Abs.3 Z4 FSG jedenfalls dann nicht die Entziehung der Lenkberechtigung rechtfertigt, wenn zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens mehr als ein Jahr verstrichen und die betreffende Person in dieser Zeit im Verkehr nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird vom UVS als nicht erforderlich erachtet, da der durch einen Rechtsanwalt vertretene Bw diese nicht beantragt hat; siehe § 67d Abs.3 erster Satz AVG.

Der Bw lenkte am 6.8.2003 um 17.17 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf der B 311, Höhe Strkm. 6,279 in St. Johann im Pongau, Richtung Bischofshofen.

Dabei hat er die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 52 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg hat mit - im Instanzenzug ergangen -- Straferkenntnis vom 2.8.2004, UVS-3/14.274/7-2004 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO eine Geldstrafe verhängt.

Gemäß § 7 Ab.3 Z4 FSG gilt als bestimmte Tatsache, wenn jemand die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

Im vorliegenden Fall wurde die Überschreitung mittels Lasergeschwindigkeitsmessgerät festgestellt, bei welchem es sich um ein "technisches Hilfsmittel"
iSd § 7 Abs.3 Z4 leg.cit. handelt; VwGH vom 27.6.2000, 99/11/0384 mit Vorjudikatur; vom 14.3.2000, 2000/11/0044, vom 14.3.2000, 99/11/0244.

Der Ordnung halber ist festzustellen, dass der Bw in der Berufung weder die Geschwindigkeitsüberschreitung, noch dessen Ausmaß bestritten hat;

VwGH vom 20.2.2001, 99/11/0090; vom 14.3.2000, 2000/11/0044; vgl. auch Erkenntnis vom 22.2.2000, 99/11/0357.

Gemäß § 26 Abs.3 FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs.3 Z4 leg.cit. genannten Übertretung die Entziehungsdauer zwei Wochen zu betragen.

Da im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, hat eine Wertung iSd § 7 Abs.4 (früher: § 7 Abs.5) FSG zu entfallen;

VwGH vom 27.6.2000, 99/11/0384; vom 27.6.2000, 2000/11/0028 mit Vorjudikatur,

vom 23.3.2004, 2004/11/0008 mit Vorjudikatur.

Zum Fall des § 7 Abs.3 Z4 FSG hat - worauf der Bw zutreffend hinweist - der VwGH die Auffassung vertreten, dass ein solches Delikt die Entziehung der Lenkberechtigung der betreffenden Person jedenfalls dann nicht mehr rechtfertige, wenn zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens mehr als ein Jahr verstrichen und die betreffende Person in dieser Zeit im Verkehr nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist;

zB ebenfalls Erkenntnis vom 23.3.2004, 2004/11/0008 mit Vorjudikatur uva.

Es kommt allerdings auf die Zeit zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens und nicht auf die Zeit zwischen der Tat und der Erlassung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides an;

Erkenntnis vom 24.6.2003, 2003/11/0138 mit Vorjudikatur.

Die Übertretung wurde vom Bw am 6.8.2003 begangen.

Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 25.8.2003, VerkR21-571-2003 die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau "ersucht mitzuteilen, ob das Strafverfahren von Herrn L (= der Bw) bereits abgeschlossen ist und ersucht, der hiesigen Behörde eine Kopie des Straferkenntnisses zu übermitteln."

Die belangte Behörde hat weiters am 27.11.2003, GZ VerkR21-571-2003 an die
BH St. Johann im Pongau folgendes Schreiben gerichtet:

"Mit 8.8.2003 wurde der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (= die im gegenständlichen Verfahren belangte Behörde) das Verfahren wegen Entziehung der Lenkberechtigung betreffen T.L. (= der Bw) abgetreten.

Es wird ersucht, mitzuteilen, ob das Strafverfahren von Herrn L. (= der Bw) bereits abgeschlossen ist und ersucht, der h. Behörde eine Kopie des Straferkenntnisses zu übermitteln."

Die belangte Behörde hat schließlich am 14.7.2004, GZ VerkR21-571-2003 an die BH St. Johann im Pongau folgendes Schreiben gerichtet:

"Mit Schreiben vom 12.1.2004 teilten Sie uns mit, dass gegen das
do. Straferkenntnis vom 1.12.2003, Zl. ................ Berufung eingebracht wurde. Wir ersuchen Sie nunmehr um Mitteilung, ob die Berufungsentscheidung bereits aufliegt. Falls ja, ersuchen wir um Übersendung einer Berufungsentscheidung."

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens nicht vorgesehen. Entscheidend ist vielmehr, ob die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich durch Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Bescheides bildenden Angelegenheit befasst.

Auch eine Anfrage der für das Entziehungsverfahren zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde an die für das Verwaltungsstrafverfahren zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ist als Einleitung des Entziehungsverfahrens anzusehen; siehe dazu ausführlich VwGH vom 23.3.2004, 2004/11/0008 mit Vorjudikatur

Die belangte Behörde hat - wie dargelegt - innerhalb von einem Jahr ab Tat das Entziehungsverfahren eingeleitet, indem insgesamt drei Schreiben an die für das Verwaltungsstrafverfahren zuständige Bezirksverwaltungsbehörde gerichtet wurden

Die Einleitung des Entziehungsverfahrens des Bw erfolgte demnach jedenfalls innerhalb der von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für maßgeblich befundenen Frist von einem Jahr.

Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht dem Bw die Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs.3 iVm § 7 Abs.3 Z4 FSG für die Dauer von zwei Wochen entzogen.

Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines ist in § 29 Abs.3 FSG begründet.

Es war daher die Berufung abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Kofler

 
Beschlagwortung:
§§ 7 Abs.3 Z4 und 26 Abs.3 FSG

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