Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520744/2/Ki/Wü

Linz, 03.11.2004

 

 

 VwSen-520744/2/Ki/Wü Linz, am 3. November 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Herrn K S, H L, vom 18.10.2004 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 1.10.2004, VerkR96-AZ.:FE-1164/2004, betreffend Aussetzung eines Verfahrens zur Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: §§ 66 Abs.4 und 67 a AVG, § 38 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Mandatsbescheid vom 13.9.2004, AZ.:FE-1164/2004, hat die Bundespolizeidirektion Linz dem Berufungswerber die von der Bundespolizeidirektion Linz, am 20.12.1985 unter Zahl F6525/1985 für die Klassen A, B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 6 Monaten gerechnet ab Zustellung des Bescheides entzogen und überdies die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker vorgeschrieben. Weiters wurde bis spätestens zum Ablauf der Dauer der Entziehung die Beibringung eines amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme verlangt. Zudem wurde dem Berufungswerber aufgetragen, er habe den Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

Dieser Entscheidung lag zu Grunde, dass laut Anzeige der Sicherheitswache der Berufungswerber am 12.8.2004 um 14.30 Uhr in Linz, Auwiesenstraße in Höhe der Gartenanlage ein nach den Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt, er hiebei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und es unterlassen habe, diesen sofort an der nächsten Sicherheitsdienststelle zu melden. Anschließend habe er die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt trotz Aufforderung durch ein ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht verweigert.

2. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der Rechtsmittelwerber am 29.9.2004 eine Vorstellung und er stellte darin eine Reihe von Beweisanträgen.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 1.10.2004, AZ.:FE-1164/2004, setzte die Bundespolizeidirektion Linz das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens (Zahl S30549/04) aus. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass festgestellt worden sei, dass in diesem Zusammenhang auch ein Verwaltungsstrafverfahren geführt werde. Bei der Frage, ob er für die Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei, handle es sich um eine Vorfrage für das gegenständliche Verwaltungsverfahren, die im Verwaltungsstrafverfahren zu klären sein wird.

4. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 18.10.2004. Die Bundespolizeidirektion Linz hat diese Berufung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, dieser hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Ausdrücklich wird festgestellt, dass Inhalt des Berufungsverfahren ausschließlich die bescheidmäßige Aussetzung des Verfahrens betreffend Entziehung der Lenkberechtigung ist. Im derzeitigen Verfahrensstadium ist eine inhaltliche Prüfung der Angelegenheit nicht vorzunehmen.

 

Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zu Grunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

 

Unbestritten ist bei der Bundespolizeidirektion Linz wegen der gegenständlichen Angelegenheit auch ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig, sodass zu prüfen ist, ob im Sinne des zweiten Satzes der zitierten Gesetzesbestimmung die Bundespolizeidirektion Linz berechtigt war, das Verfahren betreffend Entziehung der Lenkberechtigung vorerst auszusetzen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat hiezu ausgesprochen (VwGH 85/11/0239 vom 12.2.1986) dass das Gesetz nicht im Einzelnen regelt, unter welchen Voraussetzungen die Behörde nach dem ersten Satz des § 38 AVG die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung nach dem zweiten Satz Gebrauch machen kann. Sie ist aber deswegen nicht völlig ungebunden und es kann sohin diese Entscheidung durchaus auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden, und zwar in der Richtung, ob sie diese Entscheidung im Sinne des Gesetzes getroffen hat.

 

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis ausgesprochen, dass die Überlegungen, von denen sich die Behörde bei einer Aussetzung des Verfahrens nach § 38 zweiter Satz AVG leiten lassen muss, vornehmlich solche der Verfahrensökonomie sein werden. Es stellt einen wichtigen Gesichtspunkt dar, von vornherein die Möglichkeit von Bindungskonflikten und die Erforderlichkeit von Wiederaufnahmen nach § 69 Abs.1 lit. z AVG zu vermeiden. Dieser vorrangige Gesichtspunkt wird in der Regel eine Aussetzung des Verfahrens als im Sinne des Gesetzes gelegen erscheinen lassen. Die Verfahrensökonomie wird aber jedenfalls dann von geringerem Gewicht sein, wenn die Behörde nach dem Stand ihres Verfahrens, insbesondere auf Grund der ihr vorliegenden Ermittlungsergebnisse ohne weiteres zur selbständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage ist.

 

Diese Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes wurden im Zusammenhang mit der Entziehung der Lenkberechtigung durch einen Mandatsbescheid getroffen.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat in der Begründung des Aussetzungsbescheides lediglich ausgeführt, dass im Zusammenhang mit dem Lenkberechtigungsentzugsverfahren auch ein Verwaltungsstrafverfahren geführt wird. Dieser Umstand begründet aber im Sinne der obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht die Aussetzung, sondern es müssten entsprechende Fakten hinzukommen, welche tatsächlich eine Aussetzung des Verfahrens rechtfertigen würden. Solche Fakten sind in der Begründung des Bescheides nicht angeführt.

 

Gerade der Umstand, dass beide Verfahren von einer Behörde, wenn auch intern von verschiedenen Dienststellen, geführt werden, sollte dazu führen, dass entsprechende Ermittlungen innerhalb der vorgesehenen Frist durchgeführt werden, welche die Behörde zur selbstständigen Beurteilung der Vorfrage in die Lage setzen.

 

Dem Berufungswerber ist dem Grunde nach Recht zu geben, wenn er vermeint, dass durch eine entsprechende Vorgangsweise die nach dem Führerscheingesetz vorgesehenen Entscheidungsfristen entsprechend verlängert werden könnten.

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt daher die Auffassung, dass im vorliegenden Falle die Aussetzung des Verfahrens nicht im Sinne des Gesetzes getroffen wurde, zumindest wurde in der Begründung des Bescheides nichts Entsprechendes dargelegt, weshalb der Berufungswerber in seinen Rechten verletzt wurde. Der Berufung war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

 

6. Es wird darauf hingewiesen, das im gegenständlichen Fall Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen sind.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 

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