Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520746/2/Bi/Be

Linz, 28.10.2004

 

 

 VwSen-520746/2/Bi/Be Linz, am 28. Oktober 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H P, vertreten durch RA Dr. K-D S, vom 8. Oktober 2004 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 28. September 2004, VerkR21-15176-2004, wegen Aufforderung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Berufungswerber gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert wird, sich binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses amtsärztlich untersuchen zu lassen und die für die Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderliche fachärztliche psychiatrische Stellungnahme zu erbringen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Berufungswerber (Bw) gemäß § 24 Abs.1 und 4 iVm § 8 FSG aufgefordert, innerhalb von einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen. Für die Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens sei ein Befund über eine verkehrspsychologische Untersuchung beizubringen - Führerschein ausgestellt von der BH Grieskirchen am 11. August 2000, VerkR20-718-1999/GR.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 30. September 2004.

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungs



senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1
2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, es fehle an Tatbestandsmerkmalen dahingehend, dass ausreichende Anhaltspunkte vorlägen, die den Verdacht, es fehle ihm infolge Suchtmittelabhängigkeit die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, in irgend einer Form bestätigten. Die Anzeige hinsichtlich der von ihm für den Zeitraum September 2003 bis Jänner 2004 zugestandenen gelegentlichen Suchtgiftkonsums reiche für eine Berührung der gesundheitlichen Eignung nicht aus. Auch die positive Harnprobe vom Jänner 2004 reiche nicht aus, einen gelegentlichen Suchtgiftkonsum anzunehmen, den er im Übrigen zur Gänze eingestellt habe. Es bestünden keine Anhaltspunkte für Suchtmittelabhängigkeit und keine begründeten Bedenken und ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht, es fehle die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, sodass der angefochtene Bescheid sohin nicht hätte ergehen dürfen.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. ... Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen ... keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften 1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt ...

Gemäß § 14 Abs.1 FSG-GV darf Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, soweit nicht Abs.4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer


befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs.4 FSG sind begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in solcher Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl VwGH 24.4.2001, 2000/11/0231, uva).

Aus dem vorliegenden Verfahrensakt der Erstinstanz lässt sich ersehen, dass laut Strafanzeige des GP Grieskirchen vom 2. Juni 2004 an den Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Grieskirchen dem Bw eine ganze Reihe von Taten im Hinblick auf das Suchtmittelgesetz angelastet wird, nämlich insgesamt 38 Fakten im Jahr 2003 bis Jänner 2004, wobei der Bw selbst hinsichtlich fast aller Fakten geständig war. Sowohl aus den Angaben des Bw vom 21. und 26. Jänner 2004 und vom 3. Februar 2004 als auch aus den Angaben weiterer Personen ergibt sich, dass der Bw im genannten Zeitraum Marihuana in Form von Joints konsumiert hat.

Weiters ergab eine von ihm im Jänner 2004 freiwillig abgegebene Harnprobe laut Laborbefund der O.ö. Landesnervenklinik WJ positive Werte für Opiate (0,49 bei Grenzwert bis 0,30 ug/ml) und Cannabinoid (128 bei Grenzwert bis 25 ng/ml).

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates bestehen schon aufgrund des stark erhöhten Cannabinoid-Wertes vom Jänner 2004 ausreichende Anhaltspunkte für Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B, wobei die übereinstimmenden Schilderungen vom regelmäßigen Marihuana-Konsum des Bw indizieren, dass, selbst wenn eine Suchtmittelabhängigkeit (noch) nicht gegeben sein sollte, zumindest Anhaltspunkte für die Annahme eines gehäuften Missbrauchs von Suchtmitteln bestehen. Abgesehen vom positiven Opiat-Wert, den sich der Bw offenbar selbst nicht erklären konnte, wären seine Behauptungen in der Berufung, er habe den Konsum von Marihuana inzwischen zur Gänze eingestellt, nur durch Vorlage einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme im Sinne des § 14 Abs.5 FSG-GV, eventuell samt entsprechenden normwertigen Harnbefunden, zu verifizieren. Dass der beim Bw über längere Zeit zumindest bestanden habende, annähernd regelmäßige Konsum von Marihuana negative Auswirkungen auf das Lenken von Kraftfahrzeugen haben kann, steht wohl außer Zweifel. Die bloße Bestreitung dieser Tatsache in der


Berufung allein ist jedenfalls nicht geeignet, diese konkret auf den Bw zutreffenden Bedenken zu zerstreuen.

Inwiefern im konkreten Fall § 24 FSG eine Grundlage für die Aufforderung zur Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme bildet, ist für den Unabhängigen Verwaltungssenat nicht ersichtlich, zumal die Voraussetzungen des
§ 14 Abs.2 oder 3 FSG-GV nicht vorliegen.

Diesbezüglich war der angefochtene Bescheid daher im Sinne des § 14 Abs.5 FSG-GV abzuändern, wobei die Formulierung dem Wortlaut des § 24 Abs.4 FSG in der geltenden Fassung anzupassen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 
 
Beschlagwortung:
pos. Cannabinoid-Wert begründet Bedenken iSd § 24 Abs.4 FSG
Grundlage für Aufforderung zur Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme besteht nicht voll aber dafür psychiatrische Stellungnahme - Best.

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