Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520751/7/Zo/Pe

Linz, 15.11.2004

 

 

 VwSen-520751/7/Zo/Pe Linz, am 15. November 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn W E, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B J W, vom 12.10.2004, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 13.9.2004, VerkR21-168-2003/LL, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Fahrverbot für Motorfahrräder sowie begleitende Maßnahmen zu Recht erkannt:

 

Punkt 2 des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass Herr E W die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides (29.9.2004) entzogen wird und vor Ablauf dieser Frist keine Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

Punkt 4 des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass der Berufungswerber vor Ablauf der Entzugsdauer ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen hat. Die Entziehungsdauer endet nicht vor Befolgung dieser Anordnung.

 

Die Anordnung einer begleitenden Maßnahme (Einstellungs- und Verhaltenstraining) wird aufgehoben.

Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt und die Berufung abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 7 Abs.1, Abs.3 Z12, Abs.4, 24 Abs.1 und 3, 25 Abs.1, 29 Abs.3 und 32 Abs.1 FSG sowie § 14 Abs.5 FSG-GV.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von 24 Monaten, ohne Einrechnung von Haftzeiten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides (das war der 29.9.2004) entzogen. Für den gleichen Zeitraum wurde ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen verboten. Weiters wurde der Berufungswerber verpflichtet, sich vor Ablauf der Entziehungsdauer auf eigene Kosten einer begleitenden Maßnahme (Einstellungs- und Verhaltenstraining) zu unterziehen und ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung beizubringen. Die Entziehungsdauer endet nicht vor Befolgung dieser Anordnung. Der Berufungswerber wurde verpflichtet, seinen Führerschein unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abzuliefern, einer allfälligen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit welcher der Bescheid insofern angefochten wurde, als die Entzugsdauer 24 Monate beträgt, das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen verboten wurde und ein Einstellungs- und Verhaltenstraining angeordnet wurde. Der Berufungswerber machte geltend, dass die belangte Behörde soweit ersichtlich kein Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Es ist zwar richtig, dass er zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon fünf Monate unbedingt, verurteilt wurde. Er wurde jedoch bereits am 11.7.2003 aus der Haft entlassen, wobei er seither wiederum verschiedene Arbeitsstellen angenommen hatte und dazu auf die Benutzung seines Pkw angewiesen war. Er hat sich also 14 Monate lang beim Lenken von Kraftfahrzeugen wohlverhalten. Die ihm vorgeworfenen Taten hat er im November oder Dezember 2002 und im Jänner 2003 begangen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem ähnlich gelagerten Fall eine niedrigere Entzugsdauer für angemessen erachtet, wobei berücksichtigt wurde, dass es sich um keine schweren Drogen gehandelt habe und die Grenzmenge nur geringfügig überschritten worden war. Es würde daher die Reduktion der Entzugsdauer auf zwölf bis 18 Monate vertretbar sein.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie in den Akt des Landesgerichtes Linz zu Zl. 22 Hv 72/03 h. Dem Vertreter des Berufungswerbers wurde mitgeteilt, dass für die Berufungsentscheidung der im Gerichtsurteil festgestellte Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Er verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme dazu, führte aber aus, dass sich seine Berufung hinsichtlich Spruchpunkt 4 des angefochtenen Bescheides gegen den gesamten Punkt 4, also auch die Anordnung des amtsärztlichen Gutachtens bezieht.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Dem Berufungswerber wurde am 28.2.2002 die Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt. Am 11.2.2003 wurde er wegen des Verdachtes eines versuchten Drogenhandels verhaftet.

 

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 28.1.2004, Zl. 22 Hv 72/03, wurde über den Berufungswerber eine Haftstrafe in der Dauer von 15 Monaten, davon fünf Monate unbedingt verhängt. Er wurde am 11.7.2003 aus der Haft entlassen. Diesem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Berufungswerber hat gemeinsam mit einer zweiten Person im November oder Dezember 2002 ca. 300 g sowie im Jänner 2003 250 g Haschisch von Spanien nach Österreich gebracht. Weiters hat er zwischen Dezember 2002 und Februar 2003 an drei verschiedene Personen mindestens 175 g Haschisch verkauft sowie am 11.2.2003 versucht, 212 g Haschisch zu verkaufen. Er hat dadurch den bestehenden Vorschriften zuwider gewerbsmäßig Suchtgift in einer großen Menge eingeführt und in Verkehr gesetzt. Weiters hat er in der Zeit vom 10.8.2000 bis 11.2.2003 den bestehenden Vorschriften zuwider wiederholt Haschisch und Marihuana erworben und bis zum Konsum besessen. Er hat dadurch die teilweise beim Versuch gebliebenen Verbrechen nach § 28 Abs.2, zweiter, dritter und vierter Fall, Abs.3 erster Fall SMG iVm § 15 StGB sowie das Vergehen nach § 27 Abs.1 erster und zweiter Fall SMG begangen.

 

Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich, dass der Berufungswerber in zwei Fällen einmal 30 und einmal 25 Kapseln Haschisch als sogenannter "Bodypacker" von Spanien nach Österreich geschmuggelt hat und dieses in Österreich gewinnbringend verkaufte. Anlässlich eines geplanten Suchtgiftverkaufes am 11.2.2003 wurde der Berufungswerber vor der Tatvollendung festgenommen. Der Berufungswerber handelte bei der Einfuhr sowie beim Inverkehrsetzen des Cannabisharzes in der Absicht, durch Wiederholung der Tat durch weitere Teilakte in Summe eine große Menge an Suchtgift zu erreichen und sich durch diese wiederkehrende Tatbegehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, um so seine finanzielle Situation zu verbessern. Für den versuchten Drogenverkauf am 11.2.2003 wurde ein Pkw verwendet, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass der Berufungswerber nicht der Lenker dieses Fahrzeuges war.

 

Hinsichtlich des Drogenkonsums des Berufungswerbers ist aufgrund des Urteils erwiesen, dass er von August 2000 bis Februar 2003 wiederholt Haschisch und Marihuana konsumiert hat, wobei der Berufungswerber in der Hauptverhandlung am 4.6.2003 angegeben hat, dass er psychisch abhängig sei und am 28.1.2004 schließlich sogar behauptete, Entzugserscheinungen in Form von Schmerzen zu haben.

 

Der Berufungswerber wurde am 11.7.2003 aus der Haft entlassen, befand sich seither in Besitz der Lenkberechtigung und hat in dieser Zeit auch Kraftfahrzeuge gelenkt. Dabei kam es zu keinen aktenkundigen Vorfällen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z2 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie sich wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 hat gemäß § 7 Abs.3 Z12 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß den §§ 28 Abs.2 bis 5 oder 31 Abs.2 SMG, BGBl. I Nr. 112/1997, begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Eine wesentliche Erteilungsvoraussetzung für die Lenkberechtigung ist gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit.

 

Gemäß § 24 Abs.3 kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Im Rahmen eines amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb dieser festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht iSd § 7 verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

  1. ausdrücklich zu verbieten,
  2. nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden oder
  3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

 

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die Alkohol, Sucht- oder Arzneimittel abhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

5.2. Der Berufungswerber hat unbestritten eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z12 FSG begangen. Für die Wertung dieser Tatsache ist zu berücksichtigen, dass er die ihm vorgeworfenen Handlungen über einen Zeitraum von zumindest drei Monaten begangen hat, wobei nach den Feststellungen im Gerichtsurteil sein Tatvorsatz auf die wiederholte Begehung gerichtet war. Weiters ist zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber den Einfuhr und Handel mit Cannabis gewerbsmäßig begangen hat. Es ist ihm die Einfuhr von insgesamt 550 g Cannabis sowie der Handel bzw. versuchter Handel mit ca. 390 g Cannabis vorzuwerfen. Es darf aber auch nicht übersehen werden, dass Cannabis hinsichtlich seiner Eignung, eine Gewöhnung hervorzurufen, zu den weniger gefährlichen Drogen gehört. Zugunsten des Berufungswerbers ist jedenfalls auch zu berücksichtigen, dass die Vorfälle bereits ca. 21 Monate zurückliegen und der Berufungswerber vom Juli 2003 bis zur Zustellung des angefochtenen Bescheides, also ca. 14 Monate lang rechtmäßig Kraftfahrzeuge lenkte, ohne dass es dabei zu aktenkundigen Vorfällen gekommen ist.

 

Unter Abwägung all dieser Umstände war der Berufungswerber nach Ansicht des zuständigen Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides noch als verkehrsunzuverlässig anzusehen und ist dies auch derzeit noch. Für die Bemessung der Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit ist aber zu berücksichtigen, dass die letzte strafbare Handlung des Berufungswerber bereits im Februar 2003 erfolgte und der Berufungswerber seit Juli 2003 wieder rechtmäßig Kraftfahrzeuge lenken durfte. Die von der Erstinstanz festgesetzte Entzugsdauer von 24 Monaten ohne Einrechnung der Haftzeiten erscheint daher überhöht. Das vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, weil dem damaligen Beschwerdeführer letztlich die Einfuhr, der Erwerb, der Besitz sowie das Überlassen von Haschisch und Marihuana vorgeworfen wurde. Im hier zu beurteilenden Fall wurde dem Berufungswerber aber das gewerbsmäßige Inverkehrsetzen von Suchtmitteln vorgeworfen. Der Unrechtsgehalt dieser gewerbsmäßigen Begehungsweise ist als wesentlich höher anzusehen, was sich auch auf die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers als Charaktereigenschaft auswirkt. Aufgrund des festgestellten Verhaltens des Berufungswerbers ist die Annahme begründet, dass er sich noch für die Dauer der festgelegten Entzugszeit weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Das Verbot zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung - das ist nach Abänderung des Punktes 2 für sechs Monate - erfolgte gemäß § 32 Abs.1 FSG zu Recht, weil auch zum Lenken dieser Kraftfahrzeuge die Verkehrszuverlässigkeit eine Voraussetzung bildet. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines ist in § 29 Abs.2 FSG begründet und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

 

Der Berufungswerber hat nach seinen eigenen Angaben über mehrere Jahre Haschisch und Marihuana konsumiert, wobei er in der gerichtlichen Hauptverhandlung sogar behauptet hat, psychisch abhängig zu sein bzw. Entzugserscheinungen in Form von Schmerzen zu haben. Auch wenn das Strafgericht letztlich nicht von einer Abhängigkeit des Berufungswerbers ausgegangen ist, ist dennoch als erwiesen anzusehen, dass er mit Suchtmittel einen gehäuften Missbrauch begangen hat. Die Verpflichtung des Berufungswerbers, dass er vor Ablauf der Entzugsdauer ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen hat, erfolgte daher zu Recht. Die Anordnung einer Nachschulung ist jedoch beim vorliegenden Sachverhalt gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben und auch sachlich nicht zu begründen, weil kein Grund ersichtlich ist, warum eine Nachschulung die Verkehrszuverlässigkeit nach einer gerichtlich strafbaren Handlung oder die gesundheitliche Eignung wegen des Konsums von Suchtmitteln beeinflussen soll. Insoweit war Punkt 4 des angefochtenen Bescheides daher teilweise aufzuheben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Mag. Z ö b l

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