Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520752/3/Kei/Da

Linz, 31.01.2005

VwSen-520752/3/Kei/Da Linz, am 31. Jänner 2005

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des H W, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. R G, Dr. J K, Mag. H P und Mag. H L, K, L, gegen den (irrtümlich mit 12. November 2004 datierten) Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz, Zl. Fe-1197/2004 zu Recht:

Der Berufung wird insoferne teilweise Folge gegeben als die Entziehungsdauer auf 9 Monate herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des Mandatsbescheides der Bundespolizeidirektion Linz vom 21. September 2004, Zl. FE-1197/2004, lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Die Bundespolizeidirektion Linz

⊠ entzieht die von der BH Perg, am 10.07.2000, unter Zl. VerkR20.1828-2000/PE, für die Klassen ABCFG erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 15 Monaten gerechnet ab 15.09.2004.

⊠ ordnet die Absolvierung einer Nachschulung des folgenden Kurstyps an:

⊠ Nachschulung für alkoholauffällige Lenker.

Die Nachschulung ist spätestens bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung zu absolvieren.

Rechtsgrundlagen: §§ 7, 24, 25, 29 FSG; 57 AVG".

2. Gegen diesen Bescheid wurde eine Vorstellung erhoben.

3. Der Spruch des (irrtümlich mit 12. November 2004 datierten) Bescheides der Bundespolizeidirektion Linz, Zl. Fe-1197/2004 lautet:

"Gem. § 24 Abs. 1 FSG wird der Mandatsbescheid vom 21.09.2004 vollinhaltlich bestätigt.

Einer Berufung wird gem. § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung versagt."

4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht eine Berufung erhoben.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Die Berufung bestreitet nicht die zu der begangenen Tat getroffenen Feststellungen und wendet sich auch nicht gegen die Auffassung der Erstbehörde, dass darin eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 2 FSG zu erblicken ist. Gemäß § 24 Abs. 1 Z.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Die von der Erstbehörde festgelegte Entzugsdauer ist zu weit gefasst. Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Für die Festsetzung der Entziehungsdauer ist die - unter Berücksichtigung der Wertungskriterien gemäß § 7 Abs.4 FSG zu erstellende - Prognose maßgebend, wann der Betreffende die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen werde (vgl. VwGH 20.9.2001, 2001/11/0119) bzw. wann er die Sinnesart gemäß § 7 Abs.1 FSG, deretwegen die Verkehrsunzuverlässigkeit anzunehmen ist, überwunden haben wird.

Im Hinblick darauf, dass die zitierten weiteren beiden Alkoholübertretungen schon Jahre zurück liegen und schon getilgt sind (§ 55 VStG) und die gegenständliche Tat folgenlos geblieben ist (reine Anhaltung ohne VU oder dgl.), hätte in meinem Fall bei richtiger Beurteilung davon ausgegangen werden müssen, dass die in § 7 Abs.1 FSG umschriebene Sinnesart nach einer Entzugsdauer von 11 Monaten überwunden und die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt sein wird.

Dass auf Grund besonderer Umstände die Annahme von Verkehrsunzuverlässigkeit gemäß § 7 Abs.1 FSG für eine Dauer von 18 Monaten gerechtfertigt wäre, ist aber nicht zu erkennen. Bei einer dem Gesetz entsprechenden Wertung dieser Tat hätte die Erstbehörde zur Annahme einer wesentlich kürzeren Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit gelangen müssen.

Ich stelle daher nachstehende Anträge:

Es wolle meiner Berufung stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben werden bzw. möge die Entzugsdauer angemessen auf 11 Monate herabgesetzt werden.

In eventu wolle der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Erledigung und Entscheidung an die Unterinstanz zurückverwiesen werden."

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 28. Oktober 2004, Zl. FE-1197/2004, Einsicht genommen.

6. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

6.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz (FSG) ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihres Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

6.2. Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist Folgendes zu entnehmen:

Der Bw lenkte am 15. September 2004 um 19.40 Uhr den KKW mit dem Kennzeichen in Linz auf der unbenannten Verbindungsstraße zwischen dem Straßenzug "Im Südpark" und der Zufahrt zum Campingplatz Pichlingersee in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand.

Auf dem unbefestigten Parkplatz gegenüber dem Objekt Wiener Straße Nr. 937 (Seerestaurant Pichlingersee) wurde der Bw durch BI F M und RI T S - Alkoholisierungssymptome beim Bw sind vorgelegen - zu einem Alkotest aufgefordert. Am 15. September 2004 erfolgte im Wachzimmer E eine Untersuchung der Atemluft des Bw auf Alkoholgehalt, die folgende Werte ergab:

0,70 mg/l um 19.58 Uhr und 0,71 mg/l um 19.59 Uhr.

Dem Bw wurde daraufhin der Führerschein vorläufig abgenommen. Durch den Oö. Verwaltungssenat wurde von einem Wert von 0,70 mg/l Atemluft-Alkoholgehalt ausgegangen.

Eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z1 FSG liegt vor.

Der Oö. Verwaltungssenat geht - mangels gegenteiliger Hinweise im Verwaltungsakt - davon aus, dass das Verkehrsaufkommen gering war.

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass die Verhältnisse besonders gefährlich gewesen seien. Durch den Oö. Verwaltungssenat wird die Gefährlichkeit der Verhältnisse - auch unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Alkoholisierung - als mittel qualifiziert.

Die seit dem gegenständlichen Vorfall verstrichene Zeit ist relativ kurz.

Das gegenständliche Verhalten des Bw ist verwerflich.

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine einschlägige Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die aus der Zeit vor dem gegenständlichen Vorfall stammt und die noch nicht getilgt ist, vorliegt.

Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt.

Es wird auf die Bestimmungen des § 26 Abs.1 Z3 und Abs.8 FSG hingewiesen.

Es liegt im gegenständlichen Zusammenhang eine erstmalige Übertretung vor.

Die Entziehung der Lenkberechtigung in der Zeit vom 10. Oktober 1996 bis 7. November 1996 und von 22. Dezember 1998 bis 22. Juli 1999 wird durch den Oö. Verwaltungssenat im Rahmen der Wertung der Verwerflichkeit (s. § 7 Abs.4 FSG) berücksichtigt. Dass dies zulässig ist, hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. Dezember 2004, Zl. 2004/11/0139, zum Ausdruck gebracht. Auf die Ausführungen in diesem Erkenntnis wird hingewiesen.

Die Entziehung der Lenkberechtigung im Ausmaß von 9 Monaten ist insgesamt angemessen.

Die Vorschreibung einer Nachschulung hatte zu erfolgen, weil in § 24 Abs.3 FSG normiert ist, dass die Behörde eine Nachschulung anzuordnen hat, wenn die Entziehung der Lenkberechtigung u.a. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt.

Der Ausspruch betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung hat die Grundlage in der Bestimmung des § 64 Abs.2 AVG und dieser Ausspruch erfolgte durch die belangte Behörde zu Recht.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Keinberger

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