Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520757/2/Fra/He

Linz, 15.12.2004

 

 

 VwSen-520757/2/Fra/He Linz, am 15. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn MA gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 22.10.2004, Zl. FE-1036/2004, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG.
 
 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw) die mit Führerschein der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21.12.2000, zu VerkR20-5079-2000/LL, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung ab Verkündung des Bescheides mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur behördlichen Feststellung, dass er wieder geeignet ist, entzogen. Einer Berufung wurde gemäß
§ 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 67 Abs.1 AVG) zu entscheiden hat.

 

Der Bw verweist in seinem Rechtsmittel auf das verkehrspsychologische Gutachten vom 22.9.2004, welches ergeben habe, dass er im nüchternen Zustand geeignet sei ein Kraftfahrzeug zu lenken. Da durch die regelmäßigen Drogentests seine Abstinenz gewährleistet sei, sei er auf keine Gefährdung im Straßenverkehr. Seine ausreichende Stabilität und Konsequenz werde durch eine Therapie in der Beratungsstelle für Suchtfragen P unterstützt. Die auf Opiate positiv lautende Blutprobe könne durchaus auch durch den Konsum von Nutzmohnprodukten hervorgerufen worden sein. Bei genauer Betrachtung des Bluttestes müsse ersichtlich sein, dass der Wert nicht durch den Konsum von Opiaten hervorgerufen wurde, sondern durch den Konsum von Nutzmohn. Er gebe einen zweiten negativen Drogenharnbefund ab, der wiederum seine Abstinenz bestätige. Er ersuche, ihm eine befristete Fahrerlaubnis mit weiteren Drogentests zu erteilen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Für den Berufungsfall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes - FSG in der Fassung 5. Novelle, BGBl. I Nr.81/2002, anzuwenden:

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

 

Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies aufgrund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen
(§ 8 Abs.3 Z2).

 

Gemäß § 8 Abs.1 FSG hat der Antragsteller vor Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

 

Gemäß § 8 Abs.2 FSG, ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen, wenn zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich sind. Der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.

 

Gemäß § 8 Abs.3 Z1 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen: "geeignet", wenn der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet ist.

 

Gemäß § 8 Abs.3 Z2 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen: "bedingt geeignet" für die entsprechenden Klassen und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann, wenn der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet ist, dass er sich unter anderem ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.

 

Gemäß §8 Abs.3 Z4 FSG hat das Gutachten "nicht geeignet" für die entsprechenden Klassen zu lauten, wenn der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet ist.

 

Gemäß § 24 Abs.4 1. Satz FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

 

Für den Berufungsfall sind darüber hinaus die folgenden Bestimmungen der Führerschein-Gesundheitsverordnung-FSG-GV in der im Berufungsfall maßgebenden Fassung der 3. FSG-GV-Novelle, BGBl. Nr. II Nr.427/2002, maßgebend:

Gemäß § 3 Abs.1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse iSd § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1.) die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt.....................

Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen der FSG-GV erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs.1 oder 2 FSG vorzulegen.

Gemäß § 14 Abs.3 FSG-GV darf Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen.

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

4.2 Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Mandatsbescheid vom 24.8.2004, Zl. FE-1036/2004, dem Bw die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von einem Monat ab 14.8.2004 entzogen und weiters bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG verlangt. Lt. Begründung dieses Bescheides ging die belangte Behörde von folgendem Sachverhalt aus: "Sie lenkten am 14.8.2004 um 10.15 Uhr in Ansfelden auf der A 1 bei Kilometer 173,676 in Fahrtrichtung Salzburg, Abfahrt Traun, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen in einem durch Suchgift beeinträchtigten Zustand. Bei der anschließend durchgeführten Untersuchung durch den Amtsarzt wurde Ihre Fahruntüchtigkeit auf Grund Suchtgiftbeeinträchtigung festgestellt."

 

Lt. amtsärztlichen Gutachten vom 7.10.2004 des Polizeiarztes Dr. GH ist der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B nicht geeignet. Dieses Gutachten ist wie folgt begründet: "st.p. SG-Konsum (va. Cannabis und XTC); eignungsausschließende neg. VPU (Bereitschaft zur Vekehrsanpassung)
v. 22.09.2004 (Lt. eigener Angaben Beginn mit Cannabis ca. 2000, dann längere Unterbrechung, nun seit Sommer 2004 wieder 3 - 4 x Gras geraucht, früher habe er auch XTC probiert - da sei er damals (14.09.2004 - Vd. auf Lenken eines KFZ unter SG-Einfluss) erwischt worden , daher die besagte "Pause", der FS sei bereits zurückliegend im Zusammenhang mit SG-Konsum in Befristung gewesen, letztere sei in inzwischen seit 2003 wieder aufgehoben ...)

 

Bei der amtsärztlichen Untersuchung am 14.08.2004 befand sich Herr A in einem altersentsprechend weitgehend unauff. körperlich-geistigen Gesamtzustand; der Harnbefund vom selben Tag erweis sich als neg. auf Metabolite v. Cannabis, Amphetaminen, Opiaten und Kokain.

Verhalten: eher gleichgültig und unbekümmert.

Äußeres Erscheinungsbild: ausdruckloses Gesicht, schlaffe Körperhaltung, das Haar ungepflegt und wirr - an ein Krähennest erinnernd - übergroße, in den Kniekehlen hängende, verschlissene Hose.

In Anbetracht dieser einschlägig und gravierend neg. Vorgeschichte mit einer offensichtlich zur Gänze fehlenden Lernbereitschaft aus den bisher stattgehabten neg. (finanziellen) Konsequenzen in Zusammenschau mit den oben angef. Eindrücken wurden unsererseits noch folgende weiterführende fachspez. Untersuchungen angeordnet:

VPU v. 22.092004 (auszugsweise Wiedergabe):

"Die kraftfahrspezifischen Leistungen sind in insgesamt ausreichendem Ausmaß ausgebildet. Auch die intellektuelle Leistungsfähigkeit entspricht den Anforderungen. Im testmäßigen Persönlichkeitsbefund ergeben sich Hinweise auf erhöhte Reflexionsbereitschaft, aber auch auf hohe soziale Risikobereitschaft mit Neigung zu riskanten Fahrmanövern. Aus den Ausführungen des Untersuchten in der Exploration ist Drogenkonsum seit seinem 19. Lebensjahr ableitbar, wobei er sowohl Marihuana als auch Ecstasy ausprobiert habe. Der Konsum von Opiaten wird negiert, für die diesbezüglich positive Blutprobe (Anm: Pol.arzt: Harnprobe/Schnelltest v. 14.08.2004) habe der Untersuchte keine Erklärung, sondern meint, "am Vortag Mohnnudeln gegessen zu haben", was auf Dissimulationstendenzen hinweist. Trotz der erstmaligen Anzeige im Jahr 2002 und einer damals bereits erfolgten Befristung der Fahrerlaubnis hat der Untersuchte erneut Drogen konsumiert .... Der Untersuchte gibt nun zwar an ... seit dem .... 14. August wieder gänzlich auf Drogen zu verzichten, aufgrund der erst sehr kurzen Zeitdauer dieser Bemühungen u. in Anbetracht des Rückfalls im Sommer 2004, kann von einer ausreichenden Stabilität u. Konsequenz dzt. keinesfalls ausgegangen werden. Da damit auch das Risiko einer ... Autofahrt in einem durch Drogen beeinträchtigten Zustand deutlich erhöht ist, ist die nötige Bereitschaft zur Verkehrsanpassung derzeit nicht ableitbar. Vom Standpunkt verkehrspsychologischer Begutachtung aus ist Herr MA zum Lenken von KFZ der Klasse B

"derzeit nicht geeignet".

Bemerkung:

Bei nachweislicher Einhaltung der Drogenabstinenz wäre eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, jedoch nicht vor Ablauf von mindestens 6 Monaten, vorstellbar, wobei wir empfehlen, die Lenkberechtigung auch dann nur in gestaffelten Befristungen wiederzuerteilen, um auch anschließend eine entsprechende behördliche Verlaufskontrolle zu ermöglichen. Zur Reduktion des Rückfallsrisikos empfehlen wir zudem, dem Untersuchten die Inanspruchnahme einer begleitenden Drogenberatung dringend anzuraten."

FA f. Psychiatrie:

(Die Einholung eines diesbezügl. Befundes erscheint aufgrund der aus der neg. VPU resultierenden Nichteignung vorerst entbehrlich.)

In Anlehnung an die verkehrspsychologischen Ausführungen kann amtsärztlicherseits im gegenständlichen Fall vorerst nicht umhin gekommen werden, die Nichteinung auszusprechen. Als Voraussetzung für einen neuerlichen Antrag und eine - im Anschluss daran bedingte - Wiedererteilung der LB hat demnach zu gelten: Nachweis hinsichtlich einer zumindest 6monatigen anhaltenden und lückenlosen Drogenabstinenz mittels:

Im Hinblick auf die vorliegenden Ergebnisse muss dem Vorbringen des Bw ein Erfolg versagt werden. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges erfordert ein Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung. Dieses Mindestvoraussetzungen für das Lenken von Kraftfahrzeugen ist in der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung normiert. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs.1 oder 2 FSG vorzulegen. Ein derartiges amtsärztliches Gutachten eines medizinischen Sachverständigen liegt nun vor. Im Gutachten wird die verkehrspsychologische Stellungnahme des Kuratoriums für Verkehrssicherheit vom 22.9.2004 mitberücksichtigt. Das amtsärztliche Gutachten ist insbesondere im Hinblick auf diese verkehrspsychologische Stellungnahme nicht als unschlüssig zu erkennen. Dieses Gutachten rechtfertigt die Annahme, dass der Bw derzeit gesundheitlich nicht geeignet ist zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B. Der Bw konnte dem nichts Entscheidungsrelevantes entgegensetzen. Auch aus er psychiatrischen Stellungnahme des Herrn Dr. L vom 21.10.2004 geht hervor, dass aus psychiatrischer Sicht für eine Lenkberechtigung - mit neuerlicher Befristung - ein unauffälliger Befund eines verkehrspsychologischen Gutachtens, regelmäßige Drogenharnkontrollen und vor allem der Nachweis einer regelmäßigen Behandlung wie zB Drogenberatungsstelle, Psychotherapie nötig sei. Weiters führt Herr Dr. Lindenbauer in dieser Stellungnahme aus, dass sich beim Bw Hinweise für eine psychische Abhängigkeit und beginnende soziale Schädigung durch Missachtung der Regeln und Normen finden. Er habe sich bei der Untersuchung zwar klinisch frei von einer Substanzbeeinträchtigung befunden, doch habe er geringe Ressourcen bezüglich einer Aufrechterhaltung der Abstinenz anbieten können und derzeit bestehe keine Behandlung.

Es gibt sohin für eine Wiederholung des Beweisverfahrens keine Veranlassung.

Dem Bw wird dringend angeraten, den Empfehlungen des a.ä. Gutachtens zu folgen. Dann steht über Wiedererteilung der Lenkberechtigung bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen nichts im Wege.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Der Ausschluss der aufschieben Wirkung der Berufung ist zu Recht erfolgt, wobei auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen wird.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. F r a g n e r

 

 

 
 

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