Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520758/2/Br/Da

Linz, 09.11.2004

 

 

 VwSen-520758/2/Br/Da Linz, am 9. November 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn R T, Z A, vertreten durch Rechtsanwalt M. K Z, S S, H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. Oktober 2004, Zl. VerkR20-2724-2004/LL, zu Recht:

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Befristung behoben und die Auflage dahingehend abgeändert wird, dass einmalig die für die amtsärztliche Nachuntersuchung vorgeschriebenen Laborbefunde im Verlaufe des Septembers 2005 (nach Rückkehr des Berufungswerbers aus Kanada), für diese Untersuchung vorzulegen sind.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG, § 3 Abs.1 Z3, § 5 Abs.5, § 8 Abs.1 und 2 Führerscheingesetz - FSG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2002.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Behörde I. Instanz schränkte mit dem o.a. Bescheid die dem Berufungswerber am 14. Oktober 2004 unter der obgenannten Aktenzahl erteilte Lenkberechtigung für die Klasse A und B, gestützt auf das amtsärztliche Gutachten und § 5 Abs.5 FSG durch eine Befristung bis zum 14. Oktober 2005 sowie unter Erteilung einer Auflage gemäß Code 104 ein.

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

"Gemäß § 5/5 FSG 1997 ist die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Bedingungen, Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen.

 

Alle 3 Monate ist unaufgefordert ein Laborbefund (CD-Tect-Wertes) vorzulegen. Zur Nachuntersuchen in einem Jahr ist ein Laborbefund auf GOT, GPT, gammaGT, MCV und CD-Tect erforderlich.

 

Bis spätestens: 14.01.2005, 14.04.2005, 14.07.2005 - jeweils mit einer Toleranzfrist von einer Woche.

 

Sollen Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, wird Ihnen die Lenkberechtigung entzogen.

 

Laut amtsärztlichen Gutachten vom 12.07.2004:

Herr T ist bedingt zum Lenken von KFZ der Gruppe B geeignet.

Bei der amtsärztlichen Untersuchung fanden sich weder klinisch noch laborchemisch Hinweise auf einen aktuellen Alkoholmissbrauch. Aus der Anamnese ergaben sich Hinweise auf einen bis Februar 2004 bestehenden Alkoholmissbrauch, wahrscheinlich in Form von episodischem Konsum. Da aber innerhalb des ersten Jahres nach einer Verhaltensänderung die Gefahr eines Rückfalls in alte Verhaltensmuster erheblich erhöht ist, ist eine externe Kontrolle erforderlich: - Vorlage eines CD-Tect-Wertes in dreimonatigen Abständen unaufgefordert bei der Behörde. - In einem Jahr ist eine amtsärztliche Nachuntersuchung mit Vorlage von GOT, GPT, gammaGT, MCV und CD-Tect erforderlich."

 

2. Der Berufungswerber wendet sich dagegen mit seiner fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter eingebrachten Berufung:

"Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14.10.2004, zu VerkR20-2724-2004/LL wird binnen offener Frist

 

BERUFUNG

erhoben.

 

Gegenständlicher Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten.

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Herrn T aufgetragen, dass er alle drei Monate unaufgefordert der BH Linz-Land einen Laborbefund (CD-Tect Wert) vorlegen muss. Diese Laborbefunde sind bis 14.1.2005, 14.4.2005 und 14.7.2005 jeweils mit einer Toleranzfrist von einer Woche der Behörde vorzulegen.

 

Zur abschließenden Nachuntersuchung in einem Jahr ist ein Laborbefund auf GOT, GPT, gammaGT, MCV und CD-Tect erforderlich.

 

§ 5 FSG bestimmt, dass die Lenkberechtigung soweit diese aufgrund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung ..... von der Behörde unter entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen ist.

 

Die Behörde erster Instanz stützt die erteilte Auflage auf das amtsärztliche Gutachten. In diesem amtsärztlichen Gutachten wird die psychiatrische Stellungnahme von D. L vom 2.7.2004 unter anderem angeführt.

 

Im Gutachten hat sich keiner der Ärzte gegen die Erteilung der Lenkberechtigung ausgesprochen.

 

Der anlassgebende Vorfall für den Führerscheinentzug fand am 13.2.2004 statt. Am 6.7.2004 wurde Herr T abschließend amtsärztlich untersucht und befanden sich nach den Laborbefunden die Leberwerte absolut im Normbereich, ebenso der CDTect Wert.

 

Es besteht daher kein Anlass um für die Zukunft eine negative Prognose zu erstellen und es ist zu betonen, dass es sich um das erste und einzige Alkoholdelikt handelte, welches Herr T zu vertreten hat. Für überzogene Auflagen besteht daher keine Veranlassung.

 

Bereits im Rahmen der mehrfachen Untersuchungen hat Herr T mitgeteilt, dass er sich in nächster Zeit berufsbedingt bis August 2005 in Kanada aufhalten wird.

 

Dies war auch der Grund, warum sämtliche Untersuchungen die von der Behörde gefordert wurden um den Führerschein wieder zu erlangen ehest möglich vollzogen wurden und der Auslandsaufenthalt sogar um zwei Monate verschoben werden musste. Diese Problematik ist auch der Amtsärztin Frau D Ü bekannt.

 

Unverständlich ist daher nunmehr, dass Herrn T in Kenntnis seines Auslandsaufenthaltes bei Ausfolgung des Führerscheines aufgetragen wurde, dass er alle drei Monate Laborbefunde nachreichen müsse.

 

Angesichts der vorliegenden beruflichen Situation ist eine derartige Auflage für Herrn T unzumutbar und bestehen dafür auch keine Anhaltspunkte.

 

In Österreich konnte ihm auch nicht bekannt gemacht werden, von welcher Institution in Kanada er entsprechende Untersuchungsergebnisse beizubringen hat, damit sie auch anerkannt werden.

 

Darüber hinaus müssten diese Befunde, um sie der Behörde vorlegen zu können, eigens übersetzt werden.

 

Angesichts des amtsbekannten Auslandsaufenthaltes steht der mit diesen Auflagen verbundene Aufwand (nicht nur finanziell) in keinem Verhältnis.

 

Nachdem die Behörde und sämtliche behandelnden Ärzte Kenntnis hatten und auch Herr D. L in seinem psychiatrischen Gutachten in Frage gestellt hat, ob eine solche Auflage denn sinnvoll und möglich ist, stellt die nunmehr erteilte Auflage eine unzumutbare und unbegründete Erschwernis dar.

 

Bei der Erteilung von Auflagen müssen sinnvoller Weise auch die vorliegenden persönlichen Verhältnisse mitberücksichtigt werden.

 

Nachdem die Behörde Kenntnis davon hat, dass sich Herr T bereits in Kanada befindet, reicht es aus, dass er zur abschließenden Nachuntersuchung sämtliche Werte einschließlich der CD-Tect Werte beibringt.

 

Da keine Anhaltspunkte für eine negative Zukunftsprognose sich aus dem Akt ergibt und bereits zum Zeitpunkt der amtsärztlichen Untersuchung die Leberwerte normal waren, was bereits auf eine fünfmonatige Abstinenz zurückzuführen ist, sind daher die erteilten Auflagen keinesfalls gerechtfertigt und nicht im Sinne des Gesetzgebers.

 

Die Unterstellung eines wahrscheinlichen Rückfalles ohne entsprechende Anhaltspunkte stellt keine geeignete Begründung für die vorliegenden Auflagen dar. Bei einer Entscheidung über Auflagen ist die einzelne Persönlichkeit heranzuziehen und sind aus dem gesamten Akteninhalt keine Gründe für einen Rückfall ersichtlich.

 

Der angefochtene Bescheid leidet sohin an Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften, da Herrn T vor Erlassung gegenständlichen Bescheides nie die Möglichkeit eingeräumt wurde zum amtsärztlichen Gutachten Stellung zu beziehen.

 

Es werden daher gestellt die

 

ANTRÄGE,

 

I. die Behörde zweiter Instanz möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben; in eventu

II. den gegenständlichen Bescheid insofern abändern, als die Auflage unaufgefordert alle drei Monate einen Laborbefund (CD-Tect Wert) beizubringen ersatzlos aufgehoben wird.

 

3. Der Berufungsakt wurde von der Behörde I. Instanz dem Oö. Verwaltungssenat ohne Anschluss weiterer im amtsärztlichen Gutachten erwähnten Vorgänge vorgelegt. Es hätte sich bei diesen Unterlagen um die verkehrspsychologische und die psychiatrische Stellungnahme gehandelt. Auf diese ist jedoch im Endgutachten ausreichend Bezug genommen, sodass die darin zum Ausdruck gelangenden Inhalte als ausreichend klar und unstrittig bezeichnet werden können.

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs.1 2.Absatz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier angesichts unstrittiger Faktenlage unterbleiben.

 

4.1. Anlass für dieses Verfahren war eine Alkofahrt des Berufungswerbers am 13.2.2004 mit einem Blutalkoholgehalt von mehr als zwei Promille. Gemäß den Feststellungen in der verkehrspsychologischen Stellungnahme liegt beim Berufungswerber eine ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit vor. Auch im persönlichkeitsbezogenen Screeningbogen haben sich keine Normabweichungen im Hinblick eines verkehrsrelevanten Risikopotentials ergeben. Im Persönlichkeitsbogen lag eine deutliche Normabweichung dahingehend vor, als beim Berufungswerber eine Orientierung auf Gestaltung seiner Antworten auf soziale Erwünschtheit festgestellt wurden, was wegen der "Beschönigungstendenzen" die Skalenwerte verzerre. Im Explorationsgespräch hat sich eine Umorientierung zum Thema Alkohol gezeigt, was zur Empfehlung der zeitlichen Befristung führte.

Aus der psychiatrischen Stellungnahme ergab sich im Wesentlichen eine glaubhafte Abstinenz des Berufungswerbers die letzten Monate, nach einem diagnostizierten schädlichen - "episodischen Konsum" - Gebrauch von Alkohol alle paar Wochen (angeblich bis Februar 2004 6 Biere täglich). Glaubhaft besteht seit Februar 2004 eine Alkoholabstinenz und es liegen auch keine Hinweise auf eine Alkoholerkrankung vor. Der Facharzt D. L empfiehlt die Überprüfung einer Abstinenzmotivation in Form der Vorlage von Laborparametern. Gleichzeitig wird auch vom Facharzt auf die schwere Umsetzbarkeit dieser Empfehlung wegen des bevorstehenden längeren beruflichen Auslandsaufenthaltes hingewiesen.

 

4.2. Aus der Sicht der Berufungsbehörde kann aus den o.a. Expertisen kein Hinweis abgeleitet werden, welcher auf eine Verschlechterung eines gesundheitsspezifischen Fahreignungsprofils des Berufungswerbers hindeuten würde. Nicht erkennbar erweist sich inwiefern die beim Berufungswerber in der VPU angeblich geortete "Orientierung an sozialer Erwünschtheit" neben angeblich festgestellten "Beschönigungstendenzen" die Prognosebeurteilung hinsichtlich der Fahreignung negativ beeinträchtigen könnte. Schon mit Blick darauf erweist sich daher eine Befristung der Lenkberechtigung als unbegründet.

Sehr wohl kann jedoch in der Hervorhebung einer Abstinenzmotivation in der psychiatrischen Stellungnahme ein sachlich nachvollziehbarer Hintergrund erblickt werden. Dies insbesondere mit Blick auf die unstrittige Tatsache, dass beim Berufungswerber offenbar ein "episodischer Konsum" von Alkohol in für einen Durchschnittsbetrachter durchaus unüblichen Mengen vorgelegen hat. Demnach kann eine Nachuntersuchung mit der einmaligen Vorlage der genannten Laborwerte eine zusätzliche Stabilisierung seines schon gegenwärtig bestehenden verkehrsrelevanten Abstinenzverhaltens in Form der Stärkung der diesbezüglichen Motivationsfaktoren noch als sachgerecht erachtet werden.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

Nach § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs. 3 Z 2).

Die hier ausgesprochene Befristung scheint alleine schon auf Grund der durchaus intakten Zukunftsprognose sachlich nicht gerechtfertigt. Wenn sich hier der Berufungswerber berufsbedingt bis zum August im Ausland aufhält, scheidet darüber hinaus dadurch eine sachliche Vertretbarkeit der Vorlage von Laborparametern während dieser Zeit wohl gänzlich aus. Mit dieser Auflage würde dem Berufungswerber letztlich nur die Wahl zwischen Verzicht auf eine berufliche Perspektive oder seine Lenkberechtigung eröffnet bleiben. Ein solches Ergebnis würde mit dem Gebot der Sachlichkeit wohl nur schwer in Einklang zu bringen sein. Schließlich könnten angesichts der Abwesenheit des Berufungswerbers auch keine Interessen einer allfälligen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit ins Treffen geführt werden.

Auf Grund des amtsärztlichen Gutachtens ist die gesundheitliche Eignung uneingeschränkt gegeben, sodass eine Befristung auf das Ergebnis eines Entzuges auf bloßen Verdacht in Form einer Unterstellung einer möglichen gesundheitlichen Nichteignung nach einem Jahr hinauslaufen würde.

Eine derart weit vorgreifende Maßnahme ist mit Blick auf das Sachlichkeitsgebot nicht gerechtfertigt. Dies würde zu weit in die Persönlichkeitssphäre eines Menschen eingreifen und sich letztlich einer inhaltlichen Überprüfung weitestgehend oder überhaupt zur Gänze entziehen. Mit Blick auf das Verhältnismäßigkeits- und das Sachlichkeitsgebot entbehrt - wie oben schon erwähnt - eine solche, gleichsam auf überspitzte und jedenfalls in die Freiheit der Lebensgestaltung übermäßig eingreifende Auflage, die in seiner Wirkung nicht wirklich substanzierbar ist und im Ergebnis bloß auf eine Vorsichtsmaßnahme hinausläuft, der rechtlichen Grundlage.

Somit ist dem Berufungsvorbringen dem Grund nach weitgehend zu folgen gewesen.

Hier liegt, wie oben ausgeführt, kein wirklich substanzierter Anhaltspunkt für Alkoholaffinität vor, sodass eine engmaschigere Beobachtung und Befristung einer gesetzlichen Deckung entbehrt (vgl dazu insb VwGH 18.3.2003, 2002/11/0254 mit Hinweis auf VwGH 24. April 2001, Zl. 2000/11/0337, sowie auf VwGH 28. Juni 2001, Zl. 99/11/0243, jeweils mwN).

Beschränkungen und auch Auflagen haben - wie ebenfalls oben schon erwähnt - dem sich aus der Rechtsordnung ableitenden Grundsatz des Verhältnismäßigkeits- und Übermaßverbotes standzuhalten (s. HIMMELREICH/JANKER, MPU-Begutachtung, 2. Auflage, insb. Rn 147 ff).

Unabhängig von den obigen Betrachtungen sollten nicht zuletzt auch verwaltungsökonomische Aspekte, als ein in jüngster Zeit zunehmend erklärtes Staatsziel, gegen eine bloß "routinemäßig" anempfohlene, inhaltlich jedoch nicht mehr nachvollziehbare Befristung von Lenkberechtigungen verbunden mit verwaltungsaufwändigen Auflagen, in die rechtsgestaltenden behördlichen Entscheidungsfindungen einbezogen werden. In diesem Sinne lassen sich auch die o.a. Entscheidungen des VwGH interpretieren (insb. VwGH 4.3.2002, 2001/11/0266).

Aspekte der sogenannten Grenznutzen und Grenzkosten mögen ebenfalls einen illustrativen Ansatz für vertiefte Überlegungen, über die Zweckerreichung von Auflagen denen noch Substanz im Sinne der Verkehrssicherheit zugeordnet werden kann, bilden.

Im Gegensatz zu den hier etwas breiter darzustellen gewesenen Überlegungen scheint es aber andererseits durchaus angemessen, eine zweckgerechte Abstinenz des Berufungswerbers nach seiner Rückkehr aus dem Ausland durch eine einmalige Vorlage der Laborparameter in Verbindung mit einer amtsärztlichen Untersuchung glaubhaft zu machen. Verläuft das Ergebnis positiv, d.h. ändert sich an den Parametern nichts zum Negativen, wird - ohne damit allenfalls sich in der Zukunft dennoch herausstellender begründeter medizinischer Bedenken vorzugreifen - ihm im Rahmen der Beurteilung der Risikoeignung das Vertrauen zu gewähren sein in der Lage zu sein, "Fahren und einen allfälligen Konsum von Alkohol" in einer für jedermann geltenden Weise trennen zu können und folglich die Berechtigung uneingeschränkt zu belassen.

6. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Berufungswerbers.

 

Beilagen

 

Dr. B l e i e r

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