Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520763/8/Br/Wü

Linz, 14.12.2004

 

 

 VwSen-520763/8/Br/Wü Linz, am 14. Dezember 2004

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn A T, W

L, vertreten durch Herrn B A, Rechtsanwalt, M L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz, vom 11. Oktober 2004, F 3583/2004, nach der am 13. Dezember 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass dem Antrag vom 3.8.2004 stattgegeben wird; gleichzeitig wird dem Berufungswerber die Auflage erteilt,

  1. im Jänner und Februar 2005 alle zwei Wochen einer Alkoholnachsorge zu unterziehen und der Behörde am Monatsende jeweils nachzuweisen;
  2. bis Ablauf des Dezember 2004, des Februar 2005, des Mai 2005, des September 2005 und des Jänner 2006 der Bundespolizeidirektion Linz jeweils folgende Laborbefunde ([GOT, GPT, Gamma-GT und CDT]; die Laborbefunde können ab Mitte des Monats erwirkt werden und sind bis spätestens am Ende der genannten Monate der Behörde unaufgefordert und normwertig zur Glaubhaftmachung der Abstinenz hinsichtlich des Gamma-GT und CDT) vorzulegen;
  3. sich im Jänner 2006 einer abschließenden amtsärtzlichen Kontroll- oder Nachuntersuchung zu unterziehen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG, § 3 Abs.1 Z3, § 8 Abs.2 Führerscheingesetz - FSG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2002 und § 3 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV, BGBl. II Nr. 322/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 427/2002.

 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem in der Präambel bezeichneten Bescheid wurde dem Berufungswerber dessen Antrag auf "Verlängerung seiner befristeten Lenkberechtigung für die Klassen A und B mangels gesundheitlicher Eignung abgewiesen.

 

2. Rechtlich wurde diese Entscheidung auf § 3 Abs.1 Z3 und § 8 Abs.2 Führerscheingesetz iVm § 14 Abs.1 u. § 3 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz - Gesundheitsverordnung gestützt. Dies unter Hinweis auf das Gutachten der Chefärztin D P C vom 19.8.2004.

In Anbetracht der Vorgeschichte und der Gesamtbefundlage - so die Behörde erster Instanz - sei der Berufungswerber offenkundig nicht in der Lage seine Alkoholkonsumgewohnheiten trotz extremer Verhaltenskontrolle dauerhaft zu reduzieren. Die derzeitige gesundheitliche Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, sei angesichts der nun im Gegensatz zum Zeitpunkt der Letztuntersuchung nicht weiter anzunehmen, da von einer ausreichenden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht ausgegangen werden könne und eine tatsächliche tieferliegende Alkoholproblematik mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorzuliegen scheine.

 

Zum Sachverhalt habe der Berufungswerber am 31.8.2004 im Kenntnis des Gutachtens vor der Behörde erster Instanz angegeben, dass er diese Entscheidung als zu streng empfinde. Der CD-Tect wäre nur minimal überhöht, die anderen Leberwerte seien normwertig gewesen. Er würde zur Zeit überhaupt keinen Alkohol trinken. Aus seiner Sicht sei er gesundheitlich geeignet Kraftfahrzeuge der Klassen A und B zu lenken.

 

Die Behörde hegte demgegenüber keine Zweifel an der Schlüssigkeit und Richtigkeit des amtsärztlichen Gutachtens, sodass abweisend zu entscheiden gewesen sei.

 

2.1. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung:
"Gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz, vom 11.10.2004, Zahl: F3583/2004, welcher mir am 14.10.2004 zugestellt wurde, erhebe ich innerhalb offener Frist durch meinen ausgewiesenen Rechtsvertreter
 

Berufung
 
Ich fechte diesen Bescheid seinem gesamten Inhalte nach an.
 

Berufungsgründe:
 

Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrens-vorschriften:
 

Die erstinstanzliche Behörde vertritt die Rechtsansicht, dass der Antrag auf Verlängerung einer befristeten Lenkberechtigung für die Klassen A und B mangels gesundheitlicher Eignung abzuweisen war.

Die erstinstanzliche Behörde stützt diese Entscheidung auf die Rechtsgrundlagen des § 3 Abs.1 Ziff. 3 und auf § 8 Abs.2 des Führerscheingesetzes. § 3 Abs.1 Ziff.3 normiert, dass neben den anderen Voraussetzungen die Person gesundheitlich geeignet sein muss ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Die erstinstanzliche Behörde stützt dabei auf das Gutachten der Chefärztin P vom 19.8.2004.

 
Dieses Gutachten ergab, dass sämtliche Blutbildwerte im Referenz = Normbereich liegen, wie auch sämtliche Routine-, Chemiebefunde speziell Leberwerte.
 

Nur unter der Rubrik sonstiges CD-Transf. ergab sich ein Wert von 3,1 bei einem Referenzbereich von 3, bereits vor einem Jahr wurde dazu ein amtsärztliches Gutachten der Amtsärztin D. Ü eingeholt, wo dieses bei den Laborwerten ebenfalls unauffällige Leberwerte ergab beim CD-Wert 2,8%, weshalb auch der Führerschein für ein weiteres Jahr befristet erteilt wurde.

Damals wurde auch schon darauf hingewiesen, dass sich beim Berufungswerber dessen angegebene Abstinenz durch die Klinik und die Laborwerte belegen lässt, dass aber wegen des früheren Alkoholmissbrauches in dreimonatigen Abständen derartige Testergebnisse der Behörde vorzulegen sind, dem der Berufungswerber auch immer nachgekommen ist.

Obwohl die Leberwerte auch jetzt unauffällig sind zeigte sich im letzten Jahr, dass der CD-Wert zwischen 2,6 und 3,3 Prozentpunkte schwankte, weshalb auch bei dem CD-Wert von 3,3 im März 2004 von der Behörde vermerkt wurde, dass der Berufungswerber einsichtig ist, unauffällig, die Leberwerte ebenfalls unauffällig und keine Maßnahmen erforderlich sind.

Obwohl der CD-Wert entgegen März 2004 auf 3,1 Prozentpunkte liegt vermeint nunmehr die zuständige Behörde bzw. Amtsärztin, dass der Berufungswerber aus gesundheitlichen Gründen nicht geeignet sei (gemeint wohl zum Lenken von Kraftfahrzeugen).

Dies ist ein inhaltlicher Widerspruch anderenfalls die Behörde im März 2004 bei einem Wert von 3,3 entsprechende Maßnahmen in die Wege leiten hätte müssen, was aber aus medizinischen Gründen nicht notwendig war. In der Folge ist der Wert auch gesunken und ist primär für die Frage der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen entscheidend die Auswertung der Leberwerte die, die Abstinenz des Berufungswerbers bestätigen, weil die Werte im Normbereich liegen und unauffällig sind.

Der CD-Wert ist ein Wert der sich nur langfristig bei einem ehemaligen Alkoholmissbrauch abbaut und auch deshalb schwankt und von der Einnahme von Medikamenten wie Antibiotika und Ernährung beeinflusse wird.

Analog zu Alkoholwerten im Blut etc. ist hier auch eine Toleranzungenauigkeit von 5% in Ansatz zu bringen was ergibt, dass der Wert dann unter 3 Prozentpunkten läge.

Der Berufungswerber vertritt daher die Rechtsansicht, dass selbst bei den vorliegenden Werten insbesondere den unauffälligen Leberwerten die Eignung zum Lenken von Fahrzeugen der Gruppe A und B gegeben ist.

Weiters vertritt der Berufungswerber die Rechtsansicht, dass entgegen der Ausführungen der erstinstanzlichen Behörde das vorliegende Gutachten nicht schlüssig ist und in Widerspruch zu den Ergebnissen vom 15.3.2004 erliegt, wo die Behörde bei einem CD-Wert von 3,3 ausdrücklich vermerkt hat, dass die Leberwerte ansonst unauffällig sind und keine Maßnahmen erforderlich sind. Überdies berücksichtig die erstinstanzliche Behörde keine Toleranzungenauigkeit und auch keine anderen Einflüsse, so dass hier das Gutachten der Amtsärztin mangelhaft und ergänzungsbedürftig ist.

Obige Umstände begründen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.

 
Aus den oben dargelegten Gründen stelle ich nachstehende
 

Berufungsanträge.
 

a. Den angefochtenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz, Verkehrsamt Führerscheinreferat vom 11.10.2004, Zahl F 3583/2004, als rechtswidrig aufheben und meinen Antrag auf Verlängerung einer befristeten Lenkerberechtigung für die Klassen A und B folge zu geben.

b. In eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der erstinstanzlichen Behörde nach Verfahrensergänzung eine neuerliche Entscheidung aufzutragen.

 


Linz, am 25.10.2004 A T

 

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 Z2 AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war hier in Wahrung der durch Art. 6 Abs.1 EMRK zu garantierenden Rechte geboten

(§ 67d Abs.1 AVG).

 

3.1. Dem Verfahrensakt angeschlossen findet sich das hier entscheidungswesentliche amtsärztliche Gutachten von Frau D. P C. Ebenfalls eine verkehrspsychologische Stellungnahme vom Dezember 2002, eine psychiatrische Stellungnahme des P. D P vom 5.8.2003 und ein amtsärztliches Gutachten vom 7.8.2003.

Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde auch der Berufungswerber gehört. Er legte einen Laborbefund mit normwertigen alkoholspezifischen Parametern aus jüngster Zeit vor.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Verlesung des erstinstanzlichen Verfahrensaktes. Als med. Sachverständige wurde die Amtsärztin Frau D. P C zwecks Erörterung ihres Gutachtens unter Einbeziehung des Ergebnisses der Berufungsverhandlung über den derzeit anzunehmenden gesundheitlichen Status des Berufungswerbers im Hinblick auf dessen Risikoeignung für die Teilnahme am Straßenverkehr der Berufungsverhandlung beigezogen Der Berufungswerber legte unaufgefordert jüngste alkoholspezifische Laborparameter vor.

 

4.1. Verfahrensauslösend war hier der Antrag des Berufungswerbers vom 3.8.2004 auf Verlängerung der ihm bis zum 22.8.2004 befristet und unter Auflagen erteilten Lenkberechtigung für die Gruppe A und B.

Dem Berufungswerber war die Lenkberechtigung wegen einer vorausliegenden Alkoholfahrt im August 2001 und der damit in Verbindung stehenden Forderung seiner Abstinenz befristet worden. Bereits im Jahr 1994 und 1999 erfolgte ebenfalls eine aktenkundige Alkofahrt. Im zuletzt noch von der Amtsärztin bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land erstatteten amtsärztlichen Gutachten war die bedingte Eignung unter entsprechender begleitender Kontrolle empfohlen worden.

Im Verlaufe der begleitend der Behörde vorzuweisenden Laborparameter ergab sich etwa am 2.12.2003 ein CDT-Wert von 2,6, am 15.3.2004 u. 28.7.2004 lag dieser Wert mit 3,3 bzw. 3,1 über dem Toleranzbereich. Am 3.8.2004 war dieser Wert mit 3 gerade noch im ziffernmäßigen Toleranzbereich.

Die Amtsärztin interpretiert diese Werte, mit Ausnahme jenes vom November 2003 als "eindeutig pathologisch". Diese Werte seien mit den Angaben des Berufungswerbers "keinen Alkohol zu trinken" nicht im Einklang. Diese Werte würden für einen Rückfall des Berufungswerbers in alte Alkoholkonsumgewohnheiten trotz externer Verhaltenskontrolle sprechen.

Mit Blick auf die Vorgeschichte sei laut Amtsärztin D. P C davon auszugehen, dass beim Berufungswerber keine ausreichende Neigung zu Verkehrsanpassung gegeben sei. Es wird daher eine dauerhafte Alkoholkarenz über einen Zeitraum von zumindest sechs Monaten durch Vorlage der Laborparameter CDT, MCV und GGT und die regelmäßige Inanspruchnahme einer zumindest

14-tätigen Alkoholnachsorge und folglich einer befürwortenden psychiatrischen Stellungnahme mit der Mitbeurteilung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit, zu fordern sein.

 

4.2. Im Rahmen der Berufungsverhandlung erklärte der rechtsfreundliche vertretene Berufungswerber in durchaus ernsthaft anmutender Dimension, dass er sich der Problematik Alkohol und Teilnahme im Straßenverkehr als Fahrzeuglenker durchaus bewusst sei. Er legte unaufgefordert einen jüngsten und wieder normwertigen Laborbefund vor. Diesen interpretierte die Amtsärztin als "positive Entwicklung". Im Übrigen wurden anlässlich der ausführlichen Erörterung des Gutachtens die Auflagen für die Eignungserhaltung in der im Spruch nunmehr festgelegten Weise modifiziert vorgeschlagen. Die gesundheitliche Eignung im engeren Sinn kann hier außer Streit gestellt gelten.

Nicht gefolgt konnte der Amtsärztin hinsichtlich ihrer Einschätzung in der sogenannten Risikoeignung werden, wonach der Berufungswerber nicht ausreichend zwischen Trinken und Fahren trennen könne, was undifferenziert zur Infragestellung der gesundheitlichen Eignung führte. Daraus vermeinte die Amtsärztin offenbar die gesundheitlich Nichteignung ableiten zu können. Als reine Gesundheitsfrage würde sich diese Problematik wohl bei sachgerechter Betrachtung nur im Falle einer Alkoholkrankheit stellen. Dafür finden sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Eine Nachweispflicht einer Alkoholkarenz ist weder ein Eignungskriterium im rechtlichen Sinn noch ist dieses kein die Eignung zwingend bedingendes Faktum, welches jedenfalls nicht ausschließlich der Wertung des Mediziners obliegen kann. Durch die Auflagen, laufend normwertige Laborparameter vorlegen zu müssen und der Erklärung des Berufungswerbers sich der Bedeutung dieser Auflagen bewusst zu sein, kann ihm durchaus das Vertrauen geschenkt werden, nicht abermals im alkoholisierten Zustand ein Kraftfahrzeug zu lenken. Immerhin liegt die letzte Alkofahrt bereits mehr als drei Jahre zurück. Somit kann mit Blick auf die jüngsten Laborparameter und die geänderten Lebensverhältnisse des Berufungswerbers von einer sich stabilisierenden, wenn auch noch nicht überwundenen Alkoholdisposition ausgegangen werden. In diesem Punkt ließ selbst die an sich sehr negative Prognosebeurteilung der Amtsärztin durchaus eine positive Entwicklungstendez beim Berufungswerber erkennen. Dieser Sichtweise schließt sich die Berufungsbehörde verstärkt an.

Der Berufungswerber lebt nämlich zwischenzeitig in einer festen Beziehung. Er ist Vater eines Kleinkindes, wobei er auch beruflich im Begriffe ist seine Laufbahn durch eine Meisterausbildung weiterzuentwickeln. Ebenfalls betreibt er erfolgreich Leistungssport, was ebenfalls Anlass für eine positive Zukunftsprognose im Sinne eines nicht zu erwartenden erhöhten Zuspruches zum Alkohol erwarten lässt. Auf eine Abhängigkeit von Alkohol im Sinne des § 14 Abs.1 und ein Fehlen der Voraussetzungen nach § 3 Abs.1 FSG-GV lassen sich aus dem amtsärztlichen Gutachten keinerlei Anhaltspunkte ableiten. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, weil dem Berufungswerber seit seiner letzten Alkofahrt immerhin die Lenkberechtigung ein Jahr lang wieder erteilt gewesen ist und er während dieses Jahres offenbar unbeanstandet am Verkehr teilgenommen hat.

Wenn nun der Letzte und damit entscheidende Laborbefund normwertig war, wäre es nicht gerade plausibel die Eignung absprechen zu wollen, diese jedoch im Sinne des Gutachtens vom 19.8.2004 doch wieder in nunmehr zwei Monaten wieder als möglich in den Raum zu stellen. Da insbesondere der Laborwert vom März und Juli (mit 3,3 bzw. 3,1) nicht normwertig waren, müsste in konsequenter Weise schon damals von einer Nichteignung ausgegangen worden sein, was eher einen Handlungsbedarf indiziert hätte als dies nunmehr sachlich gerechtfertigt werden könnte.

In diesem Zusammenhang ist auch auf Studien von deutschen Fahreignungsbegutachtungen (D. D. B, D. P. S, P. D. M. R u. P. D. K. F) hinzuweisen. Diesen zur Folge sind Zukunftsprognosen angesichts der Komplexität und der Vielzahl von Einflussgrößen menschlichen Verhaltens nur sehr eingeschränkt möglich. Den Großteil der Gutachten entbehre es bei kritischer Betrachtung an einer empirischen Grundlage, um mit der erforderlichen Sicherheit die gestellte Prognose begründen zu können. Insoweit konnte der Berufung im Ergebnis gefolgt werden.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Nach § 3 Abs.1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt und demnach auch nur belassen werden, die iSd Z3 "gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken" (§§ 8 und 9 leg.cit). Im Falle des Vorliegens der gesetzlich normierten Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung (Wiedererteilung) einer (der) Lenkberechtigung.

Nach § 8 FSG hat vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist.

Gleiches gilt demnach für die nach einen wegen gesundheitlicher Eignung erfolgten Entzug bei deren Wiedererlangung.

Die im Rahmen der Berufungsverhandlung erörterten Expertisen wurden im Ergebnis dahingehend relativiert, dass letztlich sehr wohl von den gesundheitlichen Eignungsvoraussetzungen - nämlich mit Blick auf sich hier auf die sogenannte Risikoeignung (in Form einer gesundheitserhaltenden Zukunftsprognose) reduzierende Frage - auszugehen ist.

Nach § 3 Abs.3 FSG-GV ist im amtsärztlichen Gutachten eine nachvollziehbare Bewertung der Gesamtbefundlage vorzunehmen, was hier im Rahmen des ergänzend eingeholten Beweisergebnisses die Berufungsbehörde zu einer Versagung der Berechtigung keine ausreichende Grundlage eröffnet (VwGH 29.1.2004, 2003/11/0256+).

Da unter Hinweis auf § 8 Abs.5 letzter Halbsatz FSG ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Lenkberechtigung besteht, kann ein bloßer Hinweis der Amtsärztin hinsichtlich einer nicht nachgewiesenen Abstinenz nicht als ausreichend erachtet werden einerseits die gesundheitliche Eignung abzusprechen und folglich die Lenkberechtigung zu versagen (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0165). Vielmehr war auf Grund des Ergebnisses der Berufungsverhandlung und der Rechtslage das Gutachten zu interpretieren und die Entscheidung der Behörde erster Instanz entsprechend zu revidieren (vgl. etwa VwGH 27.2.2004, 2002/11/0184).

Es ist an dieser Stelle abermals auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der zur Folge es im Zusammenhang mit der Beurteilung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht darauf ankommt, ob der Betreffende völlig alkoholabstinent ist, sondern darauf, ob die Befundlage darauf schließen lässt, dass der Betreffende nicht willens oder nicht in der Lage sei, sein Verhalten in Bezug auf Alkoholkonsum an die Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen, nämlich worauf sich konkret die Befürchtung stützen könnte, dass der Berufungswerber in einer nicht tolerierbaren Wahrscheinlichkeit in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand am Straßenverkehr teilnehmen werde (vgl. VwGH 24. 9.2003, Zl. 2002/11/0231, m.w.N.). Nicht unerwähnt soll bleiben, dass letztlich doch bei einer Vielzahl von Verkehrsteilnehmern ein diesbezügliches Restrisiko besteht. Auch darf ein der Berufungsbehörde nicht nach vollziehbares oder überschießendes Gutachten nicht auf eine Verzögerung der Sacherledigung hinaus laufen.

Sehr wohl erweisen sich jedoch die Auflagen als sachgerecht. Die Nachhaltigkeit des sachgerechten Umganges mit Alkohol ist - und diesbezüglich war der Amtsärztin zu folgen gewesen - noch nicht so stabil, dass auf eine fortgesetzte "eignungserhaltende" Beobachtung verzichtet werden könnte. Die begleitenden Maßnahmen sind daher geeignet und auch geboten den Berufungswerber zu einem entsprechenden Normverhalten zu zwingen.

An dieser Stelle ist der Berufungswerber auch darauf hinzuweisen, dass im Falle sich abermals negativ verändernder Werte - so wie dies hier im März beim CDT-Wert der Fall war - es zum sofortigen Wegfall der gegenwärtig positiv zu beurteilten Annahme der gesundheitlichen ("Risiko-") Eignung - führen müsste. Es wäre ihm dann, im Falle der im Alkoholkonsum sich als ursächlich erweisenden normabweichenden Laborparamter, die Lenkberechtigung wohl unverzüglich die Lenkberechtigung zu entziehen (VwGH 30.5.2001, 2000/11/0018 mit Hinweis auf VwGH 22. Mai 1990, 89/11/0215, VwSlg 13204 A/1990, vom 1.12.1992, Zl. 92/11/0147, und vom 28.11. 1996, 96/11/0202).

Mit Blick darauf ist auch die nach Ablauf der bis Jänner 2006 aufgetragene amtsärztliche Kontroll- oder Nachuntersuchung sachlich gerechtfertigt.

Bestätigungen sich die durchaus schon jetzt als positiv zu bewertenden Prognoseaussagen, ergibt sich auch keine sachliche Rechtfertigung für den Ausspruch einer Befristung der nunmehr erteilten Lenkberechtigung. Vielmehr genügen hier die im Sinne des § 2 Abs.5 FSG-GV die angeordneten begleitenden Kontrollmaßnahmen. Eine Befristung führt letztlich nur zu einem vorbeugend ausgesprochenen Entzug und widerspräche demnach dem Sachlichkeitsgebot.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei darauf hingewiesen wird, dass im gegenständlichen Fall Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen sind.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 
 

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