Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520765/6/Fra/He

Linz, 09.12.2004

 

 

 VwSen-520765/6/Fra/He Linz, am 9. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn GB gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 21.10.2004, Zl. FE-986/2004, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades ua., Anordnung einer Nachschulung, Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgeben, als die Dauer

vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges

auf 48 Monate, gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides (= 29. August 2004), herab- bzw. festgesetzt wird.

Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:
§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm §§ 7 Abs.1, 7 Abs.3 Z1, 7 Abs.3 Z7 lit.a und 7 Abs.4 FSG, BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/129/2002.
§ 32 Abs.1 Z1 FSG.
§ 24 Abs.3 FSG
§ 29 Abs.3 FSG.
§ 64 Abs.2 AVG.
 
 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 7, 24, 25 und 29 FSG

Weiters wurde einer Berufung gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Der Bw hat gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist die nicht begründete - als "Einspruch" bezeichnete - Berufung vom 2.11.2004 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der UVS hat den Bw mit Schreiben vom 15.11.2004, VwSen-520765/2/Fra/He, gemäß § 13 AVG beauftragt, binnen einer näher bezeichneten Frist einen begründeten Berufungsantrag nachzureichen.

Diesem Auftrag ist der Bw mit Schreiben vom 1.12.2004 nachgekommen.

 

Der UVS hat daher über die eingebrachte Berufung inhaltlich zu entscheiden.

 

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich, da der Bw diese nicht beantragt hat; siehe §67d Abs.3 erster Satz AVG.

 

Dem Bw wurde im Jahr 1989 wegen der Begehung eines Alkoholdeliktes im Straßenverkehr iVm dem Verschulden eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden sowie der Begehung von Fahrerflucht die Lenkberechtigung für die Dauer von
18 Monaten entzogen.

 

Dem Bw wurde im Jahr 1994 wegen der Begehung eines Alkoholdeliktes im Straßenverkehr die Lenkberechtigung für die Dauer von 12 Monaten entzogen.

 

Dem Bw wurde im Jahr 1998 wegen der Begehung eines Alkoholdeliktes im Straßenverkehr die Lenkberechtigung für die Dauer von 48 Monaten entzogen.

 
Am 7.2.2003 wurde dem Bw die Lenkberechtigung für die Klasse B neu erteilt.
 

Der Bw lenkte am 21.6.2004 um 19.12 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw in Linz, Am Bindermichl 51, stadtauswärts fahrend. Dabei verschuldete er einen Verkehrsunfall mit Sachschaden und beging Fahrerflucht. Anlässlich dieses Vorfalles wurde beim Bw die Messung der Atemluft mittels Alkomat vorgenommen, welche einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,95 mg/l ergeben hat.

Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 3.8.2004,
Zl. S-22660/04, über den Bw wegen der Verwaltungsübertretungen nach §§ 4 Abs.1 lit.a, 4 Abs.5 und 5 Abs.1 StVO Geldstrafen verhängt.

Dieses Straferkenntnis ist - durch Rechtsmittelverzicht - in Rechtskraft erwachsen.
 
Der Bw lenkte am 9.8.2004 um 17.05 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw in Linz, Im Kreuzlandl Nr. 10, Fahrtrichtung Ramsauerstraße.
Anlässlich einer Verkehrskontrolle verweigerte er die Vornahme eines Alkotests.
Obendrein befand sich der Bw nicht im Besitz der Lenkberechtigung.
Die Bundespolizeidirektion hat mit Straferkenntnis vom 23.9.2004, Zl. S-28953/04-1, über den Bw wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs.2 StVO sowie
§ 1 Abs.3 FSG Geldstrafen verhängt.

Dieses Straferkenntnis ist - mangels Anfechtung - in Rechtskraft erwachsen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der Lenkberechtigung ist - nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - an rechtskräftige Entscheidungen anderer Behörden gebunden;

Erkenntnis vom 8.8.2002, 2001/11/0210 mit Vorjudikatur uva.
Der Bw bestreitet in der Stellungnahme vom 1.12.2004 sinngemäß, am 21.6.2004 ein "Alkoholdelikt sowie Fahrerflucht" begangen zu haben.
Dieses Vorbringen ist - auf Grund der Rechtskraft des Straferkenntnisses und der daraus erfließenden Bindungswirkung - rechtlich bedeutungslos.

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 leg.cit. angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

Gemäß § 7 Abs. 3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß (§ 5 i.V.m.) § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz zu beurteilen ist.

Gemäß § 7 Abs.3 Z7 lit.a FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug lenkt trotz entzogener Lenkberechtigung.

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnis v. 30.5.2001, 2001/11/0081 mit Vorjudikatur uva.

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH vom 14.3.2003, G203/02-8 ua.; VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062;
vom 22.11.2002, 2001/11/0108 uva.

Der Bw hat - wie dargelegt - seit dem Jahr 1989 insgesamt fünf Alkoholdelikte im Straßenverkehr begangen. Bei den Alkoholdelikten im Jahr 1989 sowie am 21.6.2004 hat der Bw obendrein jeweils einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet und Fahrerflucht begangen.

Weiters hat der Bw beim Alkoholdelikt vom 9.8.2004 das Kfz gelenkt, obwohl ihm die Lenkberechtigung entzogen wurde.

Der Bw ist hinsichtlich der Begehung von Alkoholdelikten als "Wiederholungstäter" zu bezeichnen.

Die besondere Verwerflichkeit im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen hervorgehoben. Insbesondere misst der VwGH einer aus der wiederholten Begehung solcher Delikte erkennbaren Neigung zu derartigem Fehlverhalten bei der Bemessung der Entzugsdauer großes Gewicht bei.

Bei der Wertung einer bestimmten Tatsache sind für die Prognosenentscheidung, wann der Bw seine derzeit fehlende Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangt, alle strafbaren Handlungen - auch wenn diese bereits länger zurückliegen und die Strafen getilgt sind - welche einen Schluss auf die verkehrsrelevante Sinnesart des Betreffenden zulassen, zu berücksichtigen;

VwGH vom 28.9.1993, 93/11/0132 mit zahlreichen Judikaturhinweisen.

Alkoholdelikte zählen zu den schwerwiegendsten Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften; VwGH vom 20.3.2001, 2000/11/0089 mit Vorjudikatur ua.

Den Bw haben bereits mehrere Entziehungen der Lenkberechtigung nicht davon abgehalten, im Juni 2004 bzw. August 2004 jeweils wieder einen derart schweren Verstoß gegen die Verkehrssicherheit zu begehen.

Insbesondere ist auch noch zu werten, dass der Bw bei der Begehung des Alkoholdeliktes vom 21.6.2004 erst seit ca. 16 Monaten im Besitz der Lenkberechtigung (erteilt: 7.2.2003) war.

Insgesamt liegen beim Bw fünf Alkoholdelikte sowie ein Lenken trotz entzogener Lenkberechtigung - somit sechs bestimmte Tatsachen iSd § 7 FSG - vor.

Betreffend die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung ist auf nachstehend angeführte Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, in welcher der VwGH die angeführten Entzugsdauern als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen hat:

vier Alkoholdelikte innerhalb von fünf Jahren; Entzugsdauer drei Jahre

vier Alkoholdelikte innerhalb von vier Jahren; Entzugsdauer: vier Jahre

vier Alkoholdelikte innerhalb von 10 Jahren; Entzugsdauer: drei Jahre

sechs Alkoholdelikte innerhalb von 10,5 Jahren; Entzugsdauer: fünf Jahre

vier Alkoholdelikte innerhalb von 12 Jahren; Entzugsdauer: drei Jahre

Im Hinblick auf diese Rechtsprechung wird daher eine Entzugsdauer von vier Jahren, gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides
(= 29. August 2004) festgesetzt.

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG ist Personen, die nicht iSd § 7 FSG verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

Dem Bw wird daher das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges bis zum Ablauf der Entzugsdauer verboten.

Lenkt jemand ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und beträgt der Alkoholisierungsgrad 0,8 mg/l, hat die Behörde gemäß § 24 Abs.3 FSG

anzuordnen; siehe dazu auch VwGH vom 27.2.2004, 2002/11/0036 ua.

Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht die oa. Anordnungen getroffen.

Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines ist in der zitierten Rechtsgrundlage (§ 29 Abs.3 FSG) begründet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde im Sinne des § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrs-zuverlässigkeit entzogen wird; siehe die VwGH - Entscheidungen in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG (Seite 1222f)

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 
 

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