Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520775/2/Bi/Be

Linz, 29.11.2004

 

 

 VwSen-520775/2/Bi/Be Linz, am 29. November 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn G R, vom 16. November 2004 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz, vom 4. November 2004, FE-969/2004, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung, den Führerschein abzuliefern, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der BPD Wels am 14. November 1991, Zl. 1221/91, für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 7, 24, 25 und 26 FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 2 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides entzogen. Weiters wurde gemäß § 29 FSG angeordnet, dass der Führerschein unverzüglich nach Vollstreckbarkeit des Bescheides bei der Behörde abzuliefern ist.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 10. November 2004.

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).





3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Sonne habe ihn derart geblendet, dass er nicht mehr in der Lage gewesen sei, seine Geschwindigkeit vom Tacho abzulesen und sie auch nicht abschätzen habe können. Er sei außerdem noch nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten und habe noch keine Anzeigen dieser Art erhalten. Da er im Außendienst tätig sei, ersuche er um Milderung.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw mit Strafverfügung der Erstinstanz vom 19. August 2004, S 28515/LZ/04/3, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 schuldig erkannt und bestraft wurde, weil er am
1. August 2004 um 16.23 Uhr als Lenker des Kfz in Engerwitzdorf, A7, km 17.830, RFB Linz, die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten habe, weil die Fahrgeschwindigkeit über 160 km/h betragen habe, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt worden sei.

Laut Anzeige wurde das vom Bw gelenkte Motorrad vom Meldungsleger RI C, Autobahngendarmerie Neumarkt/M., mittels geeichtem Laser-Messgerät LTI 20.20 TS/KM-E, Nr. 7355, mit einer Geschwindigkeit von 199 km/h auf eine Entfernung von 165 m gemessen, wobei nach dem vorgeschriebenen Toleranzabzug eine Geschwindigkeit von letztlich über 160 km/h dem Tatvorwurf zugrunde gelegt wurde - 3% vom Messwert ergeben aufgerundet 6 km/h, dh es war eine tatsächliche Geschwindigkeit von 193 km/h anzunehmen. Der Bw wurde angehalten und verantwortete sich dahingehend, er habe das Motorrad ausprobieren wollen, da er es noch nicht lange habe.

Der Bw hat gegen die Strafverfügung kein Rechtsmittel erhoben, sodass diese in Rechtskraft erwachsen ist. Auf dieser Grundlage erging der nunmehr angefochtene Bescheid.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z4 insbesondere zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

Gemäß § 26 Abs.3 FSG hat die Entziehungsdauer im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs.3 Z4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs.3 Z3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs.1, 2 oder 4 vorliegt - zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.

Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

Der Bw hat auf der Grundlage der oben angeführten rechtskräftigen Strafverfügung eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs.3 Z4 FSG erstmals verwirklicht und es ist ihm daher, wie im § 26 Abs.3 FSG vorgesehen, die Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen zu entziehen. Diese Entziehungsdauer ist gesetzlich festgelegt und unterliegt keiner Wertung im Sinne des § 7 Abs.4 FSG. Eine Herabsetzung der Entziehungsdauer im Hinblick auf berufliche Gegebenheiten des Bw ist daher nicht möglich. Diese im Führerscheingesetz vorgesehene Konsequenz trifft aber nicht nur den Bw, sondern alle Personen, die eine derartige Verwaltungsübertretung begehen.

Im ggst Fall liegt zwischen dem zugrunde liegenden Vorfall am 1. August 2004 und der Entziehung - das ggst Erkenntnis wird mit der Zustellung an den Bw rechtskräftig und unterliegt nur mehr der Möglichkeit einer Beschwerde an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts, die aber keine aufschiebende Wirkung hat, sodass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Anordnungen mit der Zustellung gemäß § 29 Abs.3 FSG vollstreckbar sind - ein Zeitraum von etwa viereinhalb Monaten, wobei im Hinblick auf die Verkehrsunzuverlässigkeit des Bw davon auszugehen ist, dass diese ab Zustellung der Berufungsentscheidung für zwei Wochen anzunehmen ist.

Die Anordnung, den Führerschein nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides unverzüglich der Erstinstanz abzuliefern, ist gesetzlich geboten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

199 km/h statt erlaubten 130 km/h - bst. Tatsache - 2 Wochen Entzug

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