Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520777/7/Zo/Pe

Linz, 15.02.2005

 

 

 VwSen-520777/7/Zo/Pe Linz, am 15. Februar 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn A F, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, vom 25.11.2004 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 3.11.2004, VerkR20-2945-2001, wegen Anordnung einer Nachschulung nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und sofortiger Verkündung am 10.2.2005 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a und 67d AVG iVm § 4 Abs.3 und Abs.6 Z2 lit.a Führerscheingesetz (FSG), BGBl. I 1997/120 idgF.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerber verpflichtet, sich auf seine Kosten innerhalb von vier Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, einer Nachschulung bei einer vom Landeshauptmann ermächtigten Stelle zu unterziehen. Mit der Anordnung der Nachschulung verlängert sich die Probezeit um ein weiteres Jahr. Ist die Probezeit bereits abgelaufen, so beginnt sie mit der Anordnung der Nachschulung für ein Jahr wieder neu zu laufen. Weiters wurde der Berufungswerber aufgefordert, seinen Führerschein der Bezirkshauptmannschaft zur Eintragung der Probezeitverlängerung vorzulegen.

 

Dieser Bescheid wurde damit begründet, dass der Berufungswerber mit rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 2.2.2004, Zl. 30308/369-314-2004, bestraft wurde, weil er am 14.12.2003 um 9.25 Uhr auf der B 1 bei Strkm. 273,784 als Lenker des Pkw die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 30 km/h überschritten habe.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bewiesen sei und sein Einspruch lediglich wegen eines technischen Defektes um einen Tag verspätet gewesen sei. Der Berufungswerber führte weiters aus, dass er am 14.12.2003 um 9.25 Uhr von einem Gendarmeriebeamten angehalten worden sei und einen Alkotest habe machen müssen. Erst nach Durchführung des Alkotestes, welcher 0,0 mg/l ergeben hätte, sei ihm vorgeworfen worden, dass er im Ortsgebiet mit 140 km/h verfolgt worden sei. Auf dem Radargerät sei 10 km/h angezeigt gewesen. Der Gendarmeriebeamte habe die Amtshandlung verzögert, obwohl er ihn darauf hingewiesen habe, dass er um 10.00 Uhr an seiner Arbeitsstelle sein müsse. Schließlich habe er auch noch einen dritten Alkotest durchführen müssen und sei wegen der Amtshandlung ca. 30 Minuten zu spät bei der Arbeit erschienen. Er ersuchte um entsprechendes Beweismaterial in Form eines Fotos oder Videos, weil der Beamte bei der Amtshandlung allein gewesen sei.

 

Mit Telefax vom 27.1.2005 verwies der nunmehrige Rechtsvertreter des Berufungswerbers auf die ihm erteilte Vollmacht und brachte in einer Berufungsergänzung vor, dass jene Bestimmung in § 4 Abs.3 FSG, mit welcher Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung die aufschiebende Wirkung aberkannt wird, verfassungswidrig sei, weil sie gegen das Rechtsstaatlichkeitsprinzip verstoße und auch mit der Bedarfskompetenzgesetzgebung des Art.11 Abs.2 B-VG nicht erklärbar sei. Weiters würde das System der Nachschulungen gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, weil es in vielen Fällen bei gerichtlich strafbaren Handlungen zu einer Diversion komme und in diesen Fällen keine Nachschulung angeordnet werden dürfe. Die Regelung sei daher unsachlich.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Braunau/Inn hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10.2.2005, bei welcher der Berufungswerber und dessen Rechtsvertreter gehört sowie der Zeuge Abt.Insp. M unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht zum Gegenstand einvernommen wurde.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Dem Berufungswerber wurde die Lenkberechtigung für die Klasse B am 16.1.2002 erteilt, am 5.4.2002 wurde die erste Nachschulung angeordnet, weshalb sich die Probezeit um ein Jahr verlängerte. Diese hätte daher am 16.1.2005 geendet. Der nunmehr angefochtene Bescheid wurde am 13.11.2004 zugestellt, wobei die diesem zugrundeliegende Strafverfügung bereits am 19.2.2004 rechtskräftig wurde, die diesbezügliche Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung jedoch erst am 20.10.2004 bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn einlangte.

 

Der Berufungswerber lenkte am 14.12.2003 den Pkw mit dem Kennzeichen auf der B 1 von Vöcklabruck kommend in Richtung Straßwalchen. Um 9.25 Uhr führte der Zeuge Abt.Insp. M eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessgerät LR 90-235//P, Nr. S113, durch. Er befand sich dabei mit dem Funkwagen auf einer Gemeindestraße direkt neben der B 1 bei km 273,600, die Geschwindigkeitsmessung erfolgte im abfahrenden Verkehr auf eine Entfernung von 148 m und ergab eine Geschwindigkeit von 83 km/h vor Abzug der Messtoleranz. Das Ortsgebiet "Brunn" ist von km 273,709 bis km 273,977 verordnet, das heißt, die gegenständliche Geschwindigkeitsmessung erfolgte 39 m innerhalb des Ortsgebietes.

 

Das verwendete Messgerät wurde am 26.6.2002 letztmalig geeicht, wobei diese bis 31.12.2005 gültig ist. Der Zeuge führte um 9.15 Uhr die 0 km/h-Messung sowie die Überprüfung der Visiereinrichtung durch und hatte dabei festgestellt, dass das Lasergerät ordnungsgemäß funktioniert.

 

Der Zeuge nahm nach dieser Geschwindigkeitsmessung die Nachfahrt auf und konnte den Berufungswerber in Straßwalchen auf der B 147 anhalten. Der Berufungswerber schildert diese Anhaltung so, dass vorerst bei der Verkehrskontrolle der Verdacht einer Alkoholisierung im Vordergrund gestanden sei und er einen Alkotest durchführen musste, welcher zweimal ein Ergebnis von 0,0 mg/l ergeben hätte. Erst danach habe ihm der Gendarmeriebeamte vorgeworfen, dass er ihm mit 140 km/h nachgefahren sei und ihn dabei gar nicht habe einholen können. Dies habe er bestritten, weil er nicht so schnell gefahren sei, außerdem habe es geregnet, weshalb derart hohe Geschwindigkeiten gar nicht möglich gewesen wären. Erst danach habe ihm der Gendarmeriebeamte das Lasergerät gezeigt, wobei auf einer Displayanzeige die Zahl "10" angezeigt worden sei. Der Gendarmeriebeamte habe nicht behauptet, dass er eine Lasermessung von einem bestimmten Standort aus durchgeführt hätte, sondern habe ihm eben nur vorgeworfen, dass er beim Nachfahren die Geschwindigkeit von 140 km/h festgestellt hätte. Es sei ihm nie eine gefahrene Geschwindigkeit von 83 km/h vorgehalten worden und auch nicht, dass er im Ortsgebiet von Brunn zu schnell gefahren sei. Er habe dann einen weiteren Alkotest durchführen müssen, wobei er aber nur einmal blasen musste. Auch hier sei das Messergebnis wieder 0,0 mg/l gewesen.

 

Der Zeuge schildert den Vorfall dahingehend, dass er sich aufgrund der relativ hohen Geschwindigkeit im Ortsgebiet von 83 km/h zur Nachfahrt entschlossen hat und den Angezeigten dann im Bereich der B 147 beim Ortsende Straßwalchen angehalten habe. Er habe ihm gleich am Beginn der Amtshandlung die gemessene Geschwindigkeit auf dem Display vorgezeigt und der Angezeigte habe die Geschwindigkeitsüberschreitung im Wesentlichen nicht abgestritten. Nachdem der Berufungswerber noch im Besitz eines Probeführerscheines ist, hatte er Anzeige erstattet. Der Berufungswerber machte auf den Zeugen den Eindruck einer möglichen Restalkoholisierung, weshalb er ihn zum Alkotest aufgefordert hatte. Der Zeuge konnte nicht mehr mit Sicherheit angeben, ob der Berufungswerber einen dritten Blasversuch durchführen musste. Bei der Nachfahrt musste er selbst jedenfalls schneller als 100 km/h fahren und es ist möglich, dass er dem Berufungswerber während der Amtshandlung auch vorgeworfen habe, dass er 140 km/h fahren musste, um ihn einholen zu können. Jedenfalls hat er ihn wegen dieser Geschwindigkeit nicht zur Anzeige gebracht, sondern eben wegen der vorangehenden Messung im Ortsgebiet von Brunn.

 

Unabhängig von den Differenzen bei der Schilderung der Amtshandlung selbst besteht kein Zweifel daran, dass der Zeuge die erforderlichen Überprüfungen des verwendeten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes vor Beginn der Messungen durchgeführt und dieses den Verwendungsbestimmungen entsprechend verwendet hat. Es besteht kein Grund, an den Angaben des Zeugen hinsichtlich der Durchführung und dem Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung zu zweifeln und das Verfahren hat keine Anhaltspunkte für einen möglichen Messfehler ergeben. Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass der Berufungswerber am 14.12.2003 um 9.25 Uhr im Ortsgebiet von Brunn auf der B 1 eine Geschwindigkeit von 80 km/h eingehalten und damit die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h überschritten hat.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. § 4 Abs.3 FSG lautet: Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs.6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs.7 so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung einer Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktssetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem zentralen Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen der Wohnsitzbehörde zwecks Eintragung vorzulegen.

 

Als schwerer Verstoß gemäß Abs.3 gelten gemäß § 4 Abs.6 Z2 lit.a FSG mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von mehr als 20 km/h im Ortsgebiet.

 

5.2. Der Berufungswerber befand sich am 14.12.2003 noch in der Probezeit und hat im Ortsgebiet Brunn die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h um mehr als 20 km/h überschritten. Diese Überschreitung wurde mit einem nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tauglichen Messgerät festgestellt. Die Anordnung der Nachschulung erfolgte daher grundsätzlich zu Recht.

 

Der Rechtsvertreter des Berufungswerbers verwies zutreffend darauf, dass zwischen der Strafverfügung und der Anordnung der Nachschulung neun Monate vergangen sind, weshalb nicht mehr von einer unverzüglichen Anordnung im Sinne des § 4 Abs.3 erster Satz FSG gesprochen werden kann. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.4.1997, 96/11/0361, verletzt die verspätete Anordnung der Nachschulung den Beschwerdeführer dann in seinen Rechten, wenn deswegen letztlich die Probezeit insgesamt erst später endet. Im vorliegenden Fall erfolgte die Anordnung der Nachschulung am 13.11.2004 und die Probezeit verlängerte sich um ein Jahr vom 16.1.2005 bis zum 16.1.2006. An diesem Ergebnis hätte sich auch dann nichts geändert, wenn die Nachschulung unmittelbar nach Rechtskraft der Strafverfügung angeordnet worden wäre. Der Berufungswerber hat durch die späte Anordnung der Nachschulung keine Nachteile erlitten, weshalb diese zulässig blieb.

 

Zu den vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers angeführten verfassungsrechtlichen Problemen ist anzuführen, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung den Berufungswerber im konkreten Fall nicht beschwert. Die Berufungsentscheidung wurde am 10.2.2005 mündlich verkündet, sodass dem Berufungswerber noch etwas mehr als ein Monat verbleibt, um die Nachschulung zu absolvieren (die viermonatige Frist für die Nachschulung endet am 13.3.2005). Sollte der Berufungswerber bis dahin aus tatsächlichen Gründen die Nachschulung nicht absolvieren können, so hat die Erstinstanz ohnedies zugesagt ihm dafür eine entsprechende Frist einzuräumen. Der Berufungswerber ist daher durch die von seinem Rechtsvertreter behauptete verfassungsrechtliche Problematik nicht beschwert.

 

Es war daher insgesamt die Berufung abzuweisen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Z ö b l

 
 

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