Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520778/8/Bi/Be

Linz, 03.05.2005

VwSen-520778/8/Bi/Be Linz, am 3. Mai 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn R P, vertreten durch RA Mag. Dr. W S, vom 23. November 2004 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 10. November 2004, FE-922/2004, wegen Entziehung der Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung, Anordnung der unverzüg-lichen Ablieferung des Führerscheins und Versagung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der BH Linz-Land am 23. April 2004 zu VerkR20-1239-2004/LL für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs.1 FSG ab Verkündung des Bescheides mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur behördlichen Feststellung, dass er wieder geeignet ist, entzogen. Weiters wurde gemäß
§ 29 Abs.3 FSG die unverzügliche Ablieferung des Führerscheins an die Behörde angeordnet und gemäß § 64 Abs.2 AVG einer Berufung die aufschiebende Wirkung versagt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 10. November 2004.

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1



2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, der angefochtene Bescheid werde damit begründet, er sei laut verkehrspsychologischem Gutachten zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B derzeit nicht geeignet und die Rückgabe des Führerscheins wäre nicht vor Ablauf von 9 Monaten vorstellbar. Diese Feststellungen seien aber insofern nicht zutreffend, als dem amtsärztlichen Gutachten zu entnehmen sei, dass seine Laborwerte im Referenzbereich lägen und klinisch keine Auffälligkeiten bestünden. Auch werde ihm eine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung bescheinigt. Das amtsärztliche Gutachten, laut dem er zum Lenken geeignet sei, stamme vom April 2004 und sein Zustand könne sich bis zur VPU im Oktober 2004 wohl nicht derart verschlechtert haben, dass er nun verkehrsuntauglich sei.

Laut Strafregisterauskunft sei er nicht einschlägig nach dem SMG verurteilt, sondern weise nur Körperverletzungs- bzw Eigentumsdelikte auf, was dafür spreche, dass auch die Verkehrszuverlässigkeit gegeben sei. In Verbindung mit dem amtsärztlichen befürwortenden Gutachten gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV sei ihm die Lenkberechtigung nach dem Grundsatz in dubio pro reo (wieder) zu erteilen.

Die Behörde hätte vielmehr die Meinung des Amtsarztes teilen müssen, der die Vorlage von Laborbefunden alle 3 Monate vorgesehen habe, und daher ein gelinderes Mittel wählen müssen, nämlich die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen einzuschränken. Ein Entzug von 9 Monaten hätte nicht ausgesprochen werden dürfen. Es seien nicht nur Tatsachen falsch beurteilt worden, sondern die Behörde habe auch bei der Beurteilung des Sachverhalts und dessen Subsumierung unter das FSG willkürlich gehandelt. Beantragt wird Bescheidaufhebung, in eventu Zurückverweisung an die Erstinstanz.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass dem Bw mit Bescheid der BH Linz-Land vom 23. April 2004, VerkR20-1239-2004/LL, eine Lenkberechtigung für die Klassen A und B unter der Einschränkung, alle drei Monate unaufgefordert, spätestens bis 16.7.2004, 16.10.2004, 16.1.2005 und 16.4.2005 (Toleranzfrist eine Woche), einen Laborbefund auf MCV, GGT und CDT vorzulegen, wobei die Entziehung der Lenkberechtigung für den Fall, dass die geforderten Befunde nicht vorgelegt würden, angedroht wurde.

Grundlage für diesen Bescheid war das Gutachten der Amtsärztin der BH Linz-Land, Dr. D, vom 16. April 2004, San20-5-333-2003/Da. Demnach war der Grund für die amtsärztliche Untersuchung, dass der Bw laut Anzeige der BPD Linz am 30. August 2003 den Alkotest verweigert hat. Die Amtsärztin stellte keine klinischen Auffälligkeiten fest; die Laborwerte lagen im Referenzbereich. Die Verkehrspsychologische Stellungnahme des Kuratoriums für Verkehrssicherheit vom 5.2.2004 ergab


Verdachtsmomente auf einen fallweisen problematischen Umgang mit Alkohol, wobei aber ein Umdenkprozess begonnen habe und aufgrund der positiven Entwicklung eine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung bescheinigt werde. Der Bw wurde daher als geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B bezeichnet und die Vorlage normwertiger Laborbefunde empfohlen, um die Nachhaltigkeit der Verhaltensänderung kontrollieren zu können. Bei unauffälligen Befunden könne in einem Jahr diese Auflage auch ohne neuerliche amtsärztliche Untersuchung gestrichen werden.

Am 25. April 2004, 8.57 Uhr, wurde der Bw beim Verlassen eines Lokales in Linz, Rainerstraße 22, zur Personenkontrolle angehalten, wobei RI K 2 Briefchen Kokain in dessen rechter Hosentasche fand. Der Bw gab zu, seit ca 1 Jahr, zuletzt am 25. April 2004, ca 7.30 Uhr, Kokain konsumiert zu haben. Wegen dieses Vorfalls wurde seitens der BPD Linz Strafanzeige erstattet und der BH Linz-Land als Wohnsitzbehörde Mitteilung davon gemacht.

Die BH Linz-Land forderte den Bw mit Bescheid vom 8. Juni 2004, VerkR21-327-2004/LL, gemäß § 24 Abs.4 FSG auf, binnen 2 Monaten nach Bescheidzustellung ein von Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG beizubringen und aberkannte die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung.

Laut Laborbefund Dris R vom 9.7.2004 bzw 15.7.204 lag der MCV im Normbereich, der GGT war erhöht (Referenzwert 0-55, Bw 61,8), der CDT lag bei 0,69 % (Normwert 0-2,5).

Da der Bw mit 23. Juni 2004 seinen Hauptwohnsitz nach Linz verlegte, erklärte sich die BH Linz-Land nicht mehr für zuständig und der Bw wurde von der nunmehr zuständigen Erstinstanz am 11. August 2004 zur Überprüfung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorgeladen. Der Polizeiarzt
Dr. Gerhart Häusler erachtete die Laborwerte vom 9. Juli 2004 als entsprechend der Auflage im amtsärztlichen Gutachten der BH Linz-Land und sah darin keinen Hinweis auf einen regelmäßig erhöhten Alkoholkonsum.

Laut verkehrspsychologischer Stellungnahme des KfV vom 27. September 2004 ist der Bw derzeit nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B, wobei eine neuerliche VPU nicht vor 9 Monaten empfohlen wurde. Im Persönlichkeitsbefund hätten sich Hinweise auf eine Persönlichkeit mit hoher Neigung zu Selbstüberschätzung und überhöhter Selbstsicherheit ergeben. Der Bw habe sich in seinem Antwortverhalten eher unkooperativ und ausweichend gezeigt, seine Ausführungen hätten sich widersprochen (zB zu Alkoholkonsum und Haftstrafen), woraus deutliche Beschönigungs- und Bagatellisierungstendenzen abzuleiten seien. Weiters sei ein reduziertes Normenbewusstsein erkennbar, es bestünden keine Hinweise auf Reflexionsbereitschaft, insbesondere zu seinem Drogenkonsum. Aus seinen Auffälligkeiten seien vermehrte Tendenzen zum Missbrauch psychoaktiver Substanzen ableitbar, wobei weder ausreichendes Problembewusstsein, Reflexions


bereitschaft noch entsprechende Änderungsbemühungen aus seinen Ausführungen erkennbar seien. Insgesamt sei er nicht in ausreichendem Maß bereit, sich mit seiner auffälligen Vorgeschichte selbstkritisch und problembewusst auseinander zu setzen, um dadurch seine Einstellung und sein Verhalten entscheidend zu ändern. Damit sei konkret zu befürchten, dass der wieder unter Einfluss von psychoaktiven Substanzen am Straßenverkehr teilnehmen werde. Dementsprechend sei die nötige Bereitschaft zur Verkehrsanpassung derzeit nicht gegeben.

Die Laborwerte auf MCV und CDT sind laut Befund Dris R vom 17. September 2004 normwertig, GGT ist erhöht (Normwert 0-55; Bw 67); Harn auf Drogen negativ.

Laut nervenfachärztlicher Stellungnahme Dris A, FA für Psychiatrie und Neurologie in Linz, vom 11. Oktober 2004 ist der Bw kontaktfähig, aber der Offenheitsgrad im Gespräch mäßig. Es bestehen keine Hinweise auf eine drogeninduzierte Psychose oder ein depressives Geschehen, eine Behandlung ist nicht erforderlich. Es ist ihm aber seit Oktober 2003 nicht gelungen, sein Verhalten, bezogen auf Alkohol und Suchtmittel, zu verändern. Die Leberwerte und der Harnbefund zeige, dass der Bw innerhalb der letzten 2 Monate den Alkoholkonsum deutlich eingeschränkt und auf Drogen verzichtet habe. Unter Bezugnahme auf die verkehrspsychologische Stellungnahme ist aber laut FA-Stellungnahme derzeit eine Tauglichkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht gegeben.

Auf dieser Grundlage, verbunden mit einer eingehenden Untersuchung des Bw, lautet auch das amtsärztliche Gutachten der Polizeiärztin Dr. Pfleger de Comtes vom 27. Oktober 2004 auf "nicht geeignet" zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B. Die Polizeiärztin begründet ihr Gutachten umfangreich und betont das äußerst unkooperative Verhalten des Bw. Bei Würdigung der Gesamtbefundlage gelangt sie zum Ergebnis, dass eignungsausschließend die in der verkehrspsychologischen Stellungnahme als unzureichend beurteilte Bereitschaft zur Persönlichkeit sei, die auch einer befürwortenden nervenfachärztlichen Stellungnahme entgegen stehe. Die gesundheitliche Nichteignung gründe sich auf ein sehr reduziertes Normenbewusstsein in Verbindung mit einem fehlenden Problembewusstsein, einer mangelnden Reflexionsbereitschaft und fehlenden Änderungsbemühungen. Eine gesundheitliche Eignung setze entsprechende Reifungsprozesse und Stabilisierungen im Persönlichkeitsbereich voraus. Anhaltende reduzierte Alkoholkonsumgewohnheiten sowie das Fortführen der derzeit glaubhaft gemachten Drogenabstinenz seien neben bleibenden sozialen Unauffälligkeiten während der nächsten 9 Monate unerlässliche Voraussetzungen für eine neuerliche Zuweisung zur VPU.

Daraufhin erging der nunmehr angefochtene Bescheid.

Der Bw hat mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2004 die Verständigung der Staatsanwaltschaft Linz vom 9. Dezember 2004 von der vorläufigen Anzeigenzurücklegung gemäß § 35 Abs.1 SMG zu 44BAZ 555/04z-1 vorgelegt. Demnach wurde die gegen


ihn wegen § 27 Abs.1 SMG erstattete Anzeige vorläufig für eine Probezeit von zwei Jahren zurückgelegt, weil die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde festgestellt habe, dass er keiner gesundheitsbezogenen Maßnahme bedürfe.

Der Bw wurde mit h. Schriftsatz vom 24. Jänner 2005 auf der Grundlage der FA-Stellungnahme Dris Auer eingeladen, bis spätestens 1. April 2005 eine neue Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie seiner Wahl gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV sowie aktuelle Leber- und Drogenharnbefunde vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 31. März 2005 erklärte die Rechtsvertreterin des Bw, dieser habe bereits einen Termin mit einem Facharzt vereinbart, jedoch werde die Erstellung eines FA-Stellungnahme noch einige Zeit in Anspruch nehmen, sodass sie um Fristerstreckung um 4 Wochen ersuche. Dem wurde entsprochen, jedoch bislang keine solche Stellungnahme vorgelegt.

Mit Schriftsatz der Erstinstanz wurde eine Anzeige des GP Pasching vom 12. April 2005 wegen des Verdachtes des Verbrechens nach § 28 SMG und Verdacht des Vergehens nach § 50 Waffengesetz vorgelegt.

Der Bw hat mit Schriftsatz vom 28. April 2005 einen Laborbefund Dris R vom 14. April 2005 vorgelegt, aus dem negative Drogenharnwerte und normwertige Leberfunktionswerte (MCV, GGT, CD-Tect) hervorgehen, aber nicht die angekündigte FA-Stellungnahme. Bereits im h Schreiben vom 24. Jänner 2005 wurde darauf hingewiesen, dass im Fall der Nichtvorlage einer geeigneten FA-Stellungnahme die Berufung abzuweisen sein werde.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit Z1 die Lenkberechtigung zu entziehen oder Z2 die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken...

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Gemäß § 3 Abs.1 Z1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt. Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs.1 oder 2 FSG vorzulegen.




Gemäß § 14 Abs.5 FSG ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

Tatsache ist, dass der Bw sowohl nach der verkehrspsychologischen Stellungnahme als auch nach der nervenfachärztlichen Stellungnahme nicht geeignet ist zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B, dh die Grundlage für das amtsärztliche Gutachten war im ggst Fall eindeutig. Solange keine positive Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vorliegt, wird ein amtsärztlichen Gutachten, das auf zumindest "bedingt geeignet" lautet, nicht zu erwarten sein.

Unabdingbare Voraussetzung dafür wäre nach den schlüssigen Ausführungen der Polizeiärztin ein Reifungsprozess beim Bw, der gewährleistet, dass dieser nicht nur kurzfristig zwecks Erhalt einer Lenkberechtigung, sondern aus Gründen ehrlicher Selbsterkenntnis und ernsthaften Änderungsabsicht seine Einstellung zu Alkohol und Drogen ändert. Dazu muss eine gewisse Zeit vergehen, da solche grundsätzlichen Fragen der Lebenseinstellung nicht schlagartig in kurzer Zeit erfolgen können, sondern Ergebnisse einer Persönlichkeitsentwicklung sind, der sich der Bw zu stellen haben wird.

Trotz h Aufforderung vom 24. Jänner 2005 wurde bislang keine befürwortende Stellungnahme im Sinne des § 14 Abs.5 FSG-GV vorgelegt, aufgrund der ein amtsärztliches Gutachten gemäß § 8 FSG zur gesundheitlichen Eignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B erstellt werden könnte, auf dessen Grundlage der UVS zu einem anders lautenden Ergebnis bezogen auf die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung gelangen könnte.

Der Bw vermischt im Rechtsmittel Fragen der Verkehrsunzuverlässigkeit und der gesundheitlichen Eignung, obwohl eine bei ihm bestehende Verkehrsunzuverlässigkeit nicht behauptet wurde und gar nicht verfahrensgegenständlich ist. Die Vorlage der vorläufigen Anzeigenzurücklegung auf Probe hat auf das ggst Verfahren keinen Einfluss, weil es dabei ausschließlich um die fehlende gesundheitliche Eignung geht und nicht um eine Verkehrsunzuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs.3 FSG, insbesondere im Hinblick auf die von ihm (geradezu verharmlosend) dargestellten Körperverletzungs- und Eigentumsdelikte, die aus der Zeit vor Erteilung der Lenkberechtigung durch die BH Linz-Land im April 2004 stammen.



Bei der Feststellung mangelnder gesundheitlicher Eignung handelt es sich nicht um ein Strafverfahren und die Nichterteilung der Lenkberechtigung ist keine Strafe. Auch der Grundsatz "in dubio pro reo" hat bei Fragen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen keine Gültigkeit.

Zum Einwand des Bw, sein Zustand könne sich gegenüber April 2004 nicht derart verändert haben, dass er früher bedingt geeignet gewesen und im Oktober 2004 nicht mehr geeignet sei, ist zu sagen, dass es laut VPU vom 5. Februar 2004 bereits Verdachtsmomente auf eine fallweisen problematischen Umgang mit Alkohol gab, wobei von einem Drogenkonsum des Bw der Amtsärztin der BH Linz-Land nichts bekannt war, weil der Bw wohlweislich einen solchen ausdrücklich verneint hat. Nach dem Vorfall vom 25. April 2004 - der Bw hat gegenüber den Beamten Kokainkonsum seit einem Jahr selbst zugegeben, dann bei der VPU wieder abgestritten - richtete sich das Augenmerk bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung des Bw auch auf Drogen, wobei nach der Bestimmung des § 14 Abs.5 FSG-GV auch eine befürwortende nervenfachärztliche Stellungnahme einzuholen war. Die einzige bisher vorliegende Stellungnahme Dris. A vom 11. Oktober 2004 ist zweifelsohne negativ.

Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

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