Linz, 21.01.2005
VwSen-520779/8/Kof/He Linz, am 21. Jänner 2005
DVR.0690392
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des JM vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. JP gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 16.11.2004, VerkR21-69-2004, wegen Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen Ak und B, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird insofern stattgegeben, als Herrn JM die Lenkberechtigung für die Klassen Ak und B
befristet auf 1 Jahr, gerechnet ab Zustellung des Berufungsbescheides
erteilt wird.
Rechtsgrundlagen:
§ 24 Abs.1 Z2 iVm § 8 Abs.3 Z2 FSG.
Entscheidungsgründe:
Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) war im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse Ak (seit 9.8.1996) und für die Klasse B (seit 31.8.1998).
Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem Bw diese Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen.
Der Bw hat gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 18.11.2004 eingebracht.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:
Der Bw hat sich am 15.12.2004 einer verkehrspsychologischen Untersuchung unterzogen. Die verkehrspsychologische Untersuchungsstelle INFAR hat darüber die verkehrspsychologische Stellungnahme gemäß § 17 FSG-GV erstellt.
Gemäß dieser verkehrspsychologischen Stellungnahme ist der Bw derzeit bedingt geeignet, Kraftfahrzeuge zu lenken. Bedingung ist eine Befristung auf ein Jahr.
Der Amtsarzt der belangten Behörde hat mit Gutachten gemäß § 8 FSG vom 5.1.2005 im Ergebnis ausgeführt, dass beim Bw die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 für die Dauer eines Jahres angenommen wird. Die in diesem Gutachten enthaltene Voraussetzung - Vorlage eines im Normbereich gelegenen CD-Tect-Wertes - wurde vom Bw mittlerweile erfüllt.
Es war daher der Berufung insofern stattzugeben, als dem Bw die Lenkberechtigung für die Klassen Ak und B, befristet auf ein Jahr - gerechnet ab Zustellung des Berufungsbescheides - zu erteilen ist und spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
- Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
- Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Mag. Kofler