Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-520784/10/Kof/Hu

Linz, 10.01.2005

 

 

 VwSen-520784/10/Kof/Hu Linz, am 10. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn RM gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 22.11.2004, VerkR20-810-2004, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 10.1.2005 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 7 Abs.3 Z5 FSG

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) die Lenkberechtigung für die Klassen B, B+E, C1, C1+E, C, C+E, D, D+E und F wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von drei Monaten entzogen und den Bw verpflichtet, den Führerschein unverzüglich nach Vollstreckbarkeit dieses Bescheides abzuliefern.

Der Bw hat dagegen innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 4.12.2004 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Der Bw lenkte am 17.9.2004 gegen 16.05 Uhr einen Kraftwagenzug (Zugfahrzeug + Anhänger, jeweils dem Kennzeichen nach näher bestimmt) auf der A1 Westautobahn, km 59,0, Richtungsfahrbahn Salzburg, Stadtgebiet St. Pölten.

Anlässlich einer Verkehrskontrolle wurden mehrere näher bezeichnete Fahrzeugmängel - insbesondere bei den Reifen des Anhängers - festgestellt.

Gemäß § 57 Abs.8 KFG wurden betreffend den Anhänger die Kennzeichentafel und der Zulassungsschein vorläufig abgenommen.

Am darauffolgenden Tag (18.9.2004) wurden die vorschriftswidrigen Reifen gewechselt und nach Überprüfung die Kennzeichentafel und der Zulassungsschein wieder ausgefolgt.

Am 10.1.2005 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Bw, der Zeuge Herr H.R. (= Zulassungsbesitzer des Lkw und Anhängers) sowie der kraftfahrzeugtechnische Sachverständige, Ing. G.L., teilgenommen haben.

Der kraftfahrzeugtechnische Amtssachverständige hat dabei nachfolgende gutachtliche Stellungnahme abgegeben:

"Die Abnahme der Kennzeichentafel und des Zulassungsscheines erfolgte, da beim Anhänger die Reifen zweite Achse links innen und zweite Achse rechts innen stark beschädigt waren, d.h., dass das Gewebe bereits sichtbar war.

Die zweite Achse des Anhängers ist mit Zwillingsrädern ausgestattet.

Bei einem möglichen Reifenplatzer mit höheren Geschwindigkeiten bleibt das Fahrzeug zwar in seiner Spur, jedoch die ablösende Karkasse stellt ein enormes Gefährdungspotential für den nachkommenden Verkehr dar."

Gemäß § 7 Abs.3 Z5 FSG hat als "bestimmte Tatsache" - welche zur Entziehung der Lenkberechtigung führen kann - zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug lenkt, dessen technischer Zustand und weitere Verwendung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen.

§7 Abs.3 Z5 FSG ist dann verwirklicht, wenn die Mängel sich augenscheinlich als so schwer erweisen, dass unter Zugrundelegung von kraftfahrtechnischem Erfahrungswissen befürchtet werden muss, es werde sich bei weiterer Verwendung des Fahrzeuges im Straßenverkehr eine Unfallsituation ergeben;

VwGH vom 20.9.2001, 2000/11/0048.

Die schwerwiegenden Mängel an den Reifen des Anhängers (zweite Achse links innen und zweite Achse rechts innen) hätten - da es sich jeweils um Zwillingsräder handelt - auch bei einem allfälligen Reifenplatzer keine Gefährdung der Verkehrssicherheit im Sinne des § 7 Abs.3 Z5 FSG dargestellt.

Die bei einem allfälligen Reifenplatzer "ablösende Karkasse" kann nicht unter
§ 7 Abs.3 Z5 FSG subsumiert werden bzw. ist nicht so schwerwiegend, dass dies eine Entziehung der Lenkberechtigung rechtfertigen würde.

Es war daher der Berufung stattzugeben, der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Kofler

 
 
Beschlagwortung:
§ 7 Abs.3 Z5 FSG - Reifen

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum