Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520786/13/Kei/Da

Linz, 31.03.2005

 

 

 VwSen-520786/13/Kei/Da Linz, am 31. März 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des H W, S, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16. November 2004, Zl. VerkR21-683-2004/LL, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23. März 2004, zu Recht:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG.

 

 

 
 

Entscheidungsgründe:

Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet:

"1. Herrn H W wird die von der BH Linz-Land am 21.01.2003 unter Zahl VerkR20-32-2003 für die Klassen Av, A und B erteilte Lenkberechtigung entzogen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs. 1 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl.Nr. 120/1997, idgF.

 

2. Gleichzeitig wird ausgesprochen, dass Herrn H W die Lenkberechtigung für den Zeitraum von 3 Monaten gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides entzogen wird und vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 25 Abs. 1 und 3, 3 Abs. 2 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl.Nr. 120/1997, idgF.

 

3. Sie haben den über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abzuliefern.

Rechtsgrundlage:

§ 29 Abs. 3 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl.Nr. 120/1997, idgF."

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) bestritt in der Berufung das Vorliegen der Übertretung vom 21. August 2003.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in die Verwaltungsakte der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu Zl. VerkR21-683-2004/Rh und zu Zl. VerkR96-16197-2003/Pos Einsicht genommen und am 23. März 2005 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden einvernommen der Bw und die Zeugen KI K P, RI P S und RI W R und es wurde die mit dem Zeugen A S durch die belangte Behörde am 4. Dezember 2003 aufgenommene Niederschrift verlesen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Dem Bw war die Lenkberechtigung für die Zeit vom 15. März 2003 bis 22. November 2004 entzogen gewesen.

Am 21. August 2003 lenkte der Bw - obwohl ihm die Lenkberechtigung entzogen gewesen ist - ein Kraftfahrzeug.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. August 2004, Zl. VerkR96-16197-2003/Pos, wurde der Bw deswegen bestraft.

Dagegen wurde eine Berufung erhoben.

Über diese Berufung wurde mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 31. März 2005 entschieden (zu Zl. VwSen-160110).

Am 23. November 2004 wurde dem Bw der Führerschein wieder ausgefolgt.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. November 2004, Zl. VerkR21-683-2004/LL, wurde wie oben ausgeführt entschieden.

§ 28 Abs.1 Z2 FSG lautet:

Der Führerschein ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn keine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet wird.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung insoferne ein einheitliches ist, als die Behörde bei der Entziehung der Lenkberechtigung sämtliche Erteilungsvoraussetzungen zu beurteilen und in diesem Zusammenhang alle bis zur Bescheiderlassung verwirklichten Umstände zu berücksichtigen hat (s. VwGH vom 23. Oktober 2001, Zl. 2001/11/0185, mit zahlreichen Judikaturhinweisen).

Dadurch, dass dem Bw der Führerschein am 23. November 2004 wieder ausgefolgt wurde, wurde zum Ausdruck gebracht, dass die gesundheitliche Eignung des Bw gegeben war und dass die Verkehrstauglichkeit des Bw gegeben war.

Es war vor dem angeführten Hintergrund spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger
 

 

 

 

 

 
 

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