Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520791/3/Br/Wü

Linz, 20.12.2004

 VwSen-520791/3/Br/Wü Linz, am 20. Dezember 2004

DVR.0690392
 
 
 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn G K, S, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz, vom 16.11. 2004, Zl. Fe-1237/2004, zu Recht:
 

Der Berufung wird keine Folge gegeben; der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1 u. Abs.3 iVm 7 Abs.1 Z1 u. Abs. 3 Z1 u. Abs.4, § 25 Abs.1 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 129/2002 Führerscheingesetz - FSG;

§ 66 Abs. 4, § 67d Abs.2 und § 64 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004.
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Mit dem hier angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber in Bestätigung des Mandatsbescheides vom 13.10.2004, die am 28.9.1987 unter AZ: Kr-63/174-1987 erteilte Lenkberechtigung der Klasse B, wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit - beginnend ab Zustellung des Bescheides (dies war der 21.10.2004) auf die Dauer von sechs Monaten entzogen.

Ebenfalls wurde ausgesprochen den Führerschein unverzüglich bei der Behörde abzuliefern zu müssen.

Einer Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

"Gem. § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Diese Voraussetzungen sind: Verkehrszuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung und fachliche Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen.

 

Gem. § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gem. § 7 Abs.3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

 

ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gem. § 99 Abs.1 bis lb StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

 

Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde gem. § 24 Abs.3 FSG begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder la StVO 1960 erfolgt. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.

 

Gem. § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Sie lenkten am 08.08.2004 um 02.20 Uhr in Eichfeld, auf der Landesstraße 203 bei Km 26,47 das Kraftfahrzeug mit Kennzeichen und verursachten einen Verkehrsunfall mit Personenschaden. Sie wurden selbst bei dem Verkehrsunfall schwer verletzt und in das Landeskrankenhaus Wagner eingeliefert. In der Folge wurden Sie in das Unfallkrankenhaus Graz überstellt, wo Ihnen Blut abgenommen wurde. Das Blut wurde im Hinblick auf Alkoholkonzentration ausgewertet. Die Auswertung ergab eine Konzentration von 0,62 Promille. Da die Blutabnahme erst am 08.08.2004 um 08.00 Uhr erfolgte, war eine Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration auf die Unfallzeit vorzunehmen. Die Rückrechnung ergab eine Konzentration von 1,15 Promille. Sie lenkten somit das Kraftfahrzeug in einem erheblich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand.

 

Die Behörde wertete diesen Sachverhalt als bestimmte Tatsache die die Verkehrszuverlässigkeit ausschließt. Mit Mandatsbescheid vom 13.10.2004 wurde daher die Lenkberechtigung für die Dauer von 6 Monaten ab Zustellung des Bescheides - das ist der 21.10.2004 - entzogen.

 

Gegen den Mandatsbescheid vom 13.10.2004 brachten Sie fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung ein und führten aus, dass Sie Ihr Verhalten sehr bereuen würden. Sie hätten sich als Verkehrsteilnehmer bis zu diesem Tag nichts zu schulden kommen lassen. Sie könnten sich nicht erklären warum Sie an diesem Tag so gehandelt haben. Es sei ein einmaliger Ausrutscher gewesen und das würde sich nicht wiederholen. Sie wurden den Führerschein beruflich benötigen, da Sie nach der Ausheilung Ihrer schweren Verletzungen wahrscheinlich im Jänner 2005 Ihre Arbeit wieder aufnehmen werden. Sie beantragten schließlich die Dauer der Entziehung zu verkürzen.

 

Die Behörde hat hiezu wie folgt erwogen:

 

Nach dem angeführten Sachverhalt haben Sie unbestritten eine bestimmte, die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende Tatsache gesetzt. Sie haben verwerflich gehandelt und die Verkehrssicherheit in Gefahr gebracht. Demnach sind Sie nicht verkehrszuverlässig und erfüllen nicht alle Voraussetzungen zum Erwerb bzw. Erhalt der Lenkberechtigung. Nicht verkehrszuverlässige Lenker von Kraftfahrzeugen stellen eine Gefahr für die Verkehrssicherheit dar und es ist ihnen die Teilnahme am Straßenverkehr als KFZ - Lenker zu verbieten. Die Verwerflichkeit der bestimmten Tatsache und die Gefährlichkeit der Verhältnisse sind nach dem vorliegenden Sachverhalt derart zu bewerten, dass eine Verkürzung der Entziehungsdauer nicht in Frage kommt. Zum einen war Ihnen die Inbetriebnahme des Fahrzeuges von Ihrem Vorgesetzten grundsätzlich verboten und ist dieses Verbot am 08.08.2004 gegen 00.00 Uhr ausdrücklich noch einmal ausgesprochen worden. Trotzdem haben sie sich über das Verbot hinweggesetzt und das Fahrzeug in Betrieb genommen. Zum andern haben Sie während der Fahrt nach Aussage des Mitfahrers, der bei dem Verkehrsunfall jedenfalls schwer gefährdet wurde, das Fahrzeug ständig mit überhöhter Geschwindigkeit gelenkt. Aus diesen Umständen ergibt sich eine Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der Tat die höher zu bewerten ist. Daraus ableitbar ist eine Einstellung, die die Prognose bedingt, dass Ihre Verkehrzuverlässigkeit erst nach Ablauf von 6 Monaten vollständig wieder hergestellt sein wird.

 

Da der Entzug der Lenkberechtigung ausschließlich darauf gerichtet ist, im Interesse des Schutzes der öffentlichen Verkehrssicherheit diejenigen Personen von der Teilnahme am Lenken von KFZ auszuschließen, die nicht mehr verkehrszuverlässig sind, kann auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Belange kein Bedacht genommen werden.

 

Aus Gründen der öffentlichen Verkehrssicherheit war bei Gefahr im Verzug einer Berufung die aufschiebende Wirkung zu versagen."

 

2. Dem tritt der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung wie folgt entgegen:

 

"Betreff: Entziehung der Lenkerberechtigung bzw. Lenkverbot

 

Da ich am 08.08.2004 um 02:20 Uhr in Eichfeld, bei Km 26,47 mit einem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen einen Verkehrsunfall verursachte, wurde mir von ihnen der Führerschein für 6 Monate entzogen.

Mir ist völlig bewusst, dass ich zu diesem Zeitpunkt KEIN verkehrszuverlässiger Lenker eines Kraftfahrzeuges war und bereue mein Verhalten sehr.

 

Leider wurde mein erster Antrag auf Verkürzung der Entziehung der Lenkerberechtigung abgelehnt. In der Begründung, werden mir diesbezüglich die unbefugte Inbetriebnahme und die überhöhte Geschwindigkeit schwerwiegend zur Last gelegt.

Zu den beiden Punkten möchte ich folgendes festhalten.

Ich bin und war nie fester Angestellter von Hr. F M und seiner Firma. Ich habe mir lediglich seit 06.07.2004 bei ihm nebenbei ein paar Euro dazuverdient ohne Arbeitsvertrag. Ich habe aber trotzdem Hr. F M immer als meinen Vorgesetzten gesehen und was er sagt, hatte für mich die dementsprechende Wichtigkeit und wurde prompt und sorgfältig erledigt. Hr. F M dürfte das sehr geschätzt haben, denn er brachte mir in kürzester Zeit ein großes Vertrauen entgegen. So z. B., bekam ich nach kürzester Zeit einen Firmenschlüssel, bekam seine und andere Kraftfahrzeuge anvertraut und auch bei größeren Geldbeträgen gab es keine Probleme.

Leider kann ich mich an den Unfall selbst und auch an die Stunden zuvor nicht mehr erinnern. Aber ich kann mir nicht vorstellen, dass ich mich einem Verbot von Hr. F M das Auto in Betrieb zu nehmen widersetzt hätte. Dafür war mir diese Nebenbeschäftigung zu wichtig und machte mir zuviel Spaß um sie durch so etwas aufs Spiel zu setzen.

Wer in diesem Fall die Wahrheit spricht wird am 30.11.2004 das Gericht entscheiden.

 

Zur überhöhten Geschwindigkeit möchte ich folgendes sagen.

Der Mitfahrer ist als BMW-Fan freiwillig und mit Begeisterung zu mir in das aufgemotzte Fahrzeug gestiegen und wollte sicher bei dieser Fahrt etwas erleben. Er wäre sicher enttäuscht gewesen, wenn wir mit erlaubter Geschwindigkeit die Fahrt absolviert hätten.

Das er bei dieser Fahrt einen Unfall erleben wird, habe ich meinem Mitfahrer und auch mir nicht gewünscht und kann es nur nochmals sehr bedauern.

 

Meine Ausführungen sollen keine Entschuldigungen für das Geschehene sein, sie sollen nur Klarheit in den Fall bringen.

Wie ich schon in meinem ersten Antrag vermerkt habe, bedauere ich das ganze sehr und bin mir über mein Fehlverhalten vollkommen bewusst.

Ich kann sie nur nochmals höflichst bitten ein Auge zuzudrücken, mein Fehlverhalten nicht so schwer zu beurteilen und mir die Zeit des Entzuges der Lenkberechtigung etwas zu verkürzen.

 

 

Ich bedanke mich im Voraus bei ihnen und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen G K" (e.h. Unterschrift)

 

 

 

3. Der Berufungsakt wurde dem unabhängigen Verwaltungssenat von der Behörde erster Instanz zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Demnach hat dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier angesichts unstrittiger Faktenlage unterbleiben.

 

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt. Daraus ergeben sich unstrittig die hier als Wertungskriterien heranzuziehenden erwiesenen bestimmten Tatsachen iSd. § 7 Abs.3 Z1 u. Abs.4 FSG.

 

4. Zur Sache:

Der Berufungswerber lenkte am 8.8.2004 um 02.20 Uhr den BMW der Firma F M Automobiltechnikcenter Linz Type M C, Kennzeichen in Eichfeld in der Steiermark. Offenbar auf Grund überhöhter Geschwindigkeit kam er in einer Kurve von der Fahrbahn ab, wobei sich das Fahrzeug überschlug. Der Berufungswerber, welcher laut Anzeige nicht angegurtet war, wurde dabei aus dem Fahrzeug geschleudert und lebensgefährlich verletzt. Sein Mitfahrer erlitt leichtere Verletzungen. Beim Berufungswerber wurde folglich - nach einer Blutabnahme im Krankenhaus - ein Blutalkoholgehalt von 0,62 Promille festgestellt, welcher rückgerechnet auf den Unfallzeitpunkt eine Beeinträchtigung durch Alkohol mit 1,15 Promille ergab.

Aus der Niederschrift des Mitfahrers vom 21.8.2004 geht hervor, dass dieser dem Berufungswerber von der gegenständlichen Fahrt - welche einer Fahrzeugpräsentation dienen sollte - abgeraten habe. Aus der Darstellung in der Anzeige ist Motivation für diese Fahrt durchaus beim Berufungswerber gelegen wobei diese vom Genannten sogar offensiv betrieben worden sein dürfte. Ab 00.30 Uhr habe der Berufungswerber laut diesem Zeugen (M K) keinen Alkohol mehr konsumiert. Gegenüber der Gendarmerie gab der Mitfahrer an, dass sich der Berufungswerber bei der Unfallfahrt nicht angegurtet habe und er ständig mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei. Der Geschäftsführer des Zulassungsbesitzers erklärte der Gendarmerie gegenüber, den Berufungswerber nicht ermächtigt zu haben mit dem Firmenfahrzeug im Rahmen der Fahrzeugpräsentation derartige Fahrten durchzuführen. Vielmehr habe er dem Berufungswerber solche Fahrten nochmals etwa um 00.00 Uhr des Unfalltages am Gelände des BMW-Treffs in Eichfeld untersagt. Dies bestätigte gegenüber der Gendarmerie auch eine Bekannte des Zulassungsbesitzers.

 

 

4.1. Die obigen Feststellungen sind glaubwürdig schlüssig und nachvollziehbar. Sie werden vom Berufungswerber auch nicht in Abrede gestellt. Die Berufungsbehörde erachtet es im Rahmen dieses Verfahrens daher verzichtbar den gerichtlichen Sachausgang abzuwarten. Demnach hat der Berufungswerber offenbar wegen nicht angepasster Fahrgeschwindigkeit bei Dunkelheit in Verbindung mit seiner Beeinträchtigung durch Alkohol einen schweren Verkehrsunfall verursacht. Diese Fahrt erfolgte offenbar entgegen des Willens des Zulassungsbesitzers, wobei die Fahrt in der subjektiven Interessenslage des Berufungswerbers motiviert gelegen anzunehmen ist.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

5.1. Für den Berufungsfall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes - FSG, idF BGBl. I Nr. 129/2002, maßgebend.

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

Hier ist von einer Beeinträchtigung durch Alkohol im Umfang von 1,15 Promille auszugehen.

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Absatz 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Hier kommen als Wertungsfaktoren zum Nachteil des Berufungswerbers noch der Umstand zum Tragen, dass diese Fahrt einerseits entgegen des erklärten Willens des Zulassungsbesitzers durchgeführt wurde, andererseits der Berufungswerber zur Nachtzeit und mit einer Fahrgeschwindigkeit unterwegs war, welche jedenfalls seine subjektiven Fähigkeiten oder möglicher Weise selbst die physikalischen Grenzen des Fahrzeuges der Spitzenklasse überschritten hat. Ebenfalls scheint der Berufungswerber eine nicht sachgerechte Beziehung zum "Autofahren" entwickelt zu haben, zumal offenbar die eingangs abratende Haltung seines verunfallten Fahrgastes ihn offenbar nicht von dieser Fahrt abhalten konnte, obwohl er über seinen vorausgegangenen Alkoholkonsum wissen musste. Er selbst spricht von einem "aufgemotzten Fahrzeug", wobei von Ihm die Kenntnis über die höheren fahrtechnischen Ansprüche an die Fahrerkonstitution für das Lenken eines solchen Fahrzeuges zu erwarten und zu berücksichtigen gewesen wären. Offenbar war diese Fahrt geradezu auf "Geschwindigkeit" angelegt.

Selbst wenn der Berufungswerber bislang noch nie mit einer Alkofahrt negativ in Erscheinung getreten ist, lassen die hier festgestellten Umstände ein überdurchschnittlich ausgeprägtes Defizit in seiner Verkehrszuverlässigkeit erkennen. Dies insbesondere angesichts des offenkundigen Alkoholeinflusses und der vom Fahrzeugbesitzer an sich untersagten Fahrt, welche hier darüber hinaus zur Nachtzeit (damit unter schwierigeren Bedingungen) und mit einer fremden Person (potenzielle Kundschaft) zu welcher ein qualifiziertes Ingerenzverhältnis (Schutz- und Sorgfaltspflichten) bestand, ausgeführt wurde. Diese zusätzlichen Tatsachen lassen auf eine Verkehrsunzuverlässigkeit jedenfalls in der hier ausgesprochenen Zeitdauer schließen, wobei dieser Zeitrahmen als die gerade noch vertretbare Untergrenze bezeichnet werden kann.

Hinzuweisen ist an dieser Stelle jedoch auch, dass es bei der Festlegung der Entzugsdauer auf das Ausmaß der Unfallfolgen nicht ankommt (VwGH 20.2.2001, 98/11/0317 mit Hinweis auf VwGH 20. 1.1998, 97/11/0217).

 

5.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat übersieht wohl keineswegs, dass für den Berufungswerber mit der hier ausgesprochenen Entzugsdauer der Lenkberechtigung negative berufliche Auswirkung haben mag. Dazu ist zu bemerken, dass wirtschaftliche Interessen an seiner individuellen Mobilität gegenüber dem öffentlichen Interesse nur verkehrszuverlässige Lenker am Verkehr teilnehmen zu lassen, zurückzutreten haben bzw. nicht zu berücksichtigen sind (VwGH 19.3.2001, 99/11/0328 mit Hinweis auf VwGH 24.8.1999, 99/11/0166).

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:
 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 
 

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