Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520792/2/Sch/Pe

Linz, 25.01.2005

 

 

 VwSen-520792/2/Sch/Pe Linz, am 25. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn T H vom 6. Dezember 2004, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 24. November 2004, Zl. FE-1459/2004, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herrn T H, gemäß § 24 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG) die von der Bundespolizeidirektion Linz am 10. Jänner 1989 unter Zl. F 2910/88 für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides entzogen. Weiters wurde er aufgefordert, den Führerschein unverzüglich nach Vollstreckbarkeit des Bescheides bei der Behörde abzuliefern.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 3. November 2004, S-29855/04-4, über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er als Lenker eines Kraftfahrzeuges an einer dort näher umschriebenen Örtlichkeit einer Autobahn am 28. Mai 2004 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 53 km/h überschritten habe.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde Berufung erhoben, die vom Oö. Verwaltungssenat mit Erkenntnis vom 21. Jänner 2005, VwSen-160148/4/Sch/Pe, wegen Verspätung zurückgewiesen worden ist.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 26.11.2002, 2002/11/0083 u.a.) steht aufgrund einer rechtskräftigen Bestrafung eines Fahrzeuglenkers für die Entziehungsbehörde das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs.3 FSG bindend fest, weshalb der Entziehungsbehörde eine selbständige Beurteilung der Vorfrage, ob der Bestrafte eine solche Übertretung begangen hat, verwehrt ist.

 

Ausgehend von dieser Sach- und Rechtslage konnte sohin der Berufung kein Erfolg beschieden sein, ohne auf das - prima facie ohnedies wenig überzeugende - Berufungsvorbringen eingehen zu müssen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

S c h ö n

 
 

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