Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520799/2/Bi/Be

Linz, 14.01.2005

 

 

 VwSen-520799/2/Bi/Be Linz, am 14. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn A Ö, vom 14. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 1. Dezember 2004, Fe-486-2004, wegen Einschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
 
 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde die Gültigkeit der dem Berufungswerber (Bw) mit Führerschein der BPD Linz vom 24. Mai 2002, F 1735/2002, für die Klasse B erteilten Lenkberechtigung gemäß §§ 24 Abs.1 Z2 und 8 Abs.3 Z2 und 3 FSG insofern eingeschränkt, als ihm die Auflage erteilt wurde, sich in regelmäßigen Abständen von drei Monaten - erstmals am 28. Februar 2005, am 30. Mai 2005, am 30. August 2005 und am 30. November 2005 - einer ärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen und unter gleichzeitiger Vorlage des Führerscheins normwertige alkoholrelevante Laborparameter (GGT, GOT, GPT, MCV, CDT) durch einen Facharzt für Labormedizin vorzulegen. Weiters wurde ihm gemäß § 13 Abs.2 FSG aufgetragen, der Behörde unverzüglich den Führerschein zur Eintragung der Beschränkungen bzw zur Neuausstellung vorzulegen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 1. Dezember 2004.

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der


Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, es sei ihm aus finanziellen Gründen unmöglich, die weiteren Kosten für diese Labortests aufzubringen. Er legt eine Kostenaufstellung in Höhe von insgesamt 11.050 Euro vor und betont weiters, er habe auch noch Alimente für zwei Kinder zu bezahlen, die Miete, Kfz-Versicherung und die Kreditkosten für den anfallenden Schaden. Er wäre mit der Auflage, die Laborwerte beizubringen, durchaus zufrieden, wenn diese nicht kostenpflichtig wären.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw am 19. April 2004 um 4.13 Uhr in Linz, Dinghoferstraße 50, einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat, wobei der günstigste Atemalkoholwert um 4.41 Uhr 0,86 mg/l AAG, das sind umgerechnet 1,72 %o BAG, ergeben hat.

Dem Bw wurde mit Mandatsbescheid der Erstinstanz vom 22. April 2004, NSch 46/2004, die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab 19. April 2004, entzogen, eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker und spätestens zum Ablauf der Entziehung die Beibringung eines amtsärztliche Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet.

Auf der Grundlage einer positiven verkehrspsychologischen Stellungnahme ("bedingt geeignet") vom 16. November 2004, unauffälliger Leberwerte vom 22. Oktober 2004 und einer absolvierten Nachschulung bis 27. November 2004 erging das amtsärztliche Gutachten gemäß § 8 FSG durch den Polizeiarzt Dr. G, der den Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B für bedingt geeignet erachtete unter der Auflage von Kontrolluntersuchungen auf normwertige Laborparameter durch einen Facharzt für Labormedizin in 3, 6, 9 und 12 Monaten. Begründet wurde dies damit, dass laut Verkehrspsychologischer Stellungnahme Bedenken bestehen, da die Höhe der Alkoholisierung beim Vorfall vom 19. April 2004 eine erhöhte Alkoholgewöhnung infolge grundsätzlich vermehrten Alkoholkonsums naheliege und auch in der Vergangenheit bereits Delikte unter Alkoholeinfluss gesetzt worden seien. Sollten sich Auffälligkeiten im Sinne von erhöhte Laborwerten ergeben, wäre an eine weiterführende psychiatrische Abklärung zu denken hinsichtlich eines möglicherweise tiefer liegenden Alkoholproblems mit eventuellem Therapiebedarf.

 

 

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

Gemäß § 24 Abs.3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. ... Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmung des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde diese Anordnung innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt ... so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Aufgrund der Vorgeschichte des Bw in Bezug auf Alkohol, den schlüssigen Ausführungen in der verkehrspsychologischen Stellungnahme hinsichtlich der Bedenken, ob beim Bw seine Einstellung zu Alkohol tatsächlich geändert hat, und des darauf basierenden amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG ist eine Kontrolle seiner Alkoholgewohnheiten zumindest für die Dauer eines Jahres erforderlich. Diese Kontrolle erfolgt durch die Vorlage normwertiger Laborparameter im Hinblick auf die alkoholrelevanten Leberwerte GGT, GOT, GPT, MCV und CDT, die der Bw im Abstand von drei Monaten von 28. Februar 2005 bis 30. November 2005 jeweils unaufgefordert und selbstverständlich auf eigene Kosten vorzulegen hat.

Die Argumente des Bw, er habe bereits durch den Unfall und seine laufenden Ausgabenhöhe Auslagen und könne die Kosten für die Beibringung dieser Laborbefunde nicht aufbringen, gehen insofern ins Leere, als er sich vor Augen zu führen hat, dass die Feststellung der Änderung seiner Alkoholgewohnheiten Grundlage für den Weiterbestand seiner Lenkberechtigung ist. Mit anderen Worten: Sollte der Bw die im Bescheid festgesetzte Frist für die Vorlage der Laborbefunde nicht beachten, wäre ihm die Lenkberechtigung bis zur Vorlage der zu bestimmten Terminen vorgeschriebenen normgerechten Leberwerte zu entziehen.

Dass sich in einem solchen Fall die von ihm angeführten finanziellen Aufwendungen für das Fahrzeug gänzlich erübrigen würden, versteht sich wohl ebenso von selbst wie die Tatsache, dass Facharztbefunde kostenpflichtig sind. Diese sind auch nicht als Schikane zu sehen, sondern als unabdingbar für die Verkehrssicherheit.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 
 

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