Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520800/16/Bi/Be

Linz, 17.02.2005

VwSen-520800/16/Bi/Be Linz, am 17. Februar 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau K R, H, L, vertreten durch RA Dr. C R, H, L, vom 6. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 18. November 2004, FE-1264/2004, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Anordnung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker, der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, aufgrund des Ergebnisses der am 8. Februar 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt wird, dass die Entziehungsdauer auf vier Monate herabgesetzt wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Berufungswerberin (Bw) die von der BH Urfahr-Umgebung am 5. Dezember 2000, VerkR20-3443-2000/UU, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 24 Abs.1, 7 Abs.1 Z1 und Abs.3 Z1 und 25 FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von fünf Monaten, gerechnet ab 24. September 2004, entzogen, gemäß § 24 Abs.3 FSG spätestens bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker angeordnet und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet. Weiters wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer dagegen erhobenen Berufung aberkannt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 23. November 2004.

2. Dagegen wendet sich die von der Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Am 8. Februar 2005 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung (in Verbindung mit dem Berufungsverfahren VwSen-160236) in Anwesenheit der Bw, ihres rechtsfreundlichen Vertreters RA Dr. R, des Vertreters der Erstinstanz Mag. H sowie der Zeugen O E, Dr. J H, C D, D D, RI A S und RI W A durchgeführt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, die Erstinstanz gehe offensichtlich davon aus, dass sie das Fahrzeug in Betrieb genommen habe. Sie begehre jedoch die Feststellung, dass tatsächlich eine Inbetriebnahme nicht erfolgt sei, sondern sie sich nur ins Auto gesetzt habe, um einen Regenguss abzuwarten. Warum die Erstinstanz der Zeugin C D eine derart zweifelhafte Stellung einräume, sei ihr unerklärlich, schon deshalb, weil keinerlei Spuren eines Unfalls festzustellen gewesen seien. Die Zeugin irre sich. Tatsächlich sei nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass, wenn sich Kinder in Fahrzeugen ruckartig bewegen, das Fahrzeug eine Wippbewegung mitmache, die vom Empfinden her einer leichten Kollision nahekomme. Die Erstinstanz hätte zumindest im Zweifel nicht von einer Inbetriebnahme ausgehen dürfen, sondern nur, dass sie diesbezüglich in bloßem Verdacht gestanden sei. Eine Entziehung der Lenkberechtigung hätte sohin nicht erfolgen dürfen, sodass die Aufhebung des Bescheides beantragt werde.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verfahrensakt sowie den Strafverfahrensakt der Erstinstanz (S-34.441/04-1 = VwSen-160236) sowie Durchführung einer (zusammengelegten) öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört und die genannten Zeugen unter Hinweis auf Entschlagungsrechte und die Wahrheitspflicht gemäß § 289 StGB vernommen wurden.

Mit Erkenntnis vom 15. Februar 2005, VwSen-160236/ /Bi/Be, mündlich verkündet am 8. Februar 2004, wurde die Berufung der Bw gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 23. November 2004, S-34.441/04-1, wegen Übertretung der StVO 1960, abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt. Dem lag der Tatvorwurf zugrunde, die Bw sei verdächtigt, am 24. September 2004 gegen 18.00 Uhr den Pkw, Kz. L, in Linz, Reindlstraße 7, stadteinwärts gelenkt zu haben, wobei aufgrund der Alkoholisierungssymptome wie deutlicher Alkoholgeruch der Atemluft, schwankender Gang, lallende Sprache und leichte Rötung der Augenbindehäute die Vermutung bestanden habe, sie könnte sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben, und sie habe sich am 24. September 2004 um 18.17 Uhr in Linz, Reindlstraße 7, gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz zu beurteilen ist.

Gemäß § 26 Abs.2 FSG ist, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

Die Erstinstanz hat zunächst mit Mandatsbescheid vom 30. September 2004, FE-1264/2004, der Bw die oben angeführte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab 24. September 2004, entzogen und die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, beides spätestens bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung, angeordnet. Dabei ging sie davon aus, dass die Bw laut Anzeige der Sicherheitswache am 24. September 2994 um 18.17 Uhr in Linz, Reindlstraße 7, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen L in Betrieb genommen und anschließend die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt trotz Aufforderung durch ein ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan verweigert habe. Berücksichtigt wurde bei Wertung der bestimmten Tatsache auch, dass der Bw im Jahr 1999 die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten (26. Jänner 1999 bis 26. Mai 1999 wegen § 5 Abs.1 StVO) entzogen wurde. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, bei dem C D zeugenschaftlich einvernommen wurde und der Rechtsvertreter der Bw eidesstätige Erklärungen von O E und Dr. J H vorgelegt hatte, erging der nunmehr angefochtene Bescheid, laut dessen Begründung die Erstinstanz erneut davon ausging, dass die Bw den Pkw tatsächlich in Betrieb genommen und damit eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG gesetzt hat. Lediglich die Dauer der Entziehung wurde von sechs auf fünf Monate reduziert.

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates war auf der Grundlage des durchgeführten Beweisverfahrens ohne jeden Zweifel zugrunde zu legen, dass die Bw am 24. September 2004 um ca 18.00 Uhr in Linz, Reindlstraße 7, den Pkw L nicht nur in Betrieb genommen, sondern sogar tatsächlich, wenn auch nur im Bereich des Parkplatzes, gelenkt und um 18.17 Uhr des selben Tages trotz Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Straßenaufsichtsorganes die Untersuchung ihrer Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert hat, obwohl aufgrund deutlicher Alkoholisierungssymptome die Vermutung bestanden hat, sie könnte sich beim Lenken des Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben. Auch wenn im h. Erkenntnis vom 15. Februar 2005, VwSen-160236/ /Bi/Be, der Spruch hinsichtlich des Verdachtes der Inbetriebnahme des Pkw bestätigt wurde, ergibt sich aus den Ausführungen zur Beweiswürdigung in der Begründung des Erkenntnisses ohne jeden Zweifel, dass ein Verhalten der Bw als erwiesen angenommen wurde, das eine Verwaltungsübertretung nach §§ 99 Abs.1 lit.b iVm 5 Abs.2 StVO 1960 darstellt.

Im Hinblick auf § 7 Abs.3 Z1 FSG war somit vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache auszugehen.

Aus der Bestimmung des § 26 Abs.2 FSG folgt, dass es sich bei der dort genannten Entziehungsdauer von vier Monaten um eine Mindestentziehungszeit handelt, wenn beim Lenken oder der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung nach § 99 Abs.1 StVO begangen wird.

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol in einem derartigen Ausmaß beeinträchtigtem Zustand gefährdet massiv die Verkehrssicherheit, weshalb diese an sich schon gefährliche Tätigkeit nur Menschen gestattet werden kann, die das erforderliche Verantwortungsbewusstsein und die charakterliche Einstellung haben und nicht noch zusätzlich zu einer Erhöhung der Gefahren beitragen. Abgesehen davon war sich die Bw nach den Aussagen des Zeugen Dr. H selbst ihres vorherigen Alkoholkonsums bewusst, weil dieser bestätigt hat, er habe die Bw in Kenntnis ihrer früheren Alkohol- und damit Führerscheinprobleme konkret darauf angesprochen, ob es nicht besser sei, wenn sie zu Fuß nach Hause gehe.

Die Erstinstanz hat mit dem angefochtenen Bescheid die Entziehungsdauer von im Mandatsbescheid sechs Monaten auf fünf Monate reduziert, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheins am 24. September 2004 (§ 29 Abs.4 FSG). Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates war § 26 Abs.2 FSG zwar nicht mehr anzuwenden, weil die Übertretung nicht erstmalig begangen wurde, jedoch hat das Verhalten der Bw am 24. September 2004 zu keinen nachteiligen Folgen insofern geführt, als von einem Verkehrsunfall mit Sachschaden nicht zugehen war und die Bw nur im ruhenden Verkehr den Pkw ein kleines Stück bewegt hat.

Aus diesen Überlegungen ist anzunehmen, dass die Bw ihre Einstellung im Hinblick auf ihre aktive Teilnahme am Straßenverkehr nach Alkoholkonsum nach Ablauf des Entziehungszeitraumes insoweit geändert haben wird, dass sie wieder verkehrszuverlässig ist.

Die Entziehung der Lenkberechtigung ist keine Strafe, sondern eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen (vgl VwGH 30.5.2001, 2001/11/0081, mit Hinweis auf 24.8.1999, 99/11/0166).

Gemäß § 24 Abs.3 FSG hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Im Rahmen eines amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen ... Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme abzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht ..., endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

Die Anordnung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker entspricht der gesetzlich vorgesehenen Folge der Entziehung der Lenkberechtigung. Die Vorschreibung einer amtsärztlichen Untersuchung und der Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme war auf dieser Grundlage ebenfalls gerechtfertigt.

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (vgl VwGH v 20.2.1990, 89/11/0252, uva).

Aus den dargelegten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden. Im Verfahren ist die Stempelgebühr von 13 Euro angefallen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beachte: 

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt. VwGH vom21.02.2006, Zl.: 2005/11/0075-5

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