Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520805/6/Fra/He

Linz, 03.06.2005

 

 

 VwSen-520805/6/Fra/He Linz, am 3. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau K A, F K S, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19. November 2004, VerkR20-3118-2003/LL, betreffend der Anordnung, ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase für die Klasse "A" nachzuweisen, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG.
 
 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis die Berufungswerberin (Bw) aufgefordert, bis spätestens 8.3.2005 folgende Stufe der zweiten Ausbildungsphase für die Klasse "A" nachzuweisen: Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 4a Abs.1 FSG haben Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klassen A und B unbeschadet der Bestimmungen des § 4c Abs.3 anlässlich des erstmaligen Erwerbes jeder dieser Lenkberechtigungsklasse(n) innerhalb des in § 4b Abs.1 bis 3 vorgesehenen Zeitraumes eine zweite Ausbildungsphase zu durchlaufen. Jene Personen, die gleichzeitig eine Lenkberechtigung für die Klasse A und für die Klasse B erworben haben, haben eine zweite Ausbildungsphase für jede dieser Klasse zu durchlaufen.

 

Gemäß § 4b Abs.3 FSG hat die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse A ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, zu umfassen. Diese zweite Ausbildungsphase ist im Zeitraum von drei bis zu neun Monaten nach Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse A zu absolvieren. Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse A bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B ist.

 

Gemäß § 4c Abs.2 FSG ist, wenn eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3 nicht innerhalb von 12 Monaten (neun Monaten im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert werden, der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (neun Monate im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(n) anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) verlängert sich die Probzeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs.3 zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist gemäß § 24 Abs.3 sechster Satz vorzugehen.

 

3.2. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht steht fest, dass der Bw von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 8.10.2003 unter der Zahl VerkR20-3118-2003/LL, die Lenkberechtigung für die Klasse A erteilt wurde. Die Bw hat die für die Klasse "A" im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Stufen die Mehrphasenausbildung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist und der Nachfrist von vier Monaten nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert.

 

In ihrem Rechtsmittel bringt die Bw ua vor, dass sie das vorgeschriebene Fahrsicherheitstraining im Sommer 2004 - nachdem sie ein wenig Fahrpraxis mit dem Motorrad gesammelt habe - machen wollte, denn dies wäre ja der Sinn des Mehrstufenführerscheines. Doch im Frühjahr 2004 habe sie sich bereits im sechsten Schwangerschaftsmonat befunden und somit sei für sie das Absolvieren des Trainings mit dem Motorrad nicht möglich gewesen. Am 24. Juni 2004 habe ihre Tochter per Kaiserschnitt das Licht erblickt. Für sie habe das mehrere Monate keinen Sport bedeutet und außerdem habe sie nicht mehr als max. fünf Kilogramm heben dürfen. Also habe sie auch den letzten Termin für das Fahrsicherheitstraining am
27. September 2004 nicht wahrnehmen können. Das nächste Fahrsicherheitstraining für die Klasse A werde aber erst im Frühjahr 2005 angeboten. Sie ersuche deswegen um eine angemessene Verlängerung der Frist bzw. um eine Lösung ihres Problems.

 

Zu diesem Vorbringen ist seitens es Oö. Verwaltungssenates festzuhalten: Der angefochtene Bescheid ist deshalb rechtmäßig, weil die oa gesetzlichen Regelungen auf private Umstände keine Rücksicht nehmen. Die Bw hat nunmehr das ihr vorgeschriebene Fahrsicherheitstraining und das verkehrspsychologische Gruppengespräch absolviert und dies durch eine Teilnahmebestätigung belegt. Der Oö. Verwaltungssenat hat bei seinen Entscheidungen nicht nur die Rechts- sondern auch über die Sachlage zum Entscheidungszeitpunkt zugrunde zulegen. Da die Bw nunmehr den ihr bescheidmäßig aufgetragenen Anordnungen nachgekommen ist und sohin das gemäß § 4b Abs.3 FSG vorgeschriebene Fahrsicherheitstraining und das verkehrspsychologische Gruppengespräch absolviert hat, war der angefochtene Bescheid aufzuheben.

 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Dr. F r a g n e r

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