Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520807/3/Fra/He

Linz, 17.01.2005

 

 

 VwSen-520807/3/Fra/He Linz, am 17. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau A B, R, L, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. E H, L, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 26.11.2004, Zl. FE-1420/2004, betreffend Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung gemäß § 8 FSG, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG; § 24 Abs.4 FSG.
 
 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid die Berufungswerberin (Bw) gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, sich binnen vier Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides zur Feststellung ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B gemäß § 8 FSG amtsärztlich untersuchen zu lassen.

 

2. Über die dagegen durch den ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig eingebrachte Berufung. hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

2.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

 

Gemäß § 3 Abs.1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften ua die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt (Z1).

 

Gemäß § 24 Abs.4 erster Satz FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

 

Ungeachtet des Umstandes, dass das FSG eine dem § 75 Abs.1 KFG 1967 entsprechende Bestimmung nicht enthält, ist auch im Geltungsbereich des FSG Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens betreffend Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung und damit für einen Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs.4 FSG, dass begründete Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4 leg.cit) noch gegeben sind. Dies folgt schon aus dem allgemeinem Grundsatz, dass die Verwaltungsbehörden nicht grundlos Ermittlungsverfahren einzuleiten und Aufforderungsbescheide mit der Folge eines Rechtsverlustes bei Nichtbefolgung zu erlassen haben (vgl. hiezu die Erkenntnisse des VwGH vom 10.11.1998, Zl.98/11/0120, vom 14.3.2000, Zl. 99/11/0185, vom 23.1.2001, Zl. 2000/11/0240 und vom 30.5.2001, Zl. 2001/11/0013). Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides setzt demnach begründete Bedenken voraus, dass die Bw eine der im § 3 Abs.1 FSG-GV genannten Voraussetzungen für das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung nicht erfüllt. In diesem Stadium des Verfahrens zur Entziehung der Lenkberechtigung geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer der Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann. Es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.

 

2.2. Die belangte Behörde legte dem angefochtenen Bescheid folgenden Sachverhalt zu Grunde: "Sie lenkten am 25.10.2004 um 19:45 Uhr in Linz, auf der Autobahn A7, Richtungsfahrbahn Nord zwischen Wiener Straße und Abfahrt Urnenhain den PKW mit dem Kennzeichen. Das Fahrzeug ist einer Polizeistreife aufgefallen, weil es ständig auf dem linken Fahrstreifen gelenkt wurde, obwohl auf dem rechten Fahrstreifen kaum Fahrzeuge fuhren. Weiters ist eine unsichere Fahrweise aufgefallen, da das Fahrzeug immer wieder zwischen dem linken Fahrbahnrand und der Leitlinie, welche die Fahrstreifen trennte, hin- und herpendelte. Die nachfahrenden Polizeibeamten nahmen vorerst an, dass der Lenker dieses Fahrzeuges alkoholisiert sein könnte und versuchten eine Anhaltung durchzuführen, indem Sie bereits unmittelbar nach der Abfahrt Urnenhain mit eingeschaltetem Blaulicht, mehrmaligem Zeichen mit der Lichthupe und Einschalten des rechten Blinkers zum Anhalten bewegt werden sollten. Diese Zeichen haben Sie nicht gesehen. Das Blaulicht sei Ihnen erst kurz vor der Anhaltung auf der Freistädter Straße bei der Überführung A7 aufgefallen."

 

Die Bw wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass das ihr von der Behörde in der festgestellten Form als erwiesen angenommene Fahrverhalten allenfalls einen Verstoß gegen § 7 StVO beinhalten mag. Würde man ein derartiges Fahrverhalten jedoch als Kriterium für mangelnde gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen heranziehen, hätte dies zur Folge, dass man jedem zweiten Kraftfahrer in Österreich die Lenkberechtigung aus diesem Grund entziehen müsste, da in Österreich auf Autobahnen das Linksfahren eine weithin verbreitete Verhaltensweise darstellt. Sie sei deswegen links gefahren, weil am rechten Fahrstreifen eine aufgelockerte Kolonne gefahren sei und es daher ansonsten zu einem ständigen Fahrstreifenwechsel gekommen wäre. Zu dem Vorwurf, dass das von ihr gelenkte Fahrzeug "immer wieder" zwischen linkem Fahrbahnrand und Leitlinie hin- und hergependelt sei, weise sie daraufhin, dass es allenfalls deswegen zu einer kurzfristigen unsicheren Fahrweise gekommen sei, als in dem von ihr gelenkten Fahrzeug die Scheiben angelaufen waren und sie versucht habe, durch eine Änderung der Einstellung der Belüftungsschaltung hier eine Verbesserung herbeizuführen. Im Zuge dieser Versuche könne es gewesen sein, dass es zu kurzfristigen minimalen Fahrbewegungen gekommen ist, da das Fahrzeug im Zuge der Einstellung der Belüftungsschalter nur mit der linken Hand gelenkt werden konnte. Lt. Anzeige der BPD Linz vom 25.10.2004 sei den Meldungslegern bereits ein derartiges Fahrverhalten auf der A7 im Bereich "Wiener Straße" aufgefallen. Eine Anhaltung sei jedoch erst bei der Abfahrt Urnenhain durchgeführt worden. Dies würde bedeuten, dass die Meldungsleger einem derartigen Fahrverhalten über eine Fahrstrecke von ca. 5 bis 6 Kilometer tatenlos zugesehen hätten, was in Anbetracht des bei der nachfolgenden Kontrolle überaus aggressiv auftretenden Inspektor C P als eher unwahrscheinlich anzusehen sei. Wäre sie tatsächlich über mehrere Kilometer auf der Autobahn "immer wieder" zwischen linken Fahrbahnrand und Mittellinie gependelt und tatsächlich eine "starke Alkoholisierung" von den nachfolgenden Polizeibeamten vermutet worden, so hätten diese wohl viel früher versucht, ihr Fahrzeug zu stoppen. Zur Frage des unverzüglichen Anhaltens über entsprechende Aufforderung der Meldungsleger weise sie darauf hin, dass ihr erstmals im Bereich der Abfahrt Urnenhain (diese stellt sich als langgezogene starke Rechtskurve dar) das nachfahrende Einsatzfahrzeug aufgefallen wäre; aus Gründen der Verkehrssicherheit wollte sie nicht im Kurvenbereich anhalten, sondern sei dann unmittelbar nach dem Kurvenauslauf sofort rechts hinzugefahren und habe angehalten. In der Anzeige vom 25.10.2004 sei ausdrücklich festgehalten, dass ihr Pkw unmittelbar nach der Abfahrt Urnenhain mittels eingeschaltetem Blaulicht zum Anhalten aufgefordert wurde. Dies sei aber dann in der starken und unübersichtlichen Rechtskurve. Wenn sie sohin tatsächlich unmittelbar nach dem Auslauf der Kurve am rechten Fahrbahnrand angehalten habe, so kann ihr daraus kein Vorwurf gemacht werden.

 

Sie sei bereits über 40 Jahre im Besitz der Lenkberechtigung und es habe sich bis dato kein einziger Vorfall ereignet, bei dem es zu einer Entziehung der Lenkberechtigung gekommen wäre. Auch habe es bis dato keinen einzigen Vorfall gegeben, bei welchem eine Alkoholisierung im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen vorgelegen hätte. Es könne auch über das Strafregister nachvollzogen werden, dass sie keine einzige Vormerkung aufzuweisen habe, aus welcher ein Rückschluss auf mangelnde gesundheitliche Eignung zu ziehen wäre. Es sei auch selbstredend, dass sie auch gerichtlich unbescholten ist. Es liegen bei ihr keine wie immer gearteten Krankheiten vor und es seien auch keine festgestellt worden, aus denen Zweifel an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen abzuleiten wären. Und auch aus ihrem bisherigen Verhalten im Straßenverkehr seien keine wie immer gearteten Schlussfolgerungen auf mangelnde gesundheitliche Eignung zulässig. Sie stelle daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

 

Die Bw ist mit ihrem Vorbringen im Recht:

Es kann im hier zu beurteilenden rechtlichen Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob die Bw durch den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid als erwiesen festgestellten Sachverhalt allenfalls eine Übertretung des § 7 StVO 1960 zu verantworten hat, da bejahendenfalls dieser Sachverhalt kein ausreichendes Substrat dafür bildet, begründete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der Bw zu hegen und ein Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung einzuleiten. Aus diesem Verhalten könnte man allenfalls Zweifel an der fachlichen Befähigung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges (§ 3 Abs.1 Z4 FSG) ableiten, nicht jedoch an der gesundheitlichen Eignung der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen, zumal auch aus der Anzeige nicht hervorgeht, dass sich die Bw nach der Anhaltung auffällig verhalten hätte (beispielsweise verwirrt) und auch sonst keine Erhebungsergebnisse aktenkundig sind, welche den Schluss zulassen würden, begründete Bedenken iSd § 24 Abs.4 FSG zu rechtfertigen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

 

 
 

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