Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520812/30/Br/Wü

Linz, 18.04.2005

 

 VwSen-520812/30/Br/Wü Linz, am 18. April 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn H J, S, L vertreten durch RAe D. H V u. D. G G, S, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 29. November 2004, Zl.: FE-422/2003, wegen Versagung der Wiedererteilung der Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung, nach der am 18.4.2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Lenkberechtigung der Klasse "B" mit der Auflage der Beibringung der Leberfunktionsparameter (CDT, GGT u. MCV) in zwei Monatabständen ab Mai 2005 bis zum Dezember 2005, sowie jeweils noch im Juni und im Dezember 2006. Diese Befunde sind der Bundespolizeidirektion Linz jeweils vorzulegen (mit einer Toleranzfrist von zehn Tagen);

ebenfalls hat der Berufungswerber ab Mai 2005 alle drei Wochen einen Facharzt für Psychiatrie zu konsultieren (mit einer gleichen Toleranzfrist von zehn Tagen). Der diesbezügliche Nachweis ist gemeinsam mit den Leberfunktionsparametern der Bundespolizeidirektion Linz vorzulegen.

Die schon bisher bestehenden Auflagen bleiben unberührt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 3 Abs.1 Z3, § 5 Abs.1 u. 2, § 8 Abs.1 und 2 Führerscheingesetz - FSG zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2002 iVm § 5 Abs.1 Z4 lit.a u. § 14 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV, BGBl. II Nr. 322/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 427/2002

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde dem Berufungswerber gestützt auf § 24 Abs. 1 FSG die von der Bundespolizeidirektion Linz, am 02.02.2001, zu F 481/2001, für die Kl. B erteilte Lenkberechtigung ab Zustellung des Bescheides mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur behördlichen Feststellung der Wiedereignung entzogen.

 

    1. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

"Gem. § 24 Abs.1 FSG wird die mit Führerschein der BPD Linz, vom 02.02.2001, zu F481/2001, für die Kl. B erteilte Lenkberechtigung ab Zustellung des Bescheides mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur behördlichen Feststellung, daß Sie wieder geeignet sind, entzogen.

 

Gem. § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, diese unter anderem zu entziehen, wenn sie zum Lenken eines Kraftfahrzeuges gesundheitlich nicht geeignet sind.

 

Gemäß. § 3 Abs.1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die

  1. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

2) gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9), 4)

3) fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und 5) ..............

 

Nach § 3 Abs.1 FSG-Gesundheitsverordnung gilt zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse als gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften 1) die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt, 2) die nötige Körpergröße besitzt, 3) ausreichend frei von Behinderungen ist und 4) aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische psychophysische Leistungsfähigkeit verfügt.

 

Laut amtsärztlichem Gutachten vom 02.09.2004 sind Sie derzeit gesundheitlich nicht geeignet, Kraftfahrzeuge zu lenken. Die mangelnde Eignung stützt sich insbesondere auf das Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung vom 18.08.2004 und die ergänzenden Stellungnahme vom 03.11.2004, wonach die Befundlage zur Persönlichkeit eignungsausschließenden Charakter hat. Dies ergibt sich vor allem aus dem Zusammenhang der Deliktsanalyse mit den Ausführungen im verkehrspsychologischen Explorationsgespräch. Sie beschreiben sich dabei als emotional eher labile Persönlichkeit mit hoher Neigung zur Selbstüberschätzung und zu riskantem Fahrverhalten. Andererseits wurden zwar Hinweise für erhöhte Bemühungen um Gewissenhaftigkeit und erhöhtes Problembewusstsein hinsichtlich Gefährlichkeit der Teilnahme alkoholisierter Kraftfahrzeuglenker am Straßenverkehr und erhöhte Akzeptanz von straßenverkehrsrelevanten Alkoholbestimmungen festgestellt. In Zusammenschau mit den Ausführungen in der Exploration können diese jedoch derzeit als Kompensation nicht geltend gemacht werden. In der Exploration wird auf drei aktenkundige Alkoholdelikte seit 1996 Bezug genommen. Die letzten beiden Vorfälle sind durch eine sehr hohe Blutalkoholkonzentration auffällig. Daraus wird der Schluss auf eine deutlich erhöhte Alkoholtoleranz mit regelmäßigem und fallweise deutlich erhöhtem Alkoholkonsum gezogen. Es stehen dazu die Ausführungen, seit etlichen Jahren unveränderte Trinkgewohnheiten zu haben, insofern im Widerspruch als diese Ausführungen durchaus gesellschaftlich üblichen Trinkmengen entsprechen und keinesfalls eine so hohe Alkoholtoleranz auslösen würden. Im Hinblick auf die festgestellten Alkoholisierungsgrade entsprechen jedoch Ihre Ausführungen offenbar nicht der Realität; d. h. es ist vielmehr von regelmäßigem und fallweise deutlich höherem Alkoholkonsum auszugehen. Dieser Umstand weist auf Beschönigungs- und Bagatellisierungstendenz hin somit fehlt es - trotz der Testwerte im Bereich der Selbstreflexion, Gefahrenbewusstsein und Normakzeptanz - an Problembewusstsein und Reflexionsbereitschaft. Die diesbezüglichen Testergebnisse lassen isoliert betrachtet lediglich grundsätzliche Rückschlüsse auf allgemeine Lebenssituationen zu, während der Untersuchungsteil "Exploration" ausschließlich und ganz spezifisch auf die eigenen Alkoholkonsumgewohnheiten des Probanden und somit auf einen (in diesem Zusammenhang jedoch besonders für die Verkehrssicherheit wichtigen) Teil der Lebensgewohnheiten Bedacht nimmt. Durch die ergänzende Stellungnahme der Verkehrspsychologin, Fr. Mag. W, wurden offene Fragen der Behörde beantwortet und ist die Schlussfolgerung der verkehrspsychologischen Nichteignung nunmehr logisch nachvollziehbar begründet. Gestützt wird dieses Ergebnis durch die Beurteilung des Amtsarztes, der ebenfalls nachvollziehbar einen Hinweis auf erhöhten Alkoholkonsum in den letzten Wochen vor der Untersuchung (während des laufenden Verfahrens !!!) anhand des vorgelegten Laborbefundes vom 11.08.2004 feststellen konnte. Der CDT-Wert lag deutlich über dem Grenzwert von 3.0%, nämlich bei 4,6%.

 

Ausreichende Problemeinsicht in persönlich-subjektiver Hinsicht ist derzeit (noch) nicht anzunehmen. Die Behörde erachtet es aufgrund der Untersuchungsergebnisse als geradezu zwingend, auf eine hohe Gefahr der neuerlichen Inbetriebnahme eine Fahrzeuges in alkoholbeeinträchtigtem Zustand zu schließen, zumal die Problematik erhöhter Alkoholtoleranz darin liegt, dass subjektives Alkoholisierungsgefühl erst nach großen Mengen Alkoholkonsums und somit sehr spät zu einem Zeitpunkt einsetzt, an dem die willentliche Verhaltenskontrolle bereits reduziert ist. Sogar vorher gefasste, entgegen gesetzte Vorsätze führen dann in der Regel nicht mehr zu einer Abstandnahme vom Lenken (bzw. der Inbetriebnahme) eines Fahrzeuges. Die Behörde ist verpflichtet, diesem Risiko nach Möglichkeit entgegenzuwirken und Sie vorerst von der Teilnahme am Straßenverkehr als Lenker eines Kraftfahrzeuges auszuschließen bis Sie den Nachweis geänderten Alkoholkonsumverhaltens mit einhergehender Problemeinsicht erbracht haben.

 

Dies setzt vor allem Alkoholabstinenz voraus, welche durch Vorlage von normwertigen alkoholrelevanten Laborparametern (GGT, GOT, GPT, MCV, CDT) in regelmäßigen Abständen von 2 Monaten für die Dauer eines halben Jahres (ab Bescheiddatum - somit erstmals Ende Jänner 2005) zu belegen ist. Weiters muss zwecks Ausschluss eines unter Umständen tiefer liegenden Alkoholproblems mit möglichem Therapiebedarf eine psychiatrische Stellungnahme vor Wiederausfolgung des Führerscheines bzw. Wiedererteilung der Lenkberechtigung verlangt werden.

 

Die Lenkberechtigung ist durch rechtzeitige Erfüllung der seinerzeit vorgeschriebenen begleitenden Maßnahmen (Nachschulung, amtsärztliches Gutachten) und Ablauf der Entziehungsdauer nicht erloschen, weshalb diese wegen fehlender Erteilungsvoraussetzung zu entziehen ist.

 

Aus Gründen der Verkehrssicherheit handelt es sich um eine unaufschiebbare Maßnahme zur Verhinderung von Schäden für Personen oder Sachen und es war bei Gefahr im Verzug einer Berufung die aufschiebende Wirkung zu versagen."

 

  1. Der Berufungswerber wendet sich dagegen mit seiner fristgerecht durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung. Darin führt er folgendes aus:
  2. "In der außen bezeichneten Verwaltungssache erhebt der Betroffene H J gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz, Verkehrsamt, vom 29.11.2004, FE-422/2003, zugestellt am 2.12.2004, innerhalb offener Frist

     

    BERUFUNG.

     

    Als Berufungsgründe werden unrichtige Tatsachenfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und dazu ausgeführt:

     

    Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.11.2004 wurde dem Betroffenen H J die mit Führerschein der Bundespolizeidirektion Linz vom 2.2.2001 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur behördlichen Feststellung, dass er wieder geeignet ist, entzogen.

     

    Unrichtig ist, dass H J derzeit gesundheitlich nicht geeignet sei, Kraftfahrzeuge zu lenken.

     

    Wie bereits in der Stellungnahme vom 12.10.2004 dargestellt wurde, sind die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 24.8.2004 und somit auch das amtsärztliche Gutachten vom 2.9.2004 nicht entsprechend nachvollziehbar.

     

    Entgegen der Ansicht der erstinstanzlichen Behörde hat sich auch durch die ergänzende Stellungnahme des Kuratoriums für Verkehrssicherheit vom 3.11.2004 nichts daran geändert, dass die vorliegenden Verfahrensergebnisse nicht ausreichend sind, um die Feststellung zu treffen, dass H J zum Lenken von Kraftfahrzeugen nach Führerscheinklasse B gesundheitlich nicht geeignet sei.

     

    Zum angefochtenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 29.11.2004 ist folgendes zu entgegnen:

     

    Im verkehrspsychologischen Gutachten (Seite 8) wird ausgeführt, dass sich der Untersuchte diesmal als emotional eher labile Persönlichkeit mit hoher Neigung zur Selbstüberschätzung und zu riskantem Fahrverhalten beschreibt.

     

    Es ist nicht nachvollziehbar, woraus sich dies im vorliegenden konkreten Einzelfall ableitet, was jedoch im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich wäre (vgl. VwGH 20.03,2001, 99/11/0101).

     

    Gemäß § 18/3 FSG-GV ist zur Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung neben einem verkehrsbezogenen Persönlichkeitstest auch ein ausführliches Explorationsgespräch durchzuführen.

     

    An einem ausführlichen Explorationsgespräch hat es jedoch im vorliegenden Fall gefehlt, sodass die verkehrspsychologische Beurteilung umso weniger nachzuvollziehen ist. Ein Explorationsgespräch von max. 5 Minuten kann wohl nicht als ausreichend betrachtet werden.

     

    Bei der Beurteilung wird des Weiteren auch eine Alkoholfahrt 1996 ins Treffen geführt. Diese hat jedoch bei der Wertung außer Betracht zu bleiben.

     

    Darüber hinaus wurde den Kriterien, wie sie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung vorgegeben hat (vgl. zuletzt VwGH 24.09.2003, 2002/11/0231, ZVR 2004, Seite 297) nicht Rechnung getragen.

     

    Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt betont, dass es im Zusammenhang mit der Beurteilung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht darauf ankommt, ob der Betreffende völlig alkoholabstinent ist. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gelegentlich Alkohol in Gesellschaft anderer Personen konsumiert, rechtfertigt die Annahme einer solchen Gefahr (Lenken im alkoholbeeinträchtigten Zustand) ebensowenig, wie die "erhöhte Alkoholtoleranz" hinsichtlich welcher nicht erkennbar ist, wie diese - auch im vorliegenden Fall des Betroffenen H J - quantifiziert wurde, zumal auch nicht nachvollziehbar ist, warum bei Personen mit "Alkoholintoleranz" eine solche Gefahr auszuschließen sein soll. Entscheidend für die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung im Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol ist, dass der Betreffende - sei es nun aus Überzeugung vor den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums auf die Gesundheit, sei es aus Verantwortungsbewußtsein oder aufgrund der Furcht vor Bestrafung und Verlust der Lenkberechtigung - den Konsum von Alkohol vor dem Lenken eines Kraftfahrzeuges vermeidet oder zumindest soweit einschränkt, dass er durch den Alkoholkonsum beim Lenken nicht beeinträchtigt ist.

     

    In der verkehrspsychologischen Stellungnahme (Seite 8) wird ausgeführt, dass beim Betroffenen H J psychometrisch auch Hinweise auf erhöhte Bemühungen um Gewissenhaftigkeit sowie auf erhöhtes Problembewusstsein hinsichtlich der Gefährlichkeit alkoholisierter Verkehrsteilnahme und auf erhöhte Akzeptanz bei Alkoholbestimmungen im Straßenverkehr ableitbar ist.

     

    Auch durch die Stellungnahme des Kuratoriums für Verkehrssicherheit vom 3.11.2004 (Punkt 1b) wird abermals bestätigt, dass beim Betroffenen H J eine hohe Akzeptanz der Alkoholbestimmungen im Straßenverkehr und auch ein erhöhtes Problembewußtsein hinsichtlich der Gefährlichkeit alkoholisierter Verkehrsteilnahme vorhanden ist. Dies erscheint jedoch entscheidend im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nämlich die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung im Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol, nicht jedoch die sonstigen Trinkgewohnheiten, wenn der Betroffene ohnedies nicht am Verkehr teilnimmt.

     

    Entgegen der Ansicht der erstinstanzlichen Behörde kann selbst ein Alkoholkonsum des Betroffenen in den letzten Wochen vor der amtsärztlichen Untersuchung (Laboruntersuchung) nicht vorgeworfen werden, zumal in dieser Zeit der Betroffene H J ohnedies nicht zum Lenken eines Kraftfahrzeuges berechtigt war.

     

    In medizinischer Hinsicht ist auch darauf hinzuweisen, dass bis auf den CBT-Wert (gemeint wohl: CDT-Wert) die alkoholrelevanten Laborparameter ohnedies im Normbereich liegen.

     

    Berücksichtigt man dazu die oben zitierten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes, wonach aufgrund "erhöhter Alkoholtoleranz" allein noch nicht auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung geschlossen werden kann, so steht damit die verkehrspsychologische Beurteilung, H J sei derzeit nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B, im Widerspruch bzw. ist verfehlt.

     

    Es ist ja auch in keiner Weise erwiesen, warum H J überhaupt eine "erhöhte Alkoholtoleranz" haben soll.

     

    Die selbst im verkehrspsychologischen Gutachten festgestellten erhöhten Bemühungen um Gewissenhaftigkeit sowie insbesondere das erhöhte Problembewußtsein hinsichtlich der Gefährlichkeit alkoholisierter Verkehrsteilnahme und die erhöhte Akzeptanz der Alkoholbestimmungen durch den Betroffenen H J lässt im Gegenteil den Schluss zu, dass bei H J die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung im Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol gegeben ist.

     

    Nicht zuletzt ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass H J die Lenkberechtigung für den erheblichen Zeitraum von 18 Monaten entzogen wurde. Wie der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung ausführt, genügt es, wenn der Betreffende allein aufgrund der Furcht vor Bestrafung und Verlust der Lenkberechtigung den Konsum von Alkohol vor dem Lenken eines Kraftfahrzeuges vermeidet.

     

    Es kann davon ausgegangen werden, dass durch die erhebliche Entziehungsdauer von
    18 Monaten hier eine entsprechende Bewußtseinsbildung beim Betroffenen H J bewirkt wurde, was sich eben auch aus der verkehrspsychologischen Stellungnahme selbst ergibt, dass eine erhöhte Akzeptanz der Alkoholbestimmungen gegeben ist.

     

    Bei richtiger Beurteilung kann daher angenommen werden, dass die Bereitschaft des Betroffenen H J zur Verkehrsanpassung im Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol gegeben ist, sodass H J zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B "geeignet" ist.

     

    Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die weitere Nichterteilung der Lenkberechtigung für den Betroffenen H J eine Gefährdung seiner beruflichen Existenz bedeutet.

     

    Gerade dieser Umstand, dass beim Betroffenen H J auch das Bewußtsein vorhanden ist, dass der Besitz der Lenkberechtigung für ihn existenznotwendig ist, kann - im Sinne der zitierten Kriterien des Verwaltungsgerichtshofes - auch unterstützend für die Annahme herangezogen werden, dass beim Betroffenen H J die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung bereits gegeben ist.

    Bei richtiger Beurteilung ergibt sich sohin, dass H J zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B "geeignet' ist.

     

    Es wird daher der

     

    BERUFUNGSANTRAG

     

    gestellt, den angefochtenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz, Verkehrsamt, vom 29.11.2004 aufzuheben und H J die Lenkberechtigung für die Klasse B zu erteilen und den Führerschein auszufolgen.

     

    Linz, am 16.12.04 H J"

     

     

  3. Der Verfahrensakt wurde am 27.12.2004 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs.1 Z2 AVG). Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schien zwecks unmittelbarer Erörterung der vorliegenden ärztlichen Expertisen geboten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

    1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt. Ergänzend Beweis erhoben wurde durch Verlesung der im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgelegten Gutachten und deren unmittelbare Erörterung durch den Facharzt f. Psychiatrie D. A und die Amtsärztin D. W.
    2.  

    3. Die Behörde erster Instanz stützte ihre Entscheidung auf das Gutachten des Amtsarztes D. G, welches von drei nachgewiesenen Trunkenheitsfahrten mit Entzügen der Lenkberechtigung in den Jahren 1996 (4 Wochen), im Jahr 2000
      (9 Monate) und zuletzt am 3.4.2003 (Entzug 18 Monate) ausging und zuletzt auf eine negative verkehrspsychologische Stellungnahme vom 11.8.2004 gestützt wurde.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens unterzog sich der Berufungswerber einer abermaligen VPU zum Beweis seiner Eignung. Diese verkehrspsychologische Untersuchung führte zum Ergebnis, dass großteils durchschnittliche Leistungswerte in den kraftfahrspezifischen Leistungsbereichen erreicht wurden. In der Verhaltensdiagnostik ergaben sich keine Verhaltensmuster die konkret mit mangelnder Bereitschaft zur Verkehrsanpassung in Verbindung gebracht werden könnten bzw. konnten ausschließlich Einstellungen, Haltungen und Verhaltensmuster beobachtet und psychometrisch erhoben werden, welche die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung bestätigten. Auf den erhöhten CDT-Wert noch im August 2004 wurde in dieser Stellungnahme hingewiesen.

Mit Blick darauf wurde über Anregung der Amtsärztin eine fachärztliche - psychiatrische - Stellungnahme und deren Ergänzung eingeholt. Schließlich wurde der Berufungswerber nochmals im April 2005 amtsärztlich untersucht.

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nahm neben dem Berufungswerber auch ein Vertreter der Behörde erster Instanz teil. Der Facharzt für Psychiatrie D. A und die Amtsärztin D. W (Sanitätsdirektion) erörterten als Sachverständige die bereits schriftlich erstatteten fachlichen Stellungnahmen (Gutachten) und es wurde ein amtsärztliches Abschlussgutachten erstattet.

 

Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens führte der Amtsarzt in seinem die gesundheitliche Eignung verneinenden Gutachten folgendes aus:

"Die amtsärztliche Untersuchung des Patienten erfolgte aufgrund des dritten aktenkundigen § 5 StVO-Deliktes mit 0,99 mg/l AAK vom 03.04.2003. Aufgrund des Alkoholisierungsgrades erfolgte unsererseits die Zuweisung zu einer verkehrspsychologischen Untersuchung.

 

Ergebnis VPU "Kuratorium f. Verkehrssicherheit" vom 18.08.2004: Zusammenfassung d. Befunde/Gutachten: Die kraftfahrspezifischen Leistungen sind, ähnlich wie in der Vortestung, in insgesamt ausreichendem Ausmaß ausgebildet, eine Leistungsschwäche zeigt sich diesmal im Bereich der Sensomotorik. Auch die intellektuelle Leistungsfähigkeit entspricht abermals den Anforderungen im Sinne der Fragestellung.

 

Eignungsausschließenden Charakter hat diesmal die testmäßige Befundlage zur Persönlichkeit in Zusammenschau mit der Deliktanalyse und den Ausführungen im Gespräch. Hier beschreibt sich der Untersuchte diesmal als emotional eher labile Persönlichkeit mit hoher Neigung zur Selbstüberschätzung u. zu riskantem Fahrverhalten. Es sind psychometrisch zwar auch Hinweise auf erhöhte Bemühungen um Gewissenhaftigkeit, sowie auf erhöhtes Problembewusstsein hinsichtlich der Gefährlichkeit alkoholisierter Verkehrsteilnahme und auf erhöhte Akzeptanz der Alkoholbestimmungen im Straßenverkehr ableitbar, in Zusammenschau mit den Ausführungen in der Exploration können diese jedoch dzt. als Kompensation nicht geltend gemacht werden.

Die Deliktanalyse zeigt insgesamt drei aktenkundige Alkoholfahrten seit 1996, wobei bei den letzten beiden Vorfällen jeweils eine sehr hohe BAK gemessen wurde. Dies weist auf eine bereits deutlich erhöhte Alkoholtoleranz u. setzt regelmäßigen u. fallweisen deutlich erhöhten Alkoholkonsum voraus. Dabei besteht die psychologische Problematik der erhöhten Alkoholgewöhnung des Untersuchten darin, dass körperlicher Warnsignale für das geltende Alkohollimit fehlen u. somit ein subjektives Alkoholisierungsgefühl erst bei sehr hohen Alkoholisierungsgraden eintritt, wenn die willentliche Verhaltenskontrolle bereits deutlich reduziert ist u. das Fahrzeug auch entgegen früherer Vorsätze in Betrieb genommen wird. Gänzlich im Widerspruch zur hohen Alkoholtoleranz stehen die Ausführungen des Untersuchten zu seinen Trinkgewohnheiten, die seit etlichen Jahren unverändert seien. Hier müssen daher deutlichste Beschönigungs- u. Bagatellisierungstendenzen abgeleitet werden.

Insgesamt war der Untersuchte somit bisher nicht in ausreichendem Maße bereit, sich mit seiner auffälligen Vorgeschichte selbstkritisch u. problembewusst auseinander zu setzen, um dadurch seine Einstellungen u. sein Verhalten entscheidend zu ändern. Damit ist konkret zu befürchten, dass der Untersuchte wieder in alkoholbeeinträchtigtem Zustand am Straßenverkehr teilnehmen wird. Dementsprechend ist die nötige Bereitschaft zur Verkehrsanpassung dzt. nicht gegeben.

Vom Standpunkt verkehrspsychologischer Begutachtung aus ist somit Herr H J zum Lenken von KFZ der Klasse B dzt. nicht geeignet.

Bemerkung:

Aufgrund dieser Befundlage ist der behördlich bereits angeordnete DI-Kurs für alkoholauffällige Kraftfahrer durch weitere Maßnahmen zu ergänzen, um die Eignungsvoraussetzungen wieder herzustellen. Dem Untersuchten wird daher zur Durchbrechung seiner auffälligen Trinkgewohnheiten sowie vor allem auch zur Senkung der bereits deutlich erhöhten Alkoholtoleranz der zunächst völlige Verzicht auf Alkoholkonsum empfohlen. Bei nachweislicher Einhaltung dieser Maßnahmen, müssten in einer neuerlichen verkehrspsychologischen Untersuchung, jedoch nicht vor Ablauf von mindestens sechs Monaten, geänderte Eignungsvoraussetzungen festgestellt werden.

 

Amtsärztliche Untersuchung vom 11.08.2004: Altersentsprechender AEZ, grobneurologisch keine wesentlichen Auffälligkeiten, kardiorespiratorisch kompensiert, Armvorhaltenversuch/FNV/FFV/Romberg/Unterberger unauffällig, kein wesentlicher Hinweis auf kognitive substanzbedingte Defizite. Zum Delikt wird angegeben, der Patient sei nicht gefahren, er wollte sich nur die Wohnungsschlüssel aus dem KFZ holen, er sei dabei am Ganghebel angekommen, das KFZ sei nach hinten gerollt u. gegen einen abgestellten LKW-Anhänger geprallt. Es sei von einem Passanten bemerkt u. angezeigt worden.

 

Beigebrachte alkoholrelevante Laborparameter vom 11.8.04: yGT; GOT; GPT; MCV: im Normbereich CDT: 4,6 % ( -3.0).

 

Zusammenfassende Beurteilung: Bei Herrn J liegt ein Zust. n. drei aktenkundigen § 5 StVO-Delikten vor. Im Rahmen der kraftfahrspezifischen Leistungstestung zeigte sich ein entsprechendes Ergebnis, zumal nur leichte Leistungsschwäche im Bereich der Sensomotorik auffiel.

 

Eignungsausschließenden Charakter hat der Befund zur Persönlichkeit. Es wurde eine hohe Neigung zur Selbstüberschätzung sowie zu riskantem Fahrverhalten exploriert. Aufgrund der jeweils bei den Delikten sehr hohen Blutalkoholwerten weist dies auf eine erhöhte Alkoholtoleranz hin. Herr J ist nicht in ausreichendem Maß bereit sich selbstkritisch u. problembewusst mit seinen Konsumgewohnheiten auseinander zu setzen. Es sind keine wesentlichen Einstellungs- u. Verhaltensänderungen zu verzeichnen. Aus polizeiärztlicher Sicht ist somit in Anlehnung an das verkehrspsychologische Testergebnis von einer Nichteignung zum Lenken von KFZ der Gruppe 1, Klasse B auszugehen. Die Problematik bei bestehender erhöhter Alkoholtoleranz ist, daß die körperliche Signale einer eingetretenen Alkoholwirkung sowie das subjektive Alkoholisierungsgefühl erst dann vorhanden, wenn aufgrund des Alkoholisierungsgrades die Verhaltenskontrolle bereits reduziert od. ausgeschaltet ist und somit ein Fahrzeug gegen ursprüngliche Vorsätze dennoch in Betrieb genommen wird. Besonders schwerwiegend ist ebenso der am 11.8.04 ermittelte und mit
4,6 % deutlich über dem Grenzbereich liegende CDT, als Hinweis für eine erhöhten Alkoholkonsum in den letzten Wochen. Weitere Fahrten im substanzbeeinträchtigten Zustand sind dzt. nicht auszuschließen. Als Voraussetzung für ein Wiederansuchen zum Erhalt der LB hat der Nachweis einer 6-monatigen Alkoholkarenz in Form der Beibringung von normwertigen alkoholrelevanten Laborparametern (GammaGT, GOT, GPT, MCV, CD-Tect) nach 2, 4 sowie 6 Monaten zu gelten. Ebenso beizubringen ist eine psychiatrische Stellungnahme zum Ausschluss eines tieferliegenden Alkoholproblems mit möglichem Therapiebedarf. Im Anschluss daran ist bei entsprechender Bewährung an eine vorerst bedingte Eignung zu denken."

 

3.3. Anlässlich der im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgenommene VPU-Untersuchung vom 21.1.2005 gelangte schließlich schon der Verkehrspsychologe Dr. S zu einer "ausreichenden Eignung" für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B. Auf den erhöhten CDT-Wert vom 11.8.2005 wurde hingewiesen.

Das folglich von h. am 3. Februar 2005 unter Hinweis auf die Einzelfallbeurteilung der Risikoeignung an die Sanitätsdirektion gerichtete Ersuchen, wurde am 9.2.2005 insbesondere mit dem Hinweis auf den zuletzt bekannten hohen CDT-Wert, welcher gemäß der Vorgeschichte auf eine Alkoholabhängigkeit oder Alkoholkrankheit schließen lässt, mit dem Auftrag einer beizubringenden fachärztlichen Stellungnahme beantwortet.

Die folglich nach einer Untersuchung des Berufungswerbers am 18.2.2005 erstattete fachärztliche Stellungnahme gelangt zusammenfassend zum Ergebnis einer bedingten Fahreignung unter Einhaltung einer Abstinenz und einer medikamentösen Behandlung. In einer von der Amtsärztin angeregten Ergänzung dieser Stellungnahme wurde diagnostisch wohl eine Alkoholkrankheit aber keine Abhängigkeit festgestellt.

Diese auf eine bedingte Eignung lautende fachärztliche Stellungnahme wurde schließlich im Rahmen der Berufungsverhandlung einer ausführlichen Erörterung unterzogen. Der Facharzt Dr. A legte dabei gut nachvollziehbar dar, dass beim Berufungswerber von der Fähigkeit der Einhaltung einer Abstinenz ausgegangen werden könne. Eine Alkoholabhängigkeit iSd § 14 Abs.1 FSG-GV wurde fachärztlich dezidiert verneint. Vielmehr liege laut Facharzt diese Abstinenz beim Berufungswerber bereits seit längerer Zeit vor. Ebenfalls sei sich der Berufungswerber seiner Alkoholkrankheit im Zuge der Untersuchung bewusst geworden.

Zusammenfassend schloss sich letztlich auch die Amtsärztin zur Auffassung des Facharztes an, wonach beim Berufungswerber unter den oben formulierten Auflagen eine bedingte Eignung angenommen werden könne. Auf den Inhalt der im Akt erliegenden und anlässlich der Berufungsverhandlung ausführlich erörterten Gutachten genügt es an dieser Stelle hinzuweisen. Eine zusätzliche Befristung der Lenkberechtigung erweist sich angesichts der auf den Erhalt der Eignung abzielenden Auflagen als nicht sachgerecht.

Das Kalkül der nunmehr vorliegenden Gutachten deckt sich letztlich auch mit der bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens eingeholten (noch negativen) VPU und das darauf Bezug nehmende amtsärztliche Gutachten des Dr. G vom 2.9.2004. Dies mit Blick auf den dort genannten Zeithorizont der Eignungserwartung.

Die Berufungsbehörde sieht sich daher veranlasst den nunmehr vorliegenden fachlichen Schlussfolgerungen zu folgen. Der Berufungswerber war hier im Rahmen des Berufungsverfahrens nachhaltig bemüht seine Eignung der Berufungsbehörde glaubhaft zu machen. Dies machte er einerseits schon damit glaubhaft indem er sich abermals einer VPU und sich darüber hinaus mehreren zeit- und kostenintensiver Untersuchungen unterzog. Ebenfalls unterzieht er sich schon dzt. einer die gesundheitlicher Eignung erhaltenden Therapie, was in der Folge durch die Auflagen weiterführend abgesichert gelten kann. Dies alles ist ein Indiz für die positive Annahme einer schon zum gegenwärtigen Zeitpunkt vorliegenden gesundheitlichen (Risiko-) Eignung.

4. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Nach § 3 Abs.1 FSG, darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die nach den Voraussetzungen der Z1 und 2. 3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9);

Dass vom Gesetzgeber im Führerscheinrecht eine Abgrenzung von ärztlichen Aufgabenbereichen vorgenommen wurde, geht auch aus der Formulierung in den erwähnten Gesetzesmaterialien [vgl. RV 714 BlgNR 20. GP, 36] hervor, wonach "nach wie vor" nur ein Amtsarzt befugt ist, das ärztliche Gutachten zu erstellen (VwGH 30.9.2002, 2001/11/0301).

Ein derartiges Gutachten hat wohl die Ansprüche an Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit zu erfüllen, wobei dies hier seitens der Amtsärztin ausschließlich unter Bezugnahme auf das psychiatrische Gutachten im Rahmen der Berufungsverhandlung als gegeben anzunehmen ist.

Nach § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) gegeben sind, von der Behörde die Lenkberechtigung unter Bedachtnahme auf die empfohlenen Auflagen wieder zu erteilen.

Die vom Berufungswerber behauptete - und laut psychiatrischer Stellungnahme schon dzt. gegebene - Stabilität im Beziehungsgefüge zum Alkohol steht aber dennoch im sachgerechten Bezug zur Vorlage der entsprechenden Funktionsparameter für die Dauer des oben angeführten Zeitraumes. Damit wird seine "Risikoeignung" auch in der gebotenen Nachhaltigkeit zusätzlich untermauert. Dies ist daher - wie oben ausgeführt - im Lichte der Vorgeschichte und der sich daraus fachlich ergebenen Annahme einer noch bestehenden Instabilität durchaus für eine zeitlich zu erstreckende Prognoseeinschätzung sachlich geboten. Die gesetzliche Intention stellt nicht bloß auf den gegenwärtigen Zustand, sondern mit Blick auf die Vorereignisse auf eine Nachhaltigkeit ab, welche in geeigneter Weise glaubhaft zu machen und die Eignung letztlich dadurch (noch) zu belegen ist (§ 2 Abs.1 Z4 FSG-GV). Dies geht letztlich aus den eingeholten Expertisen in nachvollziehbarer Weise hervor, welchen der Berufungswerber im Rahmen der Berufungsverhandlung inhaltlich nicht entgegen trat (vgl. h. Erk v. 20. November 2003, VwSen-520385/2/Sch/Pe, sowie v. 25. November 2003, VwSen-520394/14/Fra/Ka).

4.1.1. Eine auf eine Prognosebeurteilung hinauslaufende Entscheidung hat immer die Gesamtpersönlichkeit zu erfassen, wobei letztendlich das Vertrauen in das Wohlverhalten des Menschen als Teil der Risikoabwägung die Entscheidungsfindung bedingen muss (vgl. Gehrmann/Umdeutsch, Das Gutachten der MPU und Kraftfahreignung, Verlag C.H. Beck, Rn. 461). In Vermeidung der Konsequenz, dass ein mehrfach als solcher in Erscheinung getretener Alkolenker gänzlich von der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen wird, weil ein solcher letztlich immer ein etwas erhöhtes Rückfallrisiko darstellen wird, muss eine solche Entscheidung in einem sachgerechten Verhältnis zum öffentlichen Interesse der Verkehrssicherheit in eine sachlich vertretbare Beziehung gesetzt werden (s. obiger Literaturhinweis, Rn 140, mit Hinweis auf Urteil des BVwerG v. 18.3.1982, Nr. 2885).

4.2. Abschließend sei der Berufungswerber an dieser Stelle noch auf die Folgen sich allenfalls negativ verändernder Werte hingewiesen. Dies könnte zum Wegfall der gegenwärtig positiv zu beurteilten Annahme der gesundheitlichen - Risikoeignung - führen (VwGH 30.5.2001, 2000/11/0018 mit Hinweis auf VwGH 22. Mai 1990, 89/11/0215, VwSlg 13204 A/1990, vom 1.12.1992, Zl. 92/11/0147 und vom 28.11. 1996, 96/11/0202).

Zu der vom Facharzt im Gutachten ausgesprochenen Befristungsempfehlung ist festzustellen, dass diese sich hier als Rechts- und keine medizinische Frage darstellt. Nur im Fall einer aus sachlichen Gründen zu erwartenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist eine Befristung - welche im Ergebnis einem Entzug auf Verdacht gleichkommt - gerechtfertigt.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

:
Beschlagwortung:
Risikoeignung, Alkoholabhängig, Alkoholkrank.

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