Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520813/16/Bi/Be

Linz, 19.07.2005

 

 

 

VwSen-520813/16/Bi/Be Linz, am 19. Juli 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn A R, vertreten durch RA Dr. W W N, vom 10. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 26. November 2004, VerkR20-2564-2004, wegen Erteilung einer Lenkberechtigung befristet und unter Auflagen, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 24 Abs.1 Z2, 5 Abs.5 , 8 Abs.3 Z2 und 13 Abs.2 FSG eine Lenkberechtigung für die Klassen A und B ab 26. November 2004 befristet bis 26. November 2005 und unter den Auflagen erteilt, alle drei Monate, gerechnet ab 26. November 2004, unaufgefordert Leberwerte (GOT, GPT, GGT, CD-Tect) bei der BH Wels-Land (Führerscheinstelle) vorzulegen und bis 26. November 2004 beim Amtsarzt eine Nachuntersuchung zu absolvieren. Außerdem wurde die unverzügliche Vorlage des Führerscheins gemäß § 13 Abs.2 FSG zur Eintragung der Befristung angeordnet.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 26. November 2004.

2. Gegen die Befristung und die Auflagen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Voraussetzungen für eine Befristung und Auflagen lägen nicht vor und seien auch nicht nötig. Das Gutachten des Amtsarztes sei nicht schlüssig und gehe von falschen Voraussetzungen aus. Dieser habe den relevanten Sachverhalt insofern nicht erfasst, als der ihm vorgeworfene Zustand nach Alkoholmissbrauch, Aggressivität unter starkem Alkoholeinfluss, pathologische Alkoholreaktion, verminderte Information über Wirkungen von Alkohol im Körper und Verdacht auf Leberschaden tatsächlich nicht vorliege, was bei erschöpfender Befundaufnahme und Begutachtung zweifelsfrei festgestellt worden wäre. Der ihm vorgeworfene Einzelfall lasse keine Rückschlüsse auf die Verkehrszuverlässigkeit im Allgemeinen und für die Zukunft zu. Er habe keine Gelegenheit gehabt, sich zu rechtfertigen und ein neutrales, objektives Gutachten über seinen körperlichen und geistigen Gesundheitszustand vorzulegen, was einen wesentlichen Verfahrensmangel begründe. Die Einholung eines solchen Gutachtens durch die Landessanitätsdirektion wird beantragt, im Übrigen die Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen A und B ohne Auflagen und Befristungen.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus lässt sich ersehen, dass der 1973 geborene Bw am 26. November 2004 einen Antrag auf Verlängerung seiner bis 26. November 2004 befristet gewesenen Lenkberechtigung für die Klassen A und B gestellt und eine aä. Untersuchung beim Amtsarzt der Erstinstanz Dr. B K absolviert hat, wobei die vorgelegten Leberwerte des Labors Dris. C f, FA für med. und chem. Labordiagnostik in Wels, vom 22. November 2004 hinsichtlich GOT (30 U/l), GGT (22 U/l) und CD-Tect (1,15 %) normwertig waren, GPT war erhöht (47 U/l). Laut aä Gutachten gemäß § 8 FSG vom 26. November 2004 wurde der Bw für zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B befristet auf ein Jahr unter den oben angeführten Auflagen geeignet befunden, wobei die in der Berufung angeführte alkoholbedingte Vorgeschichte und die wegen Rückfallgefahr erforderliche Verlaufskontrolle als Begründung angeführt wurden.

Daraufhin erging der nunmehr angefochtene Bescheid.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde seitens der Amtsärztin Dr. E W, Landessanitätsdirektion, unter Hinweis auf das oben zitierte aä Gutachten Dris K vom 26. November 2004, die bei der Sicherheitsdirektion für Oö mit dem Bw aufgenommene Niederschrift vom 11. Juni 2003, wonach dieser zugestanden hat, Kokain konsumiert zu haben, den Laborbefund vom 22. April 2004, Klinikum der Kreuzschwestern Wels GmbH, mit negativem Harnbefund auf Cocainderivate, Opiate, Amphetamine-Metamphetamine und Cannabinoide und die Anzeige, BPD Wels, vom 8. August 2004, wonach der Bw am 25. Juli 2004 in einem Lokal in Wels wegen besonderer Aggressivität auffiel, im Aktengutachten vom 3. Februar 2005, San-234175/1-2005-Wim/Br, die mangelnde Schlüssigkeit des aä Gutachtens Dris Kemeny festgestellt. Insbesondere sei dieses aus den vorliegenden Unterlagen nicht ableitbar, allenfalls vorhandene fachärztliche oder verkehrspsychologische Stellungnahmen nicht aktenkundig.

Dr. Kemeny hat in seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2005, San01-0305-02/2005-Ke/Fa, ausgeführt, aus der Anzeige der BPD Wels vom 8. August 2004 gehe eindeutig hervor, dass sich der Bw unter Alkoholeinfluss gewalttätig, aggressiv, verbal sehr verletzend und beleidigend verhalten habe, was einer pathologischen Alkoholreaktion entspreche. Solche Entgleisungen seien als krankhafte Reaktion auf Alkoholkonsum anzusehen; wahrscheinlich sei der Bw über die Wirkung von Alkohol im Körper nicht informiert. Leberschadenverdacht bestehe aufgrund der Annahme, dass, da der Bw seit ca September 2004 wenig oder keinen Alkohol mehr trinke, sich die Leberwerte laut Befund vom 22. November 2004 rasch erholt hätten.

In ihrer Stellungnahme vom 1. März 2005 hat die Amtsärztin Dr. W konstatiert, dass eine fachärztliche Stellungnahme entgegen den Bestimmungen der FSG-GV offensichtlich nicht eingeholt wurde. Der Bw habe offensichtlich mit Alkohol gehäuften Missbrauch begangen und in der Vergangenheit auch Kokain konsumiert, sodass die Beibringung eine Stellungnahme eines FA für Neurologie und Psychiatrie zur Erstellung eines Gutachtens gemäß § 8 FSG erforderlich sei.

Der Bw wurde zu Handen seines Rechtsfreundes mit Schreiben des UVS vom 8. März 2005 unter Hinweis auf die angeführten Unterlagen gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV eingeladen, bis spätestens 1. April 2005 eine solche Stellungnahme eines Facharztes seiner Wahl auf seine Kosten vorzulegen.

Bislang wurden insgesamt drei Fristerstreckungsanträge gestellt - der letzte nunmehr bis 15. September 2005 - die verlangte FA-Stellungnahme jedoch nicht vorgelegt. Da nicht anzunehmen ist, dass die Gründe für diese Fristerstreckungsanträge in Terminschwierigkeiten eines (namentlich unbekannten) Facharztes gelegen sind, wurde dem Rechtsfreund des Bw am 18. Juli 2005 telefonisch mitgeteilt, dass dem letzten Antrag nicht mehr entsprochen wird, was dieser eingesehen hat.

Auf dieser Grundlage war in rechtlicher Hinsicht auszuführen, dass ohne eine befürwortende FA-Stellungnahme kein anderes aä Gutachten gemäß § 8 FSG erstellt werden kann, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Da mit 26. November 2005 die Befristung seiner Lenkberechtigung abläuft, wird der Bw eine in der Zwischenzeit eingeholte FA-Stellungnahme bei der Erstinstanz vorzulegen haben.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

FA-Stellungnahme gem § 14/5 FSG-GV nicht vorgelegt, aä GA nach § 8 FSG möglich

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