Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520817/2/Bi/Be

Linz, 11.01.2005

 

 

 VwSen-520817/2/Bi/Be Linz, am 11. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn J P, vom 18. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 30. November 2004, VerkR21-828-2004/LL, wegen der Aufforderung, binnen drei Monaten ein vom Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG beizubringen und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung dagegen, zu Recht erkannt:
 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Rechtsmittelwerber sich binnen drei Monaten, gerechnet ab 7. Dezember 2004 (Bescheidzustellung), zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B gemäß § 8 FSG amtsärztlich untersuchen zu lassen hat.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

 

  1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Berufungswerber (Bw) gemäß
    § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, binnen drei Monaten nach Zustellung des Bescheides ein vom Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG beizubringen. Weiters wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte laut Rückschein durch Hinterlegung mit
7. Dezember 2004.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der


Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte entfallen (§ 67d Abs.1).

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei am 29. und 30. Oktober 2004 nicht in einem bestimmten Gasthaus gewesen, habe weder seine Frau abgeholt noch seien sie zusammen nach Hause gegangen; er sei ihr auf dem Heimweg auch nicht begegnet. Die protokollierten Anschuldigungen entbehrten jeder Grundlage. Er sei zu Hause erwartet worden, wobei seine Frau grundlos, unbegründet und unerlässlich auf ihn eingedroschen habe. Es habe ein heftiges Gerangel gegeben. Als er außer Haus wollte, sei seine Frau leider rücklings gegen einen Schrank gestürzt und habe sich dabei bedauerlicherweise die Platzwunde zugezogen. Sein Hemdsärmel sei abgerissen gewesen. Er habe seine Frau nicht beim Verlassen des Hauses be(ge)hindert, sich defensiv verhalten und definitiv seien keine Faustschläge erfolgt. Es liege in der Natur seiner Frau, aus ihrer subjektiven unscharfen Sichtweise gerne Dritte zu bemühen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw zusammen mit seiner Frau Brigitte P. an der oben genannten Adresse wohnhaft ist und am 30. Oktober 2004, 8.00 Uhr, eine Wegweisung aus dem gemeinsamen Wohnhaus erfolgte und ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde. Laut Bericht von RI A S, GP Enns, erlitt B P. eine Platzwunde am Hinterkopf durch einen Sturz gegen die Hausmauer, hatte Hautabschürfungen am Nasenrücken, auf der Stirn, im Bereich beider Augen, an beiden Knien und Ellbogen und hatte blutunterlaufene Augen durch Schläge ihres Gatten, wie sie in der Niederschrift bestätigt hat. Sie bekundete große Angst, dass der Bw wieder ins Haus zurückkommen werde und sie weiter seinen Tätlichkeiten ausgesetzt wäre. Der Bw war laut Gendarmerie-Bericht erheblich alkoholisiert, sehr aggressiv, schrie mit den Beamten und beschimpfte sie während der gesamten Amtshandlung.

B P. bestätigte niederschriftlich, sie habe am 29. Oktober 2004 gegen 22.00 Uhr ein Gasthaus aufgesucht, eigentlich um ihren Gatten abzuholen, der aber nicht anwesend gewesen sei. Sie sei dann bis 30. Oktober 2004, ca 1.45 Uhr, geblieben, bis sie der Bw abgeholt habe, und habe einige Achtel Weißwein getrunken. Bereits am Heimweg habe er sie an den Haaren gerissen und in einen Graben gestoßen, wobei er ihr vorgeworfen habe, sich herumgetrieben zu haben. Im Vorhaus sei es neuerlich zu einem Streit gekommen, bei dem der Bw sie mit beiden Händen an den Schultern gepackt und mit der Bemerkung, sie solle sich schleichen, bei der Haustür hinausgestoßen habe. Sie habe sich gewehrt und ihn im Gesicht, am Rücken und den Händen gekratzt. Vor dem Haus habe er ihr einen Stoß versetzt, worauf sie gegen eine Hauskante gestürzt sei und sofort am Hinterkopf zu bluten begonnen



habe. Auf ihr Läuten habe ihr der Bw die Haustür geöffnet, worauf sie sich die Schlüssel, die Handtasche und das Handy geholt und die Gendarmerie angerufen habe. Nach dem Anruf habe ihr Mann sie im Vorhaus wieder beschimpft und ihr mit der Faust der rechten Hand zweimal ins Gesicht geschlagen, wobei er sie an beiden Augen und der Nase verletzt habe. Sie habe auf der Gartenmauer des Nachbarn auf die Gendarmerie gewartet, als ihre Mutter gekommen sei und erzählt habe, der Bw habe sie angerufen, weil ihre Tochter im Straßengraben liege. Sie sei mit ihrer Mutter zur Gendarmerie gefahren - das mit B P. aufgenommene Protokoll ist auch von W unterschrieben.

Im LKH Enns sei B P. am Hinterkopf genäht worden. Sie habe einen Bluterguss am linken Handgelenk, Abschürfungen am Nasenrücken, an beiden Knien und an den Ellbogen erlitten. Die Augen seien durch Schläge blutunterlaufen. Sie bestätigte weiters, der Bw habe sei in den vergangene 10 Jahren bereits wiederholt misshandelt, geschlagen und gewürgt. Sie habe aber nie Anzeige erstattet.

 

Der Bw bestätigte am 30. Oktober 2004 beim GP Enns, er habe Kratzwunden unterhalb des linken Auges, an der Nase und an der Oberlippe rechts und Hautabschürfungen an der linken Ellenbeuge und am rechten Ellbogen erlitten, außerdem einen Bluterguss an der Nasenspitze. Zur Herkunft der Verletzungen und zum Vorfall mache er ausdrücklich keine Angaben; die Verletzungen habe er sich aber nicht selbst zugefügt. Er sei letzte Nacht mittelmäßig alkoholisiert gewesen, habe ca 5-6 Seitel Bier und mehrere Gespritzte getrunken; einen freiwilligen Alkotest lehnte er ab.

Am 30. Oktober 2004, 8.15 Uhr, wurde von RI S ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen. Die Waffenbesitzkarte, eine Pistole und ein Revolver samt Munition wurden dem Bw abgenommen.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Die bescheidmäßige Erteilung eines Auftrages zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens nach Abs.4 setzt die begründete Annahme der Behörde voraus, dass seit Erteilung der Lenkberechtigung eine der für ihre Erteilung maßgeblichen
Eignungsvoraussetzungen weggefallen ist (vgl VwGH 24.4.2001, 2001/11/0231, uva).

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist, selbst wenn seiner Gattin eine gewisse Voreingenommenheit im Hinblick auf ihre Schilderung des Vorfalls in bezug auf den Bw zuzugestehen wäre, zweifellos davon auszugehen, dass tatsächlich ein Vorfall zwischen den Eheleuten stattgefunden hat, der bei beiden zu Verletzungen geführt hat. Die Berufungsausführungen, die sich in einer bloßen Bestreitung der Angaben seiner Gattin erschöpfen, vermögen nicht darüber hinwegzutäuschen, dass der Bw - aus welchen Überlegungen immer - körperliche Gewalt gegen diese ausgeübt hat. Zum einen liegt ein Gendarmeriebericht eines unvoreingenommenen Beamten vor, der seine objektiven Wahrnehmungen bei seinem Eintreffen beim Haus des Bw niedergeschrieben und erhebliche Verletzungen der Gattin des Bw und eine auffällige Aggressivität des Bw und dessen Beschimpfungen der Gendarmerie geschildert hat. Außerdem ist - im Gegensatz zur Behauptung in der Berufung - auszuschließen, dass jemand, der rücklings gegen eine Schrank stürzt, davon blutunterlaufene Augen bekommen könnte. Vielmehr sind solche Verletzungen, wie sie im Gendarmeriebericht festgehalten sind, auf aktive Schläge zurückzuführen, wobei selbstverständlich nicht davon auszugehen ist, dass sich der Bw oder seine Gattin die im Bericht festgehaltenen Verletzungen selbst zugefügt hätten. Der Bw hat sich am 30. Oktober 2004 zum Vorfall ausdrücklich nicht geäußert.

 

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat steht fest, dass der Bw bei diesem Vorfall in erheblichem Maß alkoholbeeinträchtigt war - er selbst hat den Konsum größerer Mengen Alkohol zugegeben und sich selbst als mittelmäßig alkoholisiert gezeichnet - und körperliche Gewalt gegen seine Gattin angewendet hat, wobei selbst subjektiv als Provokation aufgefasstes Handeln ein derartiges Verhalten nicht zu erklären, geschweige denn zu rechtfertigen vermag. Ein derart aggressives Verhalten gegen die Ehefrau, in Form von Beschimpfungen aber auch gegen unbeteiligte Gendarmeriebeamte, lässt zweifelsohne begründete Bedenken aufkommen, ob der Bw angesichts seines Alkoholkonsums, vor allem aber seiner Gewaltbereitschaft und seines in körperlicher Gewaltanwendung gipfelnden Konfliktslösungsdefizits, die im Straßenverkehr unumgänglich notwendige Toleranz im Umgang mit anderen Verkehrsteilnehmern aufzubringen imstande ist.

Diese Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B rechtfertigen die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG.

 

Zu beachten ist aber, dass wegen der - zu Recht erfolgten - Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung die Drei-Monats-Frist nicht unterbrochen
wurde und daher mit 7. März 2005 abläuft. Die Nichteinhaltung dieser Frist kann eine Entziehung der Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zur Folge haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 
 

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