Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-520818/2/Fra/He

Linz, 10.01.2005

 

 

 VwSen-520818/2/Fra/He Linz, am 10. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn Dr. BB gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23.12.2004, VerkR21-660-2004/LL, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Entziehungsdauer mit vier Monaten, gerechnet ab 17.9.2004 (Führerscheinabnahme), festgesetzt wird. Die Entziehungsdauer endet sohin mit Ablauf des 17. Jänner 2005. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG.
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw) unter Punkt 1. die von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 3.5.1982 unter Zahl VerkR-14536-82 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung entzogen, unter Punkt 2. ausgesprochen, dass dem Bw die Lenkberechtigung für den Zeitraum von fünf Monaten, gerechnet ab 17.9.2004 (FS-Abnahme) entzogen wird und dem Bw vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden darf, unter Punkt 3. angeordnet, dass sich der Bw zusätzlich auf eigene Kosten einer begleitenden Maßnahme (einem Einstellungs- und Verhaltenstraining oder Aufbauseminar) zu unterziehen hat und unter Punkt 4. die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Bw rechtzeitig Berufung erhoben. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land machte vom Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung keinen Gebrauch und legte die Berufung samt bezughabendem Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden hat.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in den Verwaltungsakt über die Berufung, die sich gegen die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung richtet, erwogen:

 

3.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen (Z1).

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird (Z1).

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl.Nr. 566 /1991, zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Bei der Entziehung ist gemäß § 25 Abs.1 FSG auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird, wobei dieser auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen ist. Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist gemäß § 25 Abs.3 leg.cit. eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

§ 26 Abs.1 Z3 normiert als lex specialis ebenfalls eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten, wenn ua beim Lenken eines Kraftfahrzeuges der Alkoholgehalt des Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille), oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l, beträgt.

 

Die Gründe dafür, dass die Entziehungsdauer in einem solchen Fall mit einer längeren Zeit als drei Monate bemessen werden darf, werden im Gesetz nicht ausdrücklich angeführt. Es müssen aber jedenfalls Gründe sein, die die aus der Begehung des erstmaligen Alkoholdeliktes hervorgehenden Sinnesart iSd § 7 Abs.1 FSG - durch Trunkenheit beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit zu gefährden - als schwerer ins Gewicht fallend erscheinen lassen. Dazu sind die allgemeinen Kriterien der Wertung solcher bestimmter Tatsachen bei der Bemessung der Entziehungsdauer gemäß § 7 Abs.4 FSG heranzuziehen; diese Kriterien müssen ein zusätzliches erschwerendes Element erbringen, um eine drei Monate übersteigende Entziehung zu rechtfertigen.

 

3.2. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als nunmehr belangte Behörde legte ihrer Entscheidung den Sachverhalt zu Grunde, der Bw habe am 17.9.2004 im Stadtgebiet von Linz auf der Muldenstraße bis auf Höhe Nr. .... Kraftfahrzeug, Pkw-Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichen Verkehr gelenkt und sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden. Der bei ihm gemessene Alkoholisierungsgrad ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von mehr als 0,6 mg/l, aber weniger als 0,8 mg/l, nämlich 0,77 mg/l. Weiters sei der Bw bei dieser Fahrt an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt gewesen.

 

Die Tatsache der Begehung des Alkoholdeliktes im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges wird vom Bw nicht bestritten, weshalb ohne Weiteres vom Vorliegen einer die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs.1 FSG auszugehen ist. Der Aktenlage nach handelt es sich diesbezüglich auch um ein vom Bw erstmalig begangenes Alkoholdelikt. Im Hinblick auf den festgestellten Alkoholisierungsgrad ist die zitierte Bestimmung des § 26 Abs.1 Z3 FSG anzuwenden. Der Bw bestreitet hingegen, dass er einen Sachschaden im Zusammenhang mit dem Lenken des Kraftfahrzeuges verursacht habe, bestreitet jedoch nicht, dass er ein Taxifahrzeug touchiert habe. Es kann nun dahingestellt bleiben, ob diese Touchierung mit einem Taxifahrzeug tatsächlich zu einem Fremdschaden geführt hat, zumal selbst bei Vorliegen dieses Umstandes aus folgenden Wertungsgründen nicht von einer Verkehrsunzuverlässigkeit in der Dauer von fünf Monaten ausgegangen werden kann:

 

Die Verkehrszuverlässigkeit ist ein charakterlicher Wertbegriff. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach Außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 23. Jänner 1985, Zl. 84/11/0148, ausgesprochen hat, ist die Begehung von Alkoholdelikten schon für sich alleine im hohen Maße verwerflich.

 

Was die Gefährlichkeit der Verhältnisse anlangt, unter denen die begangene strafbare Handlung gesetzt wurde, ist festzuhalten, dass alkoholbeeinträchtigte Lenker für sich alleine schon eine hohe potentielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen, weil diese Lenker infolge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben. Dies hat sich konkret dadurch bestätigt, dass der Bw bei seiner oa Fahrt mit einem anderen Kraftfahrzeug touchiert ist.

 

Zum Wertungskriterium der verstrichenen Zeit und das Verhalten während dieser Zeit ist festzustellen, dass seit der Begehung der strafbaren Handlung am
17. September 2004 bis zur Einleitung des Verfahrens zur Entziehung der Lenkberechtigung lediglich ein Zeitraum von einigen Wochen verstrichen ist. Wenngleich sich der Bw der Aktenlage nach bisher wohlverhalten hat, so kann doch einem Wohlverhalten während eines derartigen kurzen Zeitraumes - wenn überhaupt - nur untergeordnete Bedeutung beigemessen werden. Diese Aussage gilt analog auch für jenen Zeitraum, der bis zur Erlassung dieser Berufungsentscheidung verstrichen ist.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich kommt sohin zusammenfassend unter Zugrundelegung der oa Kriterien zum Ergebnis, dass mit der Mindestentziehungsdauer von drei Monaten das Auslangen nicht gefunden werden kann. Der nunmehr festgesetzten Entziehungsdauer im Ausmaß von vier Monaten bedarf es jedenfalls, um den Bw wieder als verkehrszuverlässig ansehen zu können.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ist zu Recht ergangen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann die Behörde iSd § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird.

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 
 

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum