Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103991/7/Br

Linz, 22.10.1996

VwSen-103991/7/Br Linz, am 22. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn C, vertreten durch Dr. M, RA, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19.

August 1996, Zl. VerkR96-16024-1994-Pue, nach der am 22.

Oktober 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.471/1995 iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.

52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.620/1995.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 400 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land verhängte nach Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens mit dem Straferkenntnis vom 19. August 1996, Zl.

VerkR96-16024-1994 Pue, über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 2.000 S, im Nichteinbringungsfall 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, weil er am 30. April 1994 um 12.29 Uhr im Gemeindegebiet von A, bei Autobahnkilometer Richtung S, als Lenker des Kombi mit dem Kennzeichen die durch Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 100 km/h" um 47 km/h überschritten habe.

2. Begründend führte die Erstbehörde folgendes aus:

2.1. "Auf Grund einer Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für OÖ., Verkehrsabteilung, vom 19.05.1994 wird Ihnen die umseits genannte Verwaltungsübertretung zur Last gelegt.

Wie im Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats vom 13.

März 1995 festgestellt wurde, ist die Strafverfügung der ha.

Behörde vom 18.10.1994 außer Kraft getreten und der Herabsetzungsbescheid vom 30.01.1995 behoben worden. Daraufhin wurde das Ermittlungsverfahren durchgeführt.

Sie bestreiten in Ihrer schriftlichen Eingabe vom 31.1.1995 die Ihnen zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung, indem Sie im wesentlichen angeben, daß eine Geschwindigkeitsüberschreitung im genannten Ausmaß keinesfalls zutreffen könne und Ihrer Meinung nach eine Störung des eingesetzten nicht vorschriftsmäßig geeichten Radarmeßgerätes vorliege. Weiters bestreiten Sie die Gültigkeit der Kundmachung des am Tatort angeblich bestehenden Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" von 100 km/h.

Gemäß § 52 lit.a Z. 10 a und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Lenker eines Fahrzeuges das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" mißachtet.

Die Behörde ist der Meinung, daß es sich bei Ihren Rechtfertigungsangaben um reine Schutzbehauptungen handelt, zumal Sie keinerlei konkrete Beweise für die Richtigkeit Ihres Vorbringens anbieten konnten bzw. anzubieten versuchten.

Daß Sie im konkreten Fall die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 47 km/h überschritten haben - wobei die Verkehrsfehlergrenze und der zusätzliche Sicherheitsfaktor für Verkehrsgeschwindigkeitsmesser auf Radarbasis (lt. Erlaß des BMI vom 4. Okt.1991, Zl.:35079/44-II/19/91) bereits beachtet wurden ist der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für OÖ., vom 19.5.1994 sowie den nachträglich eingeholten Radarfotos einwandfrei zu entnehmen.

Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit dem geeichten und vorschriftsmäßig aufgestellten Radargerät MICROSPEED 09 Nr. festgestellt. Bezüglich der Eichung dieses Radargerätes wird auf den im Akt befindlichen Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 25. Nov.1991 verwiesen.

Diesem ist einwandfrei bzw. eindeutig zu entnehmen, daß das ggstl. Radargerät zum Tatzeitpunkt vorschriftsmäßig geeicht war.

Was Ihre Angaben hinsichtlich der Gültigkeit der Kundmachung des am Tatort bestehenden Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 100 km/h, betrifft, so ist hiezu auf die ergänzenden Angaben des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 17.12.1993 hinzuweisen. Dieser ist einwandfrei und eindeutig zu entnehmen, daß diese zum Tatzeitpunkt ordnungsgemäß verordnet und kundgemacht war.

Für die ha. Behörde besteht keinerlei Veranlassung die genannten Beweismittel in Zweifel zu ziehen.

Von der Ihnen von der BPD Wien vom 14.Juni 1995 eingeräumten Möglichkeit binnen 3 Wochen zum Ergebnis der Beweisaufnahme abschließend Stellung zu nehmen, haben Sie keinen Gebrauch gemacht.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden, wobei bei der Strafbemessung auf Ihre aktenkundigen Einkommensverhältnisse Bedacht genommen wurde: mtl. Nettoeinkommen S 2.470,--.

Weiters wurde hinsichtlich Ihrer ebenfalls für die Strafbemessung zu berücksichtigenden Vermögens- und Familienverhältnisse von folgender Schätzung ausgegangen:

kein Vermögen, keine Sorgepflichten.

Strafmildernd wurde Ihre bisherige ha. Unbescholtenheit gewertet, straferschwerend die erhebliche Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit." 2.2. In der fristgerecht erhobenen Berufung führt der Berufungswerber durch seinen ag. Rechtsvertreter nachfolgendes aus:

"Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19.8.1996, VerkR96-16024-1994 PUE, meinem Rechtsvertreter zugestellt am 23.8.1996, erhebe ich innerhalb offener Frist BERUFUNG an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

Ich bekämpfe das genannte Straferkenntnis seinem gesamten Umfang und Inhalte nach und mache dessen Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Bereits in meinem schriftlichen Beweisantrag vom 31.1.1995 habe ich zu meinem Rechtfertigung eingewendet, daß eine Geschwindigkeitsüberschreitung in dem in der Anzeige genannten Ausmaß nicht zutreffen kann und offenbar eine Störung des eingesetzten Radarmeßgerätes vorlag, das nicht vorschriftsmäßig geeicht ist.

Dieser Einwand hat sich erst nach Bescheidbehebung durch die Berufungsbehörde im fortgesetzten Ermittlungsverfahren I.

Instanz bestätigt: laut Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Verkehrsabteilung, vom 19.5.1994 handelt es sich bei dem zur Tatzeit am 30.4.1994 um 12.29 Uhr verwendeten Radargerät um ein solches mit der Bezeichnung "MICROSPEED 09 NR ".

Nach dem von der Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz im fortgesetzten Ermittlungsverfahren über Auftrag der BH Linz-Land vom 24.3.1995 am 10.4.1995 beigeschafften Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen ist jedoch eine Eichung zur amtlichen Protokollzahl lediglich für ein Gerät der Bauart "MICRO SPEED 09 A Nr. " nachgewiesen.

Damit ist schlüssig bewiesen, daß das laut Anzeige verwendete Radargerät keine Eichung aufweist und mein Einwand, daß die Geschwindigkeit meines Fahrzeuges zur Tatzeit nicht richtig festgestellt war und hier offenbar eine Störung des Radargerätes vorlag, weil ich tatsächlich die dort ordnungsgemäß kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h einfach nicht überschritten hatte, entgegen der Begründung des angefochtenen Straferkenntnis keine "Schutzbehauptung".

Unzweifelhaft handelt es sich beim Nachweis der Eichung für ein konkretes von der Behörde verwendetes Radargerät um eine Tatfrage, die im verwaltungsstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren schon durch Urkundenbeweis gelöst werden kann. Der verwendete Eichschein begründet aber den vollen Beweis nach § 292 Abs. 1 ZPO, nur für ein völlig anderes Radargerät, sodaß die mir zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht nachweisbar ist. Für eine Notorietät im Sinne der Begründung des Berufungsbescheids vom 13.3.1995, VwSen-10264 2/2/Br/Bk bleibt in diesem Zusammenhang kein Raum.

Ich stelle mithin die nachstehenden ANTRÄGE:

1. eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen (§ 67d AVG); 2. sodann das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben, 3. in eventu: das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und die gegenständliche Verwaltungsstrafsache zur ergänzenden Durchführung des Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Bescheiderlassung an die Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz zurückzuverweisen.

W, 6.9.1996, en/8 C" 3. Da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Weil der Berufungswerber die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung beantragt hat, ist eine solche durchzuführen gewesen (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme und auszugsweisen Verlesung des von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsaktes anläßlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Dem Akt angeschlossen war ein Auszug aus dem Verordnungsakt betreffend die an dieser Stelle der A1 erlaubte Höchstgeschwindigkeit. Ferner wurde Beweis erhoben durch Verlesung des im Wege des Landesgendarmeriekommandos von Oö. beigeschafften Erhebungsergebnisses hinsichtlich der zwischen der Anzeige und dem Eichschein zum Ausdruck kommenden Divergenz hinsichtlich der exakten Bezeichnung des hier verwendeten Radarmessgerätes.

Schließlich wurde noch ergänzend Beweis erhoben durch eine Anfrage beim Bundesamt für Eichwesen, ob auch ein Gerät mit der in der Anzeige geführten Bezeichnung beim Bundesamt für Eichwesen registriert ist.

4.1. Der Berufungswerber bestreitet die ihm angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung ohne konkrete inhaltliche Ausführungen und führt das vorliegende Messergebnis auf eine Störung des Messgerätes zurück, bzw. erblickt darin eine Falschmessung. Dabei rügt er insbesondere die verschiedene Bezeichnung dieses Gerätes in der Anzeige und im beigeschafften Eichschein. Darin sieht er den Beweis, dass der vorliegende Eichschein nicht dem hier zur Messung herangezogenen Gerät zuzuordnen sei. Daraus wiederum leitet er den Schluß ab, daß dieses Messgerät nicht geeicht gewesen sei.

Diese Vermutung vermochte jedoch schon durch die Stellungnahme des LGK f. Oö. vom 2. Oktober 1996 schlüssig entkräftet werden. Jeglicher Zweifel ausgeräumt wurde schließlich durch eine fernmündliche Anfrage beim Bundesamt für Eichwesen, Frau Dipl.Ing. Z, im Verlaufe der Berufungsverhandlung. Diese Anfrage brachte zum Ergebnis, daß ein Gerät "Microspeed O9 NR " überhaupt nicht existiert.

Darin liegt der Beweis, daß es sich - entgegen der Behauptung des Berufungswerbers - bei dem geeichten Gerät "09A " um jenes Gerät handelt mit dem die hier verfahrensgegenständliche Messung vorgenommen wurde, handelt.

Es ist demnach erwiesen, daß der im Akt erliegende Eichschein sehr wohl dem am 30. April 1994 um 12.29 Uhr auf der A bei Strkm (Richtungsfahrbahn S) aufgestellten Radargerät zuzuordnen war.

Auch anläßlich der Berufungsverhandlung vermochte der Berufungswerber mit seiner ergänzend vorgelegten Korrespondenz mit der Firma T, im Ergebnis nichts mehr vorbringen, was seine bisherigen Zweifel an seiner Täterschaft stützen hätte können. Die hier durch Radarmessung festgestellte Fahrgeschwindigkeit ist daher erwiesen. Es fehlt jegliches Indiz für eine Funktionsstörung am Messgerät.

Wie dem gesamten Vorbringen des Berufungswerbers nur unschwer zu entnehmen ist, versuchte er offenbar durch formale und durch nichts belegte Einwände der Bestrafung zu entgehen. Der gesonderte Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist objektiv besehen nicht nachvollziehbar. Die zusätzlich noch schriftliche Beischaffung der während der Berufungsverhandlung fernmündlich beim Bundesamt für Eichwesen erhobenen Fakten wären einer umfassenderen Wahrheitsfindung nicht zuträglich gewesen und hätten letztlich nur zu einer weiteren Verfahrensverzögerung geführt. Für den unabhängigen Verwaltungssenat war die fernmündliche Mitteilung, daß ein (zweites) Gerät nicht existiert - nämlich ein solches wie in der Anzeige durch einen Schreibfehler bezeichnet - ein zweifelsfreier Beweis dafür, daß der im Akt erliegende Eichschein jenes Gerät betrifft, welches zur Tatzeit beim Kilometer auf der A (bei A) in Fahrtrichtung S, in Verwendung stand und mit welchem die verfahrensspezifische Messung vorgenommen wurde. Diese telefonische Auskunft wurde während der Anwesenheit des Rechtsvertreters des Berufungswerbers entgegengenommen.

5. Eine Radarmessung stellt grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von Fahrzeugen eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar; einem mit der Radarmessung Betrauten ist aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Radargerätes zuzumuten (VwGH 20.3.1991, Zl.

90/02/0203). Im übrigen wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen Ausführungen der Erstbehröde zu verweisen.

5.1. Die vom Berufungswerber auch beantragte Zurückverweisung an die Erstbehörde zwecks neuerliche Bescheiderlassung entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. Diesbezüglich dürfte dem Berufungswerber entgangen sein, daß der § 66 Abs.2 AVG im Verwaltungsstrafgesetz keine Anwendung findet.

6. Zur Strafzumessung:

6.1. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

7. Wie bereits im für dieses Verfahren Bezug habenden h.

Berufungsbescheid vom 13. März 1995, VwSen - 102642/2/Br/Bk, angedeutet ist eine Strafe von 2.000 S bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 47 km/h durchaus nicht überhöht. Mit einer derartigen Fahrgeschwindigkeit sind nicht bloß unbedeutende nachteilige Folgen für die Verkehrssicherheit verbunden.

Angesichts der oben dargelegten objektiven Umstände bei der Tatbegehung, insbesondere des hohen Grades der Geschwindigkeitsüberschreitung, kann selbst bei den unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen des Berufungswerbers und seiner bisherigen verwaltungsstraf- rechtlichen Unbescholtenheit, der hier verhängten Strafe objektiv nicht entgegengetreten werden. Immerhin reicht der gesetzliche Strafrahmen bis zu 10.000 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

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