Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-520822/4/Br/Wü

Linz, 31.01.2005

 

 

 VwSen-520822/4/Br/Wü Linz, am 31. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn A K, K S, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 7.12.2004, Fe 281/2004, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 7 Abs.1 und Abs.3 Z3 u Abs.4, § 24 Abs.3, § 25 Abs.1, § 30 Abs.3 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. 129/2002;

§ 66 Abs.4, § 64 Abs.2 u. § 67d Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 10/2004
 
 

Entscheidungsgründe:

  1. Mit dem oben genannten mündlich verkündeten Bescheid vom 7.12.2004 wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse(n) A und B für den Zeitraum von vier Monaten - gerechnet ab dem Tag der Verkündung dieses Bescheides - entzogen;

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend folgendes aus:

"Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung diese entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen, falls diese nicht mehr verkehrszuverlässig sind.

 

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen Ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

 

§ 7 Abs.3 Z. 3 FSG 1997 besagt, dass als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere zu gelten hat, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, welches an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder welches mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstößt. Als solches Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtung sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerübergängen, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder das bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen.

 

Diese Aufzählung im Gesetz ist jedoch nicht abschließend; es können demnach auch andere, im wesentlichen gleichgelagerte Verhaltensweisen, welche den ausdrücklich aufgezählten an Bedeutung und Gewicht im Hinblick auf die nach § 7 Abs.1 FSG daraus zu erschließende Sinnesart ungefähr gleichkommen, dazu führen, dass eine bestimmte Tatsache im angeführten Sinn anzunehmen ist (ua. VWGH 29.01.1991, ZI.: 90/11/0155).

 

Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder la StVO 1960 erfolgt. Die Probezeit einer Lenkberechtigung verlängert sich gemäß § 4 Abs.3 FSG diesfalls um ein weiteres Jahr. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei der Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.

 

 

§ 25 Abs.3 FSG bestimmt, dass bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei (3) Monaten festzusetzen ist.

 

 

§ 26 Abs.8 FSG besagt, dass eine Übertretung gemäß Abs.1 und 2 des § 26 FSG als erstmalig gilt, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung der neuerlichen Übertretung getilgt ist.

 

 

Laut § 7 Abs.4 FSG ist für die Wertung der Verkehrszuverlässigkeit deren Verwerflichkeit die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

 

Sie haben als Fahrzeuglenker am 17.08.2004 um 11.10 Uhr in Eugendorf, Al, auf der Westautobahn, Strkm 280,500 und 279,50 Richtung Wien, den PKW der Marke BMW 525 TDS (E34) mit dem behördlichen Kennzeichen gelenkt und dabei keinen solchen Abstand vom nächsten vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten, dass Ihnen jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre. Diese Übertretung haben Sie unter besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern, woraus sich in Folge im konkreten Fall die gefährlichen Verhältnissen ableiten lassen, begangen, da Sie mit einem Abstand von fünf (5) Metern, das entspricht 0,14 Sekunden, hinter einem in gleicher Richtung fahrenden Kraftfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h nachgefahren sind.

 

 

Bei einem unbedingten Mindestabstand entsprechend der Länge des Reaktionsweges (Sekundenweges), welcher in Metern berechnet drei Zehntel der Höhe der eingehaltenen Geschwindigkeit in km/h entspricht, wäre bei der von Ihnen gewählten Fahrgeschwindigkeit ein Sicherheitsabstand von zumindest 39 Metern einzuhalten gewesen (vgl. dazu VwGH 21.09.1984, ZI.: 84/02/0198; 18.12.1997, ZI.: 96/11/0037).

Sie wurden deswegen von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg Land unter Zahl.: 30308/369-27857-2004 per Straferkenntnis gemäß § 99 Abs. 2 lit.c StVO iVm. § 18 Abs.1 StVO rechtskräftig mit 290 Euro bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden bestraft.

 

 

Die besonders gefährlichen Verhältnisse begründen sich bei Ihrem Verhalten aus zwei Komponenten. Das ist einerseits das Ausmaß der (überhöhten) Fahrgeschwindigkeit, in Ihrem Fall zumindest 130 km/h, und andererseits das damit in Verbindung stehende äußerst knappe Auffahren auf das vor Ihnen fahrende Fahrzeug von nur fünf (5) Metern.

 

Das erhebliche Unterschreiten des Sicherheitsabstandes entspricht - wie in Ihrem Fall insbesondere im höheren Geschwindigkeitsbereich (wie auf der Autobahn oder Freilandstraße) keinesfalls der Verkehrssicherheit, auch wenn es sich um einen besonders geübten Fahrzeuglenker handeln sollte. Das Einhalten einer so geringen Reaktionszeit erfordert vom Lenker ein besonders erhöhtes bremsbereites Fahrverhalten, welches bei langen monotonen Fahrten auf der Autobahn selbst bei geübten Lenkern nicht ständig erwartet werden kann. In der Fahrausbildung wird nicht grundlos ein erforderlicher Sicherheitsabstand von mindestens 2 (zwei) Sekunden gelehrt. Das Einhalten eines zu geringen Sicherheitsabstandes ist gerade auf der Autobahn, wo im Hochgeschwindigkeitsbereich gefahren wird, oft Ursache schwerster Verkehrsunfälle (vgl. UVS Sbg. 29.10.2003, ZI.: 3/13755/10-2003th).

 

 

Da - wie oben ausgeführt - Ihr konkretes Verhalten als Lenker eines Kraftfahrzeuges an sich geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, sowie auch eine besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern (Lenker des unmittelbar vorausfahrenden Kfz.) darstellt, ist gemäß dem Durchführungserlass zum FSG (zu § 24 Abs.3 FSG) bereits ab der ersten derartigen Übertretung eine Nachschulung anzuordnen. (vgl dazu auch Kuratorium für Verkehrssicherheit, Neuerungen durch die Nachschulungsverordnung in der ZVR, März 2003; sowie KALTENEGGER/KOLLER, Entziehung der Lenkberechtigung und Lenkverbot, S 195).

 

 

Es ist daher für die erkennende Behörde davon auszugehen, daß Sie durch Ihr Fahrverhalten eine bestimmte Tatsache iSd. § 7 Abs.3 Z. 3 FSG verwirklicht haben.

 

Für die Wertung Ihres konkreten Fahrverhaltens war neben der grundsätzlichen Verwerflichkeit der Begehung einer verkehrsrechtlich schwerwiegenden Verwaltungsübertretung (erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer Autobahn, äußerst knappes Heranfahren an das vordere Kfz.), zudem insbesondere die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter welchen die Verwaltungsübertretungen begangen wurden, ausschlaggebend.

Es entspricht den Tatsachen und gilt als allgemein bekannt, daß die Fahrgeschwindigkeiten maßgeblich für die Unfallschwere und deren Folgeschäden sind. Rund drei Viertel der Verkehrstoten waren im Jahr 2002 bei Verkehrsunfällen im Freiland und somit auf dem hochrangigen Straßennetz (Autobahnen, Freilandstraßen) zu verzeichnen. Schwerwiegende Verletzungsfolgen sind ursachenbezogen unmittelbar auf nicht oder mangelhaft angepasste Fahrgeschwindigkeiten zurückzuführen; ebenso ist dies bei mehr als ein Drittel der Unfälle mit Todesfolge der Fall (vgl. Kuratorium für Verkehrssicherheit, Verkehr in Österreich - Heft 34, Unfallstatistik für das Jahr 2002, S. 11 ff und S. 68).

 

 

Auf Grund dieser erwiesenen bestimmten Tatsachen, ihrer Wertung und der von Ihnen im Straßenverkehr gezeigten Sinnesart verfügen Sie sohin über die zur Lenkung von Kraftfahrzeugen erforderliche Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr und lässt sich auch eine negative Prognose für Ihr zukünftiges Verhalten im Straßenverkehr ableiten. Um Sie von der Begehung vergleichbarer Handlungen abzuhalten und zum Schutz der Allgemeinheit setzt die Behörde daher als vorbeugende Maßnahme die Entziehung der Lenkberechtigung.

 

 

Hinsichtlich der Dauer der prognostizierten Verkehrsunzuverlässigkeit und damit auch der Dauer des ausgesprochenen Entzuges der Lenkberechtigung geht die erkennende Behörde aufgrund Ihres bisherigen verkehrsrechtlich relevanten Verhaltens davon aus, dass mit der im Gesetz vorgesehenen Mindestentzugsdauer das Auslangen gefunden werden kann.

 

 

Da die Weiterbelassung Ihrer Lenkberechtigung unter den gegebenen Umständen mit Gefahr für die übrigen Straßenbenützer verbunden wäre und um zu verhindern, dass ein Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnimmt, obwohl er zum Lenken dieses Kraftfahrzeuges nicht geeignet ist, ist die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides im Interesse der öffentlichen Sicherheit wegen Gefahr im Verzuge dringend geboten und handelt es sich beim Entzug Ihrer Lenkberechtigung um eine unaufschiebbare Maßnahme im Sinne des § 57 Abs.1 AVG 1991. Die Behörde ist daher berechtigt die Entziehung derselben ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu verfügen. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann daher keine Rücksicht genommen werden.

 

 

Zufolge § 29 Abs.3 FSG 1997 sind Sie verpflichtet, ihren Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern."

 

 

2. Dem tritt der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung entgegen. Inhaltlich macht er einen plötzlichen Spurwechsel eines anderen Fahrzeuges verantwortlich. Dessen Lenker habe sich knapp vor ihm gesetzt, wobei im ein Abbremsen wegen eines nachfahrenden Fahrzeuges nicht möglich gewesen wäre. Sein weiteres Vorbringen verweist auf eine wegen diesem Verhalten bezahlten Geldstrafe von 518 Euro. Diese Darstellung unterstreicht der Berufungswerber mit einer der Berufung angeschlossenen rudimentär ausgeführten Handskizze.

 

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 Z2, 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier angesichts der sich auf eine bloße Rechtsfrage beschränkenden Berufung unterbleiben (§ 67d Abs.2 AVG).

Dem Berufungswerber wurde mit h. Schreiben vom 11. Jänner 2005 die Sach- und Rechtslage dargelegt und ihm gleichzeitig Gelegenheit eröffnet sich hierzu zu äußern.

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt. Mittels h. Schreiben vom 11.1.2005 wurde dem Berufungswerber durch Erörterung der Sach- und Rechtslage Parteiengehör gewährt und ihm darin die Möglichkeit eröffnet sich zu diesem binnen einer Woche zu äußern.

 

3.2. Zur Sache:

Es ist rechtskräftig festgestellt, dass der Berufungswerber am 17.8.2004 um 11.10 Uhr auf der A1 bei 279.500 einen Pkw mit 162 km/h lenkte und dabei auf fünf Meter auf ein Vorderfahrzeug auffuhr. Dies ergibt sich auf Grund des rechtskräftigen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Land, vom 23.9.2004, Zl.: 30308/369-27857-2004, wg. der Übertretung nach 20 Abs.2 und [hier Präjudiziell] § 18 Abs.1 StVO 1960. Diese Übertretung wurde im zuletzt genannten Punkt als unter besonders gefährlichen Verhältnisses iSd § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 begangen qualifiziert. Der Berufungswerber wurde wegen § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 mit 181 Euro und wegen § 18 Abs.1 iVm § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 mit 290 Euro bestraft.

Das o.a. hiesige Schreiben vom 11.1.2005 wurde dem Berufungswerber am 13.1.2005 durch Hinterlegung zugestellt. Über Anfrage beim Hinterlegungspostamt wurde es vom Berufungswerber am 19.1.2005 abgeholt. Eine Äußerung erfolgte bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch nicht. Somit war auf Grund der Aktenlage zu entscheiden.
 
 

4. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. erwogen:

 

 

4.1. Eingangs wird auf die ausführliche Begründung des Bescheides durch die Behörde erster Instanz und die dort zitierte Judikatur und insbesondere deren Verweise aus der Unfallforschung verwiesen (siehe Punkt 1.1.). Da es sich offenkundig um keinen Mandatsbescheid handelt, erscheint der Hinweis auf § 57 AVG verfehlt. Im Gegensatz dazu hätte die Behörde erster Instanz die Bestimmung des § 66 Abs.2 AVG zu zitieren gehabt.

 

 

4.2. Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr ............... gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer Handlungen schuldig machen wird;

nach § 7 Abs.3 Z3 leg.cit. gilt als solche bestimmte Tatsache, wenn jemand "als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, dass an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat;........."

Für die Wertung einer solchen in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Als eine solche Tatsache im letztgenanntem Sinn muss jedenfalls die lt. dem obzitierten rechtskräftigen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Land festgestellte Einhaltung eines Abstandes zum Vorderfahrzeug von etwa nur fünf Meter bei einer Fahrgeschwindigkeit von 162 km/h gewertet werden. Diese Tatsache liegt hier erst etwas mehr als fünf Monate zurück.

 

 

4.2.1 Für die Festsetzung der konkreten Entziehungsdauer ist nun die - unter Berücksichtigung der Wertungskriterien des § 7 Abs.4 FSG zu erstellende - Prognose maßgebend, wann der Betreffende die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen werde (vgl. VwGH vom 20.9.2001, 2001/11/0190) bzw. wann er die Sinnesart gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG, deretwegen die Verkehrsunzuverläßigkeit anzunehmen ist, überwunden haben wird. Als Wertungskriterium der Verwerflichkeit fällt hier besonders der extrem knappe Nachfahrabstand ins Gewicht, welcher auf besonders mangelhaft ausgeprägtes Gefahrenbewusstsein und zusätzlich auf ein auffälliges Ausmaß an verkehrsschädliche aggressiver Einstellung im Straßenverkehr schließen lässt. In diesem Punkt ist auch auf den Aktenvermerk der Behörde erster Instanz vom 21.12.2004 hinzuweisen, wonach laut Darstellung des Verhandlungsleiters der Behörde erster Instanz der Berufungswerber offenbar über keinerlei Problembewusstsein zum Thema Sicherheitsabstand zu haben scheint (Seite 30).

Dies wurde im Ergebnis auch schon im h. Schreiben vom 11. Jänner 2005 im Rahmen des dem Berufungswerber gewährten Parteiengehörs zum Ausdruck gebracht, worauf zusätzlich auch auf seine verwaltungsstrafrechtliche Vorgeschichte hingewiesen wurde. Letztere rechtfertigt jedenfalls die hier von der Behörde erster Instanz ausgesprochene Entzugsdauer, welche mit einem Monat über der Mindestentzugsdauer bemessen wurde.

Nach § 24 Abs.3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die hier zusätzlich angeordnete Nachschulung ist angesichts der Gefährlichkeit des verfahrensgegenständlichen Fehlverhaltens und des beim Berufungswerber offenkundig gänzlich fehlenden Problembewusstseins sachlich gerechtfertigt.

 

 

4.3. Nach ständiger Judikatur des VwGH kann (hat!) die Behörde iSd § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann auszuschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsstrafverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG (Seite 12229) zitierten zahlreichen Entscheidungen.

 

 
Auf die Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro wird abschließend hingewiesen.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:

 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Ergeht an:
 
 

Dr. B l e i e r
 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum