Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520826/11/Kei/An

Linz, 17.05.2005

 

 

 VwSen-520826/11/Kei/An Linz, am 17. Mai 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des M Z, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. J L, Dr. E W und Mag. C. O, G, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 23. Dezember 2004, Zl. VerkR21-347-2004-Br, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1. April 2005, zu Recht:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG.

 
 

Entscheidungsgründe:

 

Die Präambel und der Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 23. Dezember 2004, Zl. VerkR21-347-2004-Br, lauten (auszugsweise Wiedergabe):

"Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 13.10.2004, gl. Zahl, wurde Ihnen die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab 12.09.2004, das ist bis einschließlich 12.09.2005, entzogen (Führerschein ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt am 29.04.1997, VerkR20-1921-1996).

Als Rechtsgrundlage fanden dabei §§ 7; 24 Abs.1 Ziff. 1; 25; 29 FSG und § 57 Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Anwendung.

Gegen diesen Bescheid haben Sie in offener Frist Vorstellung erhoben, worauf das Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens ergeht von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung erster Instanz folgender

Spruch:

Der Vorstellung wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass Ihnen die Lenkberechtigung für die Dauer von 8 Monaten, gerechnet ab 12.09.2004, das ist bis einschließlich 12.05.2005, entzogen wird.

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Rechtsgrundlage:

§§ 7; 24 Abs.1 Ziff.1; 25; 29 FSG und § 64 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)".

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor, dass bei der von ihm zu vertretenden Geschwindigkeitsüberschreitung besonders gefährliche Verhältnisse vorgelegen seien.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in die Verwaltungsakte der Bezirkshauptmannschaft Freistadt Zl. VerkR96-2949-2004-Br vom 14. Jänner 2005 und Zl. VerkR21-347-2004-Br vom 3. Jänner 2005 Einsicht genommen und am 1. April 2005 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurde der Zeuge Major K S einvernommen und der technische Amtssachverständige Ing. J L äußerte sich gutachterlich. Auch das Video die gegenständliche Fahrt betreffend wurde angeschaut.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz (FSG) ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z3 erster Halbsatz FSG zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat.

Es wird auf die Ausführungen im Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 17. Mai 2005, Zl. VwSen-160246/10/Kei/An, hingewiesen.

Ein bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z3 FSG liegt im gegenständlichen Zusammenhang vor.

Die Verhältnisse waren besonders gefährlich und das gegenständliche Verhalten des Bw ist sehr verwerflich.

Die Entziehung der Lenkberechtigung im Ausmaß von 8 Monaten ist angemessen.

Der Ausspruch betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung hat die Grundlage in der Bestimmung des § 64 Abs.2 AVG und dieser Ausspruch erfolgte durch die belangte Behörde zu Recht.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

Dr. Keinberger

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