Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520829/12/Fra/He

Linz, 08.06.2005

 

 

 VwSen-520829/12/Fra/He Linz, am 8. Juni 2005

DVR.0690392
 

. E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn Y A, G, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 30.11.2004, Zl. 4184/2004, betreffend Abweisung eines Antrages auf Austausch seines nicht von einem EWR-Staat ausgestellten Führerscheines, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Antrag des Berufungswerbers (Bw) vom 31.8.2004 auf Austausch seines nicht von einem EWR-Staat ausgestellten Führerscheines abgewiesen.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vor, der durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

3. Der Bw bringt in seinem Rechtsmittel vor, die belangte Behörde gehe davon aus, dass es sich bei dem von ihm vorgelegten Führerschein um ein Nachahmungsprodukt handelt, da er im Gegensatz zu Vergleichsunterlagen im Kopierverfahren hergestellt wurde. Er habe am 8.11.2004 eine Bestätigung aus Kamerun vorgelegt, die die Richtigkeit und Echtheit seines vorgelegten Führerscheines bestätigt. Der eingeholte Untersuchungsbericht des kriminaltechnischen Dienstes der Bundespolizeidirektion Linz stehe im Widerspruch zu dem von ihm vorgelegten Beweismittel. Da es bei Dokumenten aus Afrika und wirtschaftlich unterentwickelten Ländern immer wieder der Fall sei, dass die regionalen, mangelhaft ausgestatteten Behörden Dokumenten ausstellen, die nicht exakt mit den nationalen Richtlinien übereinstimmen, wäre die Behörde verpflichtet gewesen, weitergehende Ermittlungen über die Echtheit seines Führerscheines anzustellen. Anlässlich seiner Vorsprache am 15.11.2004 sei ihm weder ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt worden, noch sei ihm erklärt worden, dass eine Botschaftsanfrage aufgrund seines Asylwerberstatus unterlassen wird. Ihm sei lediglich erklärt worden, dass die von ihm vorgelegte Bestätigung nicht ausreichen würde. Hätte er Gelegenheit gehabt zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen, so hätte er sich durch Bekannte mit der Kamerunischen Botschaft in Verbindung gesetzt um eine weitere Bestätigung über die Echtheit seines Führerscheines zu erlangen. Weiters hätte er die Behörde ermächtigt, eine Kopie seines Führerscheines bei der Botschaft Kamerun vorzulegen, um dessen Echtheit und Richtigkeit zu prüfen.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Für den Berufungsfall ist § 23 Abs.3 FSG anzuwenden, dieser lautet wie folgt:

"Ausländische Lenkberechtigung - Umschreibung des Führerscheines

Dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ist ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:

1. der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Hauptwohnsitz (§ 5 Abs.2 dritter Satz) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Hauptwohnsitzes (§ 5 Abs.2 dritter Satz) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Hauptwohnsitzes (§ 5 Abs.2 dritter Satz) oder sechsmonatigen Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.

2. der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,

3. keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 nachgewiesen ist und

4. entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs.4 nachgewiesen wird, oder

5. angenommen werden kann, dass die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht."

 

4.2. Die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung nach § 23 Abs.3 FSG setzt den Besitz einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung voraus. Nur wenn das Ermittlungsverfahren ergibt, dass der Antragsteller im Besitz einer solchen Lenkberechtigung ist, kann ihm demnach gemäß § 23 Abs.3 leg.cit. die Lenkberechtigung erteilt werden. Wichtigstes Beweismittel in diesem Zusammenhang ist regelmäßig der Führerschein, also die über die Berechtigung von der ausländischen Kraftfahrbehörde ausgestellte Urkunde. Der Beweis kann aber auch auf jede andere Weise erbracht werden, die geeignet ist, die Überzeugung vom Besitz der genannten Lenkberechtigung zu verschaffen. Wenn die Behörde davon ausgehen muss, dass es sich bei dem ihr vorgelegten Führerschein um eine Fälschung handelt, hat sie dies dem Antragsteller bekannt zu geben und ihn aufzufordern, andere geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere betreffend die von ihm absolvierte Ausbildung und die von ihm erfolgreich abgelegte Prüfung. Insoweit trifft die Partei im Ermittlungsverfahren eine spezifische Mitwirkungspflicht, deren Verletzung zur Versagung der beantragten Lenkberechtigung führen kann (VwGH vom 20.9.2001, 2000/11/0331).

 

Der Bw hat den verfahrensgegenständlichen Antrag am 31.8.2004 gestellt und ein Dokument vorgelegt. Dieses Dokument wurde von der belangten Behörde kriminaltechnisch untersucht. Lt. Untersuchungsbericht des kriminaltechnischen Dienstes der Bundespolizeidirektion Linz vom 28. Oktober 2004, Zl. II-KD/2566/04-Maur, handelt es sich bei dem gegenständlichen Führerschein um eine Totalfälschung. Es wird in diesem Bericht festgestellt, dass der Führerschein in seiner Ausführung von den vorhandenen Vergleichsunterlagen abweicht und demnach ein Nachahmungsprodukt darstellt. Dieser Führerschein sei im Gegensatz zum Original im Kopierverfahren hergestellt worden. Als Untersuchungsmethode wurde der Vergleich mit den vorhandenen Arbeitsunterlagen, makroskopische Untersuchung, Betrachtung im UV- und IR-Licht, sowie entsprechende Dokumentation angegeben.

 

Aufgrund des Berufungsverfahrens ersuchte der Oö. Verwaltungssenat den Bw, eine Kopie seines Führerschein zu übermitteln und ihn zu ermächtigen, diese Kopie bei der Botschaft Kamerun vorzulegen, um dessen Echtheit und Richtigkeit zu überprüfen. Weiters wurde der Bw ersucht, den Oö. Verwaltungssenat zu ermächtigen, die Echtheit der von ihm vorgelegten Bestätigung vom 10.3.2004 bei der Botschaft Kamerun zu überprüfen. Der Bw übermittelte daraufhin eine Kopie seines Führerscheines und ermächtigte den Oö. Verwaltungssenat, sowohl dessen Echtheit und Richtigkeit als auch die von ihm vorgelegte Bestätigung vom 10.3.2004 bei der Botschaft Kamerun zu überprüfen. Der Oö. Verwaltungssenat ersucht darauf mit Schreiben vom 3. Februar 2005 die Botschaft der Republik Kamerun die Kopie des vom Bw vorgelegten Führerscheines als auch die von ihm vorgelegte Bestätigung vom 10.3.2004 auf deren Echtheit und Richtigkeit zu überprüfen. Der Oö. Verwaltungssenat übermittelte der Botschaft der Republik Kamerun sämtliche relevanten Aktenbestandteile. Die Botschaft der Republik Kamerun wurde neuerlich mit Schreiben vom 11. April 2005 sowie vom 11. Mai 2005 ersucht, das oa Ersuchen zu beantworten. Im Ersuchen des Oö. Verwaltungssenates vom 11. Mai 2005 wurde die Botschaft der Republik Kamerun gebeten, das oa Ersuchen bis längstens 6. Juni 2005 zu beantworten und, sollte diese Frist neuerlich fruchtlos verstreichen, der Oö. Verwaltungssenat davon ausgehe, dass seitens der Botschaft der Republik Kamerun zum oa Ersuchen keine Stellungnahme abgegeben wird. Bis zum Entscheidungszeitpunkt ist beim Oö. Verwaltungssenat keine Stellungnahme der Botschaft der Republik Kamerun eingelangt. Der Oö. Verwaltungssenat schließt daraus, dass die Botschaft der Republik Kamerun aus ihm nicht bekannten Gründen nicht gewillt ist, das oa Ersuchen zu beantworten. Der Oö. Verwaltungssenat muss daher im Hinblick auf den oa kriminaltechnischen Untersuchungsbericht davon ausgehen, dass es sich bei dem vom Bw vorgelegten Dokument um eine Fälschung handelt. Der Bw hat auch während der Zeit des Berufungsverfahrens, welches rund fünf Monate gedauert hat, kein weiteres Vorbringen erstattet.

 

In rechtlicher Hinsicht ist weiters auszuführen:

Die Republik Kamerun ist weder Mitgliedstaat des Pariser Übereinkommens, des Genfer Abkommens sowie des Wiener Übereinkommens. Gemäß § 23 Abs.3 Z5 FSG darf dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Saat erteilten Lenkberechtigung ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang erteilt werden, wenn angenommen werden kann, dass die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird.

 

Gemäß § 23 Abs.1 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und da Ziehen von Anhängern unter bestimmten Voraussetzungen zulässig aufgrund einer von einer Vertragspartei des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl.Nr. 304/1930, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl.Nr. 222/1955, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl.Nr. 289/1982. Da die Republik Kamerun keine Vertragspartei der oa Überein- bzw. Abkommen ist, kann sohin nicht gemäß § 23 Abs.3 Z5 FSG angenommen werden, dass die Erteilung einer Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist unter denen sie in Österreich erteilt wird.

 

Der Berufung musste sohin der Erfolg versagt werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 
 

Dr. F r a g n e r

 

 
 

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