Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520830/3/Fra/Pe

Linz, 01.02.2005

 

 

 VwSen-520830/3/Fra/Pe Linz, am 1. Februar 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn C B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21.12.2004, VerkR21-605-2004/LL, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung weiterer Maßnahmen, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw) die von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 8.5.1996 unter der Zl. VerkR20-1040-1996/LL für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung entzogen und gleichzeitig ausgesprochen, dass dem Bw die Lenkberechtigung für den Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet ab 16.11.2004, (Zustellung des Mandatsbescheides), entzogen wird und vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden darf sowie angeordnet, dass sich der Bw zusätzlich vor Ablauf der Entziehungsdauer auf eigene Kosten einer begleitenden Maßnahme (Einstellungs- und Verhaltenstraining) zu unterziehen hat, wobei die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung endet. Einer allfällig eingebrachten Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Bw rechtzeitig Berufung erhoben. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlasst und legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 67a Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht davon ausgegangen, dass der Bw erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begangen hat, indem er am 28.8.2004 im Stadtgebiet von Linz auf der Wiener Straße bis auf Höhe Strkm. 176,8 das Fahrzeug Pkw, pol. Kennzeichen: auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand (Alkoholisierungsgrad 0,73 mg/l AAG). Weiters ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass der Bw Übertretungen nach § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 und nach § 4 Abs.5 StVO 1960 zu verantworten hat.

 

Aufgrund der gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22.12.2004, VerkR96-19053-2004/U, mit dem dem Bw die o.a. Übertretungen vorgeworfen werden, rechtzeitig erhobenen Berufung, ist der Oö. Verwaltungssenat zum Ergebnis gekommen, dass der Bw nicht eine Übertretung des § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO 1960, sondern eine Übertretung gemäß § 14 Abs.8 FSG zu verantworten hat. Die "Fahrerflucht"-Delikte sind in Rechtskraft erwachsen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1.2.2005, VwSen-160217/6/Fra/Pe).

 

Sohin ist zusammenfassend festzustellen, dass der Bw keine seine Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende Tatsachen gesetzt hat. Die Übertretungen gemäß § 4 Abs.5 und § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 sind für sich alleine keine die Verkehrsunzuverlässigkeit bewirkenden Tatsachen und aus der Verwaltungsübertretung gemäß § 14 Abs.8 FSG würde erst im Wiederholungsfalle innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem ersten Verstoß eine Entziehungsdauer von drei Wochen resultieren (§ 26 Abs.4 FSG). Aus den genannten Gründen entbehrt sohin auch die Anordnung einer Nachschulung im Sinne des § 24 Abs.3 FSG einer tragfähigen Grundlage.

 

Es war sohin der angefochtene Bescheid aufzuheben, wobei ergänzend auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom 1.2.2005, VwSen-160217/6/Fra/Pe, verwiesen wird.

 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 
 

Dr. F r a g n e r

 
 

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