Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520835/8/Kei/Da

Linz, 29.04.2005

 

 

 VwSen-520835/8/Kei/Da Linz, am 29. April 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des M W, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. G K, R, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 20. Dezember 2004, Zl. VerkR21-548-2004 Ga, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18. April 2005, zu Recht:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG.

 
 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"I. Die Lenkberechtigung für die Klassen 'A, B' wird Ihnen auf die Dauer von 8 (acht) Monaten gerechnet ab 30.09.2004 bis einschließlich 30.05.2005 wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen.

Das Lenken eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges wird Ihnen ab 13.10.2004 bis einschließlich 30.05.2005 wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit verboten.

Führerschein

ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land

am 12.12.1980

Zahl: VerkR-0501/1044/1980

Rechtsgrundlage:

§ 57 Abs. 3 AVG und §§ 39 Abs. 1, 24 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 3 und 25 Abs. 1 und 26 Abs. 2, 32 Abs. 1 Z. 1 des Führerscheingesetzes FSG, in der geltenden Fassung.

 

II. Einer etwaigen gegen diesen Bescheid einzubringenden Berufung wird im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG)".

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) rügte in der Berufung unrichtige Tatsachenfeststellung und unrichtige Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in die Verwaltungsakte der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land Zl. VerkR96-9455-2004 Ga/Ses vom 2. März 2005 und Zl. VerkR21-548-2004-Ga/Ses vom 12. Jänner 2005 Einsicht genommen und am 18. April 2005 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden die Zeugen Revierinspektor M M und Gruppeninspektor E K einvernommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz (FSG) ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

Gemäß § 3 Abs.2 FSG darf Personen, denen eine Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde, vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Es wird auf die Ausführungen im Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 29. April 2005, Zl. VwSen-160378/8/Kei/Da, hingewiesen.

Eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z1 FSG liegt im gegenständlichen Zusammenhang vor.

Die Verhältnisse waren sehr gefährlich und das gegenständliche Verhalten des Bw ist sehr verwerflich. Die Entziehung der Lenkberechtigung im Ausmaß von 8 Monaten ist angemessen und erforderlich.

Der Ausspruch betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung hat die Grundlage in der Bestimmung des § 64 Abs.2 AVG und dieser Ausspruch erfolgte durch die belangte Behörde zu Recht.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger

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