Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520839/7/Kof/Hu

Linz, 15.02.2005

 

 

 VwSen-520839/7/Kof/Hu Linz, am 15. Februar 2005

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau IL gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 22.12.2004, F 4390/2004, betreffend Lenkberechtigung - Auflage eines Nachtfahrverbotes, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 15.2.2005 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben und die im Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 22.12.2004, F 4390/2004 - Erteilung der Lenkberechtigung enthaltene Auflage:

"Es dürfen Kraftfahrzeuge nur zu folgenden Zeiten bzw. nur mit folgender örtlicher und sachlicher Beschränkung gelenkt werden:

Fahren nur bei Tageslicht (Nachtfahrverbot)"

aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 8 Abs.3 Z2 FSG

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid der nunmehrigen Berufungswerberin (Bw) die Lenkberechtigung für die Klasse B wie folgt erteilt:

- Fahren nur bei Tageslicht (Nachtfahrverbot)

- Vorlage eines Facharztgutachtens für Augenheilkunde wegen

Einäugigkeit, Katarakt bis zum Ablauf der Befristung.

Die Bw hat gegen die Befristung sowie gegen die Auflage: Fahren nur bei Tageslicht (Nachtfahrverbot) innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 25.12.2004 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Am 15.2.2005 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die Bw sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben.

Die Bw hat dabei die Berufung gegen die dreijährige Befristung (bis 21.12.2007) zurückgezogen.

Der erstinstanzliche Bescheid ist somit hinsichtlich

- Vorlage eines Facharztgutachtens für Augenheilkunde

wegen Einäugigkeit, Katarakt bis Ablauf der Befristung

in Rechtskraft erwachsen.

Betreffend die Berufung gegen die Auflage: Fahren nur bei Tageslicht (= Nachtfahrverbot) wird auf das von der Bw vorgelegte Gutachten "Führerscheinuntersuchung" des Herrn Dr. H.W., Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie in L. vom 13.1.2005 verwiesen, wonach das "Dämmerungssehen entsprechend der DOG-Richtlinien gegeben" ist.

Es war daher die Auflage: Fahren nur bei Tageslicht (Nachtfahrverbot) aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.
 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -- jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Kofler

 

Beschlagwortung:

Lenkberechtigung - "Nachtfahrverbot"

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