Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520840/12/Sch/Pe

Linz, 30.05.2005

 

 

 VwSen-520840/12/Sch/Pe Linz, am 30. Mai 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau E G vom 21. Dezember 2004 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 13. Dezember 2004, VerkR21-15293a-2004, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 11. Februar 2005 zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Frau E G, gemäß § 24 Abs.4 Führerscheingesetz - FSG die Lenkberechtigung für die Klasse B ab Zustellung des Bescheides bis zur Beibringung (richtig: Einholung) eines amtsärztlichen Gutachtens über ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen entzogen. Weiters wurde sie aufgefordert den Führerschein sofort bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen abzuliefern sowie einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben.

 

3. Die Berufungswerberin wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 7. Oktober 2004, VerkR21-15293a-2004, im Zusammenhang mit einem Vorfall wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand aufgefordert, binnen gesetzter Frist ein amtsärztliches Gutachten beizubringen und zum Zwecke der Erstellung dieses Gutachtens eine verkehrspsychologische Stellungnahme vorzulegen. Dieser Aufforderung hat die Berufungswerberin im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens nicht entsprochen, sodass ihr die Lenkberechtigung für die Klasse B mit dem eingangs angeführten Bescheid bis zur Beibringung des entsprechenden amtsärztlichen Gutachtens entzogen worden ist.

 

Im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 11. Februar 2005 hat sich die Berufungswerberin bereit erklärt, eine entsprechende Untersuchung durchführen zu lassen und auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme vorzulegen.

 

Die im § 66 Abs.4 AVG verankerte grundsätzliche Verpflichtung der Rechtsmittelbehörde zur Entscheidung in der Sache selbst, schließt die Verpflichtung mit ein, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zugrunde zu legen (VwGH 19.91978, 2082/75 u.a.).

 

Da sich sohin die Berufungswerberin während des Berufungsverfahrens einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen hat, war dieser Umstand bei der Entscheidung zu berücksichtigen und der Berufung unter Hinweis auf die obige Rechtslage Folge zu geben.

 

Hervorgehoben wird, dass die gegenständliche Entscheidung alleine in der Tatsache begründet ist, dass die Berufungswerberin im Sinne des § 24 Abs.4 FSG nunmehr die behördliche Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung befolgt hat, weshalb dieser Entziehungsgrund nicht mehr vorlag. Inhaltlich ist allerdings zu bemerken, dass das amtsärztliche Gutachten vom 2. Mai 2005 gestützt auf ein entsprechendes verkehrspsychologisches Untersuchungsergebnis die eindeutige Aussage enthält, dass die Berufungswerberin derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist. Zur Wiedererlangung dieser Eignung wird vom Amtsarzt in seinem Gutachten neben einer positiven verkehrspsychologischen Stellungnahme auch ein neuropsychiatrisches Facharztgutachten sowie der Nachweis von weiterer Drogenabstinenz mit begleitenden Harnkontrollen für erforderlich erachtet.

 

Es wird Sache der zuständigen Führerscheinbehörde sein, die weiteren Veranlassungen aufgrund dieses amtsärztlichen Gutachtens zu treffen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 
 

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