Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104011/2/Br

Linz, 02.10.1996

VwSen-104011/2/Br Linz, am 2. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn Dkfm. P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, vom 1. September 1996 Zl.:

VerkR96-5768-1995/Be/Ne, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24 und § 51 Abs.1 § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995 - VStG.

II. Zuzüglich zum erstinstanzlichen Verfahrenskostenbeitrag werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 200 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt., Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Berufungswerber wurde mit dem Straferkenntnis vom 2.

September 1996, Zl. VerkR96-5768-1995/Be/Ne, mit einer Geldstrafe von 1.000 S wegen der Übertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 bestraft, weil er am 24.8.1995 um 21.00 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der von km 199,0 bis km 203,0 in Fahrtrichtung S mit einer Geschwindigkeit von 160 km/h gelenkt habe.

2. Begründend führte die Erstbehörde im wesentlichen aus, daß die Geschwindigkeitsfeststellung durch Nachfahrt in gleichbleibendem Abstand mittels dem Geschwindigkeitsmesser (Tacho) des Dienstkraftfahrzeuges, welcher regelmäßig überprüft worden wäre, mit 160 km/h festgestellt werden habe können und sohin erwiesen sei. Die Erstbehörde verwies weiter noch auf die bezüglichen unter Wahrheitspflicht abgelegten zeugenschaftlichen Aussagen der Gendarmeriebeamten, welchen der Berufungswerber im Rahmen des rechtlichen Gehörs nichts entgegengesetzt hätte.

2.1. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung verweist der Berufungswerber auf ein angeblich peinliches Verhalten der beiden Beamten. Er zeigt sich ferner vom Straferkenntnis und vom darin genannten Umstand, daß er angeblich auf ein Schreiben der Behörde nicht reagiert habe, überrascht.

Diesbezüglich legt er eine Kopie seines Schreibens vom 20.

Februar 1996 bei. Aus diesem ergibt sich, daß er die Zeugenaussagen der Gendarmeriebeamten zur Kenntnis nehme.

Während die Beamten im Zuge seiner Anhaltung nicht in der Lage gewesen wären, eine konkrete Geschwindigkeit zu nennen, sei nun von 160 km/h die Rede. Er hätte den Vorfall an Ort und Stelle protokolliert.

Dem der Berufung beigeschlossenen Schreiben ist zumindest konkludent zu entnehmen, daß das zur Last gelegte Verhalten dem Grunde nach bestritten wird.

Abschließend vermeint der Berufungswerber in seinem - in formaler Hinsicht gerade noch als Berufung zu wertenden Schreiben, seinen Einspruch aufrechtzuerhalten.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 27. September 1996, Zl.: VerkR96-5768-1995/Be/Ne. Daraus ergibt sich schlüssig der für diese Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

4. Da eine 10.000 S übersteigende Strafe nicht verhängt worden ist, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Da hier eine 3.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, konnte mangels eines diesbezüglichen konkreten Antrages von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen werden (§ 51e Abs.2 VStG).

5. Wie der Anzeige und den zeugenschaftlichen Angaben der Gendarmeriebeamten in schlüssiger Weise zu entnehmen ist, fuhren sie auf einer Strecke von vier Kilometern unmittelbar hinter dem Fahrzeug des Berufungswerbers in gleichbleibendem Abstand nach. Dabei konnten sie die Fahrgeschwindigkeit von 160 km/h feststellen. Der Geschwindigkeitsmesser des Dienstfahrzeuges war auf Meßgenauigkeit hin überprüft.

Diese Feststellungen wurden von zwei im Dienst befindlichen und mit derartigen Überwachungen betrauten Beamten gemacht.

Der unabhängige Verwaltungssenat vermag an deren Aussagen keinen Widerspruch erkennen, sodaß im Rahmen der Beweiswürdigung diesen durchaus zu folgen gewesen ist.

Demgegenüber bestreitet nicht einmal der Berufungswerber selbst das ihm angelastete Fehlverhalten in klarer Form.

Gegenüber der Gendarmerie hat er vielmehr selbst eine erhöhte Fahrgeschwindigkeit eingestanden. Seinen im Ergebnis letztlich bestreitenden Ausführungen in diesem Verfahren konnte daher nur der Charakter einer Schutzbehauptung zuerkannt werden.

6. Zur Zulässigkeit der Berufung:

6.1. Gemäß § 63 Abs.3 AVG, der im Verwaltungsstrafverfahren in Verbindung mit § 24 VStG anzuwenden ist, hat eine Berufung den Bescheid (das Straferkenntnis) zu bezeichnen gegen den (das) sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Eine Berufung hat demnach auch die Behörde, neben Datum und die Zahl des Bescheides zu enthalten, damit eindeutig feststeht, wogegen (gegen welche Entscheidung, welcher Behörde) sie sich richtet. Dies ist ein Teil des Bescheides gegen den sich die Berufung richtet (VwGH 21.12.1992, 92/03/0237 u. 0245). Im Sinne, daß den Verfahrensvorschriften jeder übertriebener Formalismus fremd ist, konnte trotz des hier fehlenden Berufungsantrages dem objektiven Aussageinhalt der Eingaben des Berufungswerbers abgeleitet werden, daß er die Sachentscheidung inhaltlich anfechten wollte und die Aufhebung des Bescheides begehrte.

Eine Zurückweisung der Berufung kam daher nicht in Betracht.

6.2. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen beträgt 130 km/h.

Um Wiederholungen zu vermeiden, kann hier hinsichtlich der materiellrechtlichen Vorschrift auf die von der Erstbehörde zit. gesetzlichen Bestimmung der StVO 1960 verwiesen werden.

Organen der Straßenaufsicht ist grundsätzlich die Fähigkeit zuzubilligen, auch zutreffende Geschwindigkeitsschätzungen zu machen (zB VwGH 12.4.1986, Slg 12.122/A = ZfVB 1987/1/198, 253). Dies trifft umso mehr zu, wenn die Fahrgeschwindigkeit durch Nachfahrt in gleichbleibendem Abstand festgestellt werden kann. Bei den hier einschreitenden Beamten handelte es sich um geschulte Organe der Straßenaufsicht.

7. Zur Strafzumessung:

7.1. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

7.2. Auch eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h ist grundsätzlich eine nicht bloß unbedeutende nachteilige Folge für die Verkehrssicherheit.

Angesichts der oben dargelegten objektiven Umstände bei der Tatbegehung wäre selbst bei bloß unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen des Berufungswerbers (er verweigerte Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen) und seiner bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit in Österreich, der hier verhängten Strafe objektiv nicht entgegenzutreten. Immerhin reicht der gesetzliche Strafrahmen bis zu 10.000 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

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