Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520843/13/Zo/Pe

Linz, 12.05.2005

 

 

 VwSen-520843/13/Zo/Pe Linz, am 12. Mai 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau C D, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. M S, vom 11.1.2005 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 30.12.2004, VerkR21-277-2004-Br, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und Erteilung eines Mopedfahrverbotes, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass festgestellt wird, dass die Berufungswerberin unter folgenden Einschränkungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B sowie von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen geeignet ist:

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG iVm §§ 24 Abs.1 und 32 Abs.1 FSG sowie § 13 Abs.1 FSG-GV.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Mandatsbescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 27.10.2004, VerkR21-277-2004, wurde der Berufungswerberin die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen und sie aufgefordert, ihren Führerschein unverzüglich abzuliefern. Weiters wurde ihr das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges sowie eines Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung verboten. Dieser Bescheid wurde mit dem amtsärztlichen Gutachten vom 11.10.2004, welches sich auf eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vom 7.10.2004 stützt, begründet.

 

Aufgrund einer dagegen eingebrachten Vorstellung erging der nunmehr angefochtene Bescheid vom 30.12.2004, mit welchem der Vorstellung keine Folge gegeben und der angeführte Mandatsbescheid vollinhaltlich bestätigt wurde.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher die Berufungswerberin vorbringt, dass sie wegen einer paranoiden Schizophrenie im Wagner-Jauregg Krankenhaus behandelt werde. Der das gegenständliche Verfahren auslösende Vorfall würde aber nicht bedeuten, dass sie wegen ihrer Krankheit nicht geeignet wäre, am Straßenverkehr teilzunehmen. Sie nehme täglich bestimmte Medikamente ein, weshalb sich ihre Erkrankung in keiner Weise nach außen zeigt und sie völlig reaktionsfähig und gesund ist. Das amtsärztliche Gutachten beruhe offenbar auf vergangenen Umständen und entspreche nicht den aktuellen Gegebenheiten, dies gelte auch für die fachärztliche psychiatrische Stellungnahme von Frau Dr. T. Bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt seien auch keinerlei verkehrsrechtliche Vormerkungen gegen sie bekannt, was ebenfalls indiziert, dass sie aufgrund der medikamentösen Einstellung geeignet ist, am Straßenverkehr teilzunehmen. Die Einlieferung ins Wagner-Jauregg Krankenhaus stünde ausschließlich im Zusammenhang mit familiären Angelegenheiten und habe nichts mit dem Straßenverkehr zu tun.

 

Weiters hätte die Behörde die Möglichkeit gehabt, durch entsprechende Auflagen bzw. Beschränkungen die regelmäßige Einnahme von Medikamenten sicher zu stellen und dadurch zu erreichen, dass ihre Fahrtüchtigkeit im Sinne des FSG hergestellt wird. Eine Entziehung der Lenkberechtigung sei nicht erforderlich gewesen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie Einholung einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme vom 22.3.2005, ergänzt am 12.4.2005 und Einholung eines Gutachtens durch die Landessanitätsdirektion vom 3.5.2005. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt, eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und war auch nicht erforderlich.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Das Gendarmeriepostenkommando Pregarten erstattete einen Bericht, wonach die Berufungswerberin am 10.8.2004 völlig verwirrt vom Billa-Markt in Hagenberg mit dem Auto weggefahren sei. Ihr Gatte habe der Gendarmerie mitgeteilt, dass die Berufungswerberin seit zehn Jahren an paranoider Schizophrenie leide. Aufgrund dieser Mitteilung wurde von der Führerscheinbehörde der Bezirkshauptmannschaft Freistadt ein amtsärztliches Gutachten betreffend die gesundheitliche Eignung eingeholt. Dazu legte die Berufungswerberin eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vom 7.10.2004 vor, welche als Diagnose eine paranoide Schizophrenie ergab. Zusammengefasst bestanden damals aus fachärztlicher psychiatrischer Sicht aktuelle Bedenken gegen das Lenken von Kraftfahrzeugen, weil eine gesicherte Behandlung in Zukunft nicht gewährleistet war. Aufgrund dieser Stellungnahme lautete das Gutachten der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 11.10.2004 auf Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und für Motorfahrräder.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt erließ drauf den bereits oben angeführten Mandatsbescheid, gegen welchen die nunmehrige Berufungswerberin rechtzeitig Vorstellung einbrachte. Darauf hin erging der nunmehr angefochtene Bescheid.

 

Im Berufungsverfahren hat die Berufungswerberin auf Aufforderung durch den Oö. Verwaltungssenat eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vom 22.3.2005 vorgelegt, welche zusammengefasst dahingehend lautet, dass bei ihr seit Jahren eine schizophrene Störung (paranoide Form, zeitweilig mit maniformer Komponente) vorliegt. Diese sei insbesondere im Vorjahr instabil gewesen, unter kontinuierlicher Medikation zeichnet sich jetzt jedoch eine befriedigende Stabilität ab. Bei Kontrollen am 24.2. und 21.3.2005 zeigte sich jeweils ein unauffälliger Querschnittsbefund. Es wurde aus fachärztlicher Sicht die Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Gruppe B unter der Bedingung befürwortet, dass die Berufungswerberin einen Nachweis über regelmäßige fachärztliche Kontrollen in zumindest vierwöchentlichen Abständen vorlegt. Auch eine Befristung auf ein Jahr sei angezeigt. Mit Schreiben vom 12.4.2005 wurde vom Facharzt noch klargestellt, dass auch im Bereich der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen keine Beeinträchtigung feststellbar sei. Der Verfahrensakt wurde daraufhin an die Landessanitätsdirektion zur Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung der Berufungswerberin zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B sowie zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen übermittelt.

 

Entsprechend dem Gutachten vom 3.5.2005, Zl. San-234285/1, ist die Berufungswerberin befristet geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B, wobei eine Nachuntersuchung mit fachärztlicher psychiatrischer Stellungnahme nach einem Jahr erforderlich ist. Als Auflage wurden fachärztliche psychiatrische Kontrolluntersuchungen in vierwöchentlichem Abstand vorgeschlagen. Dieses Gutachten stützt sich auf die entsprechende fachärztliche psychiatrische Stellungnahme und wurde dem Rechtsvertreter der Berufungswerberin telefonisch zur Kenntnis gebracht. Er gab dazu an, mit den vorgeschlagenen Einschränkungen einverstanden zu sein.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht iSd § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

  1. ausdrücklich zu verbieten,

  1. nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden oder
  2. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

 

Gemäß § 13 Abs.1 FSG-GV gelten Personen als ausreichend frei von psychischen Krankheiten, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen mitbeurteilt.

 

5.2. Das im Berufungsverfahren aufgrund der neuerlichen fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme eingeholte amtsärztliche Gutachten der Landessanitätsdirektion ist nachvollziehbar und schlüssig. Die vorgeschlagenen Einschränkungen decken sich mit der fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme und erscheinen notwendig, um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Berufungswerberin hintanzuhalten. Änderungen der Sachlage sind im Berufungsverfahren zu berücksichtigen, weshalb dieses Gutachten der Entscheidung zugrunde zu legen war und der Berufung mit den im Spruch angeführten Einschränkungen stattzugeben war.

 

Bezüglich der Wiedererteilung der Lenkberechtigung unter den vorgeschriebenen Einschränkungen hat sich die Berufungswerberin mit der Führerscheinbehörde in Verbindung zu setzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Mag. Z ö b l

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