Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520846/5/Sch/Pe

Linz, 03.03.2005

 

 

 VwSen-520846/5/Sch/Pe Linz, am 3. März 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf die Entziehungsdauer eingeschränkte Berufung des Herrn J G vom 18. Jänner 2005, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 12. Jänner 2005, FE-1670/2004, wegen Entziehung der Lenkberechtigung nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 1. März 2005 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde der Mandatsbescheid vom 16. Dezember 2004, FE-1670/2004, vollinhaltlich bestätigt, mit welchem Herrn J G, die von der Bundespolizeidirektion Linz am 23. April 2004 unter F 1485/2003 erteilte Lenkberechtigung für die Klassen A und B gemäß § 24 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG) wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 18 Monaten, gerechnet ab 14. Dezember 2004, entzogen wurde. Weiters wurde eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung in Bezug auf die Dauer der Entziehungsdauer der Lenkberechtigung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben.

 

3. Dem o.a. Bescheid liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der Berufungswerber am 14. Dezember 2004 an einer in der entsprechenden Polizeianzeige näher umschriebenen Örtlichkeit als Lenker eines Pkw mit einer Atemluftalkoholkonzentration von 0,85 mg/l betreten wurde.

 

Gegenständlich liegt bereits eine Vorentziehung in der Dauer von zwölf Monaten vor, zumal der Berufungswerber am 14. April 2002 schon ein Alkoholdelikt begangen hatte, damals in Form der Verweigerung der Alkomatuntersuchung.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung wurde, zumal die Berufungsschrift diesbezüglich sehr kurz gefasst ist, dem Berufungswerber Gelegenheit gegeben, seine Berufung näher zu begründen bzw. den Sachverhalt aus seiner Sicht zu schildern. Begründet wurde die beträchtliche festgestellte Alkoholbeeinträchtigung damit, dass am Vorabend des Vorfallstages eine Feier anlässlich der Pensionierung des Berufungswerbers stattgefunden habe, bei der er Alkohol konsumiert habe. Dieser Restalkohol war bei der anschließenden morgendlichen Fahrt noch reichlich vorhanden und erkläre den festgestellten Wert. Er habe nicht bedacht, dass derartige Nachwirkungen der Feier vorliegen könnten.

 

Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass es nicht darauf ankommt, aus welchen Gründen bei einer Person eine Alkoholbeeinträchtigung vorliegt. Ob also der Alkoholkonsum am selben Tag oder schon am Vortag stattgefunden hat, spielt demnach keine Rolle.

 

Die gesetzliche Mindestentziehungsdauer beträgt gemäß § 26 Abs.2 FSG in Anbetracht der beim Berufungswerber festgestellten Atemluftalkoholkonzentration von 0,85 mg/l vier Monate.

 

Angesichts der bereits erfolgten Entziehung der Lenkberechtigung von zwölf Monaten, begründet in der schon erwähnten Verweigerung der Alkomatuntersuchung nach vorangegangener, einen Sicherheitswachebeamten konkret gefährdender Fahrweise, muss dieses neuerliche einschlägige Delikt, begangen rund 2 1/2 Jahre nach dem ersten, im Rahmen der Wertungskriterien des § 7 Abs.4 FSG als die nunmehr festgesetzte Entziehungsdauer rechtfertigend angesehen werden. Trotz dieser relativ beträchtlichen Dauer der Vorentziehung konnte der Berufungswerber offenkundig seine Sinnesart in Bezug auf Lenken eines Kraftfahrzeuges nach erfolgtem Alkoholkonsum nicht ändern.

 

Es erscheint daher die Annahme nicht gerechtfertigt, dass der Berufungswerber die Verkehrszuverlässigkeit schon innerhalb einer geringeren Entziehungsdauer als die festgesetzten 18 Monate wiedererlangen werde. Der Oö. Verwaltungssenat sieht sich mit dieser Entscheidung im Einklang mit der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshof (vgl. etwa VwGH 24.8.1999, 99/11/0216 u.a.).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 
 

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