Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520848/4/Fra/Hu

Linz, 06.04.2005

 

 

 VwSen-520848/4/Fra/Hu Linz, am 6. April 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn RB gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21. Oktober 2004, VerkR21-649-2004, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG
 
 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw) die Lenkberechtigung für die Klassen B,C1,BE,C1E,CE,M und L auf die Dauer von sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides bzw. bei vorheriger freiwilliger Abgabe ab diesem Datum entzogen und gleichzeitig angeordnet, dass der Bw den Führerschein nach Rechtskraft unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck oder beim Gendarmerieposten A-P abzuliefern hat.

 

2. Über die dagegen eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied erwogen:

 

2.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

 

Der angefochtene Bescheid wurde am 4.1.2005 durch einen Gendarmeriebeamten ausgehändigt. Die Übernahme dieses Bescheides ist durch die Anführung des Datums sowie der Unterschrift des Bw auf dem Rückschein bestätigt. Die Berufung wurde per Telefax am 20.1.2005 um 14.40 Uhr eingebracht.

 

2.2. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei bei schriftlicher Ausfertigung des Bescheides mit erfolgter Zustellung.

 

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 18.1.2005 Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde die Berufung jedoch erst am 20.1.2005 - sohin verspätet - eingebracht.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, sohin auch nicht verlängert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

 

Die verspätete Einbringung des Rechtsmittels wurde dem Bw mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 3. Februar 2005, VwSen-520848/2/Fra/Ka, zur Kenntnis gebracht. Dieses Schreiben wurde ihm laut Zustellnachweis am 4.2.2005 durch Hinterlegung beim Postamt A-P zugestellt. Es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Verspätungssachverhalt binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens zu äußern. Bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ist keine Stellungnahme des Bw beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt.

 

Da sich aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte für eine unwirksame Zustellung zum dokumentierten Zeitpunkt ergeben, geht der Oö. Verwaltungssenat von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides aus, woraus die spruchgemäße Entscheidung resultiert.

 

 
 

Dr. F r a g n e r

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