Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520855/2/Bi/Be

Linz, 22.02.2005

 

 

 VwSen-520855/2/Bi/Be Linz, am 22. Februar 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn C P, G, B, vertreten durch RA Mag. B S, O, B, vom 24. Jänner 2005 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 4. Jänner 2005, VerkR21-885-2004-Hol, wegen Entziehung der Lenkberechtigung sowie Anordnung, den Führerschein unverzüglich abzuliefern, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der BH Gmunden am 11. April 1994, VerkR20-855-1994, für die Klassen A, B, C und E erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 24 Abs.1 Z1 und 25 Abs.1 und 3 FSG für die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, entzogen und gemäß § 29 Abs.3 FSG angeordnet, dass er den Führerschein unverzüglich ab Rechtskraft des Bescheides bei der Erstinstanz oder beim GP B abzuliefern habe.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 10. Jänner 2005.

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Der Bw macht unter Behauptung formeller Mängel und sich daraus ergebender Unklarheiten und Verständnisfragen im Wesentlichen geltend, ihm sei am 6. Oktober 2004 der Führerschein nicht rechtkräftig entzogen worden, weil die Rechtskraft des Bescheides erst 14 Tage später erfolgt sei. Ein Rechtsmittelverzicht sei gemäß § 29 Abs.1 letzter Satz FSG nicht rechtswirksam. Der Bescheid vom 6. Oktober 2004 sei ihm an diesem Tag ausgehändigt worden und habe daher erst am 21. Oktober 2004 rechtswirksam werden können, da der Berufung die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt worden sei. Am 7. Oktober 2004 sei ihm sohin die Lenkberechtigung nicht wirksam entzogen gewesen.

Er sei an diesem Tag zum Flughafen Salzburg unterwegs gewesen. Seine hochschwangere Lebensgefährtin habe plötzlich nicht mehr fahren können wegen gesundheitlicher Komplikationen. Deshalb sei er weitergefahren. Er habe seine Lebensgefährtin nicht allein im Auto zurücklassen können, um Hilfe zu holen. Es sei daher ein Notfall gewesen und ihm wenn er eine Verwaltungsübertretung begangen haben sollte, diese nicht vorwerfbar. Dafür beantrage er seine sowie die Einvernahme der Lebensgefährtin, im Übrigen Bescheidaufhebung, in eventu Rückverweisung an die Erstinstanz.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw nach Lenkerauskunft am 24. Mai 2004 mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 27. Mai 2004, VK-8819-2004, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 bestraft wurde, weil er am 7. Februar 2004 um 12.10 Uhr als Lenker des Pkw GM in Steinach am Brenner auf der A13 bei km 24.389 in Fahrtrichtung Innsbruck entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h insofern überschritten habe, als eine gefahrene Geschwindigkeit von 158 km/h mittels Messung festgestellt worden sei. Laut Anzeige erfolgte die Messung mittels Radargerät MUVR 5F, Nr.1420. Das Straferkenntnis wurde dem Bw am 1. Juni 2004 eigenhändig zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.

Daraufhin wurde seitens der Strafbehörde der Akt an die Erstinstanz als zuständige Behörde abgetreten, die mit Ladung vom 20. September 2004 dem Bw die Absicht zur Kenntnis brachte, wegen des oben genannten Vorfalls die Lenkberechtigung für zwei Wochen zu entziehen.

Mit Bescheid vom 6. Oktober 2004, VerkR21-757-2004-Lai, wurde dem Bw gemäß §§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1, 26 Abs.3 und 7 Abs.3 Z4 FSG die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, E, F und G (Führerschein der BH Gmunden vom 11. April 1994, VerkR20-855-1994) für die Dauer von zwei Wochen, gerechnet vom 6. Oktober 2004 bis einschließlich 20. Oktober 2004, entzogen und er gemäß § 29 Abs.3 FSG aufgefordert, den Führerschein unverzüglich bei der BH Gmunden oder dem GP B abzuliefern.

Dabei handelte es sich nicht um einen Mandatsbescheid, zumal § 57 AVG nicht zitiert war und in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit zur Einbringung einer "Berufung" hingewiesen wurde. Der Bw übernahm den Bescheid am 6. Oktober 2004, was er durch seine Unterschrift bestätigte, und ersuchte am 21. Oktober 2004 um Wiederausfolgung des Führerscheins.

Laut Anzeige des GP B vom 13. Oktober 2004, bei der Erstinstanz eingelangt am 18. Oktober 2004, lenkte der Bw am 7. Oktober 2004 um 9.00 Uhr den Pkw GM- in Bad Goisern, wo er im Kreuzungsbereich Ramsaustraße/Hinlaufstraße vom Meldungsleger RI S angehalten wurde, in Richtung Gschwandt. Laut Anzeige gab der Bw bei der Anhaltung an, er sei von der Bäckerei M in Bad Goisern zu seiner Wohnadresse gefahren, das seien nur 3 km.

Auf der Grundlage dieser Anzeige wurde der Bw mit (undatiertem) Straferkenntnis der Erstinstanz, VerkR96-9915-2004, wegen Übertretung gemäß §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.4 FSG bestraft, wobei er hinsichtlich des Straferkenntnisses nach Belehrung einen Rechtsmittelverzicht unterschrieb.

Am 25. November 2004 bestätigte der Bw vor der Erstinstanz im Rahmen des Verfahrens zur Entziehung der Lenkberechtigung zum Vorwurf des Lenkens ohne Lenkberechtigung, es sei richtig, dass er am 7. Oktober 2004 den Pkw gelenkt habe, obwohl ihm die Lenkberechtigung mit Bescheid der BH Gmunden vom 6. Oktober 2004 entzogen worden sei. Er habe des Fahrzeug aber nur eine ganz kurze Strecke gelenkt und in einer Notsituation, weil er einen vergessenen Koffer für eine Flugreise noch zu Hause holen musste und seine Frau wegen der Schwangerschaft nicht mehr fahren habe können.

Mit Bescheid vom 4. Jänner 2004 erging der nunmehr angefochtene Bescheid.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses
Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z7 lit.a insbesondere zu gelten, wenn jemand ua ein Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung ... lenkt.

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Dem Bw wird als Grundlage des angefochtenen Bescheides vorgeworfen, er habe am 7. Oktober 2004 einen Pkw trotz entzogener Lenkberechtigung gelenkt, weil im zugrundeliegenden "Entziehungsbescheid" eine Entziehungsdauer "von 6. Oktober bis einschließlich 20. Oktober 2004" ausdrücklich angeführt ist. Dieser Bescheid wurde dem Bw am 6. Oktober 2004 zugestellt, ist also an diesem Tag ergangen, wobei weder ein (gemäß § 29 Abs.1 FSG unwirksamer) Rechtsmittelverzicht erfolgte noch die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausdrücklich ausgeschlossen wurde - dafür bietet sich auch insofern keine Grundlage, als solches nur bei Gefahr im Verzug gerechtfertigt gewesen wäre, was bei einer zweiwöchigen Entziehung wegen § 7 Abs.3 Z4 FSG aufgrund einer Verwaltungsübertretung vom 7. Februar 2004, also mehr als 8 Monate zuvor, nicht mehr anzunehmen wäre (vgl VwGH 24.8.1999, 99/11/0145; 9.11.1999, 99/11/0225; ua).

Daraus folgt, dass der Entziehungsbescheid vom 6. Oktober 2004, VerkR21-757-2004, erst nach Ablauf der zweiwöchigen Berufungsfrist, gerechnet ab Zustellung am 6. Oktober 2004, mit 21. Oktober 2004 in Rechtskraft erwachsen ist und daher am 7. Oktober 2004 die Lenkberechtigung der Klasse B, die Voraussetzung beim Lenken des Pkw gemäß § 2 Abs.1 Z2 lit.a FSG ist, dem Bw noch gar nicht rechtswirksam entzogen war.

Auch wenn das (undatierte) Straferkenntnis, VerkR96-9915-2004, aufgrund eines (wie immer zu bewertenden) Rechtsmittelverzichts rechtskräftig geworden ist - diesbezüglich wäre eine Anwendung des § 52a VStG zu überlegen - ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht verwehrt, die Grundlage für den angefochtenen Bescheid nach entsprechender Prüfung als unzureichend zu qualifizieren. Damit ist dem angefochtenen Bescheid die Basis entzogen und war spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

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