Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520856/2/Bi/Be

Linz, 21.02.2005

 

 

 VwSen-520856/2/Bi/Be Linz, am 21. Februar 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M R, R, L, vom 3. Jänner 2005 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 17. Dezember 2004, VerkR20-2106-2003/LL, wegen Aufforderung zur Absolvierung der 2. Perfektionsfahrt, Verlängerung der Probezeit und Aufforderung, den Führerschein der Erstinstanz vorzulegen, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 4b und 4c Abs.2 FSG aufgefordert, bis zum 14. April 2005 (Ende der Nachfrist) die 2. Perfektionsfahrt zu absolvieren, wobei gleichzeitig die Verlängerung der Probezeit um ein weiteres Jahr, dh bis zum 14. August 2006, festgestellt wurde. Weiters wurde dem Bw gemäß § 4 Abs.3 4.Satz FSG aufgetragen, den über die Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich der Erstinstanz zwecks Eintragung der Probezeitverlängerung vorzulegen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 23. Dezember 2004.

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, in der 2. Ausbildungsphase erhöhten sich die Kosten gleich um 300 Euro, was für Schüler ohne geregelte Einnahmequelle eine große Summe darstelle, zusätzlich zu den Kosten eines Kfz samt Haftpflichtversicherung. Es könne nicht erwartet werden, dass die Eltern diese Kosten übernehmen. Einem Schüler, der sich bemühe, aber diese Kosten nicht aufbringen könne, werde so lange die Probezeit verlängert bis ihm der Führerschein entzogen werde. Den Leuten, bei denen die 2. Ausbildungsphase nicht Pflicht gewesen sei, entziehe niemand den Führerschein und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese besser fahren. Er habe die 2. Ausbildungsphase nicht abschließen können, weil er unmittelbar nach dem Erwerb des Führerscheins einen Verkehrsunfall mit Totalschaden am Pkw seines Bruders verursacht habe, weshalb seine Mittel sehr begrenzt gewesen seien, er danach eine starke Krankheit erlitten habe und erst im Frühjahr 2004 unter starker Behandlung und mehreren Wochen Krankenhausaufenthalt ausgeforscht worden sei, daneben die Matura an der HTL absolviert habe, wodurch es ihm an Zeit und Geld gefehlt habe und er an der Fachhochschule in Wels zu studieren begonnen habe. Er benütze öffentliche Verkehrsmittel nach Wels und seine Zahlungsmittel seien immer noch knapp. Er habe daher bis Weihnachten warten müssen, um das geschenkte Geld für die 2. Perfektionsfahrt ausgeben zu dürfen. Er habe die Frist keinesfalls mutwillig verzögert und ersuche um Verständnis.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus ergeht hervor, dass der am geborene Bw am 3. Juli 2003 die Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen A und B beantragt und am 14. August 2003 mit Ausfolgung des Führerscheins die Lenkberechtigung für die Klassen A und B erworben hat, nachdem er am 1. August 2003 die theoretische und am 14. August 2003 die praktische Fahrprüfung erfolgreich absolviert hatte.

Hinsichtlich Klasse A erfolgte am 6. September 2004 ein Fahrsicherheitstraining.

Hinsichtlich Klasse B erfolgte die 1. Perfektionsfahrt am 9. August 2004 und ein Fahrsicherheitstraining am 31. August 2004.

Laut telefonischer Mitteilung der Erstinstanz vom heutigen Tag hat der Bw bei der Fahrschule Bergmann am 14. Jänner 2005 die 2. Perfektionsfahrt absolviert. Die Verständigung der Fahrschule ist am heutigen Tag bei der Erstinstanz eingelangt.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Die in den Bestimmungen der §§ 4a, 4b und 4c FSG normierte 2. Ausbildungsphase ist mit BGBl. I 2002/129 eingeführt worden und am 1. Jänner 2003 in Kraft getreten. Da der Bw die Erteilung einer Lenkberechtigung mit 3. Juli 2003 beantragt hat, sind diese Bestimmungen anzuwenden. Die vom Bw angestellten Überlegungen über deren Sinn, Zweck und Konsequenzen hindern die Anwendung nicht.

Gemäß § 4a Abs.1 haben Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klassen A oder B unbeschadet der - hier nicht anzuwendenden - Bestimmungen des § 4c Abs.3 anlässlich des erstmaligen Erwerbes jeder dieser Lenkberechtigungsklasse(n) innerhalb des in § 4b Abs.1 bis 3 vorgesehenen Zeitraumes eine 2. Ausbildungsphase zu durchlaufen. Jene Personen, die gleichzeitig eine Lenkberechtigung für die Klasse A und für die Klasse B erworben haben, haben die 2. Ausbildungsphase für jede dieser Klassen zu durchlaufen.

Gemäß § 4b Abs.1 FSG hat die 2. Ausbildungsphase für einen Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B zu umfassen:

  1. eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von 2 bis 4 Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung;
  2. ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, im Zeitraum von 3 bis 9 Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie
  3. eine weitere Perfektionsfahrt im Zeitraum von 6 bis 12 Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung.

Zwischen der Perfektionsfahrt gemäß Z1 und der Perfektionsfahrt gemäß Z3 hat ein Zeitraum von mindestens 3 Monaten zu liegen.

Gemäß § 4c Abs.1 FSG hat die jeweils durchzuführende Stelle die Absolvierung der einzelnen in § 4b genannten Stufen der 2. Ausbildungsphase im Zentralen Führerscheinregister einzutragen und dem Teilnehmer eine Bestätigung über die Absolvierung der jeweiligen Stufe auszustellen ... Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung ist (bei Klasse B), wenn eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen nicht innerhalb von 12 Monaten nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert werden, der Führerscheinbesitzer 12 Monate nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von 4 Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb einer weiteren Frist von 4 Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im 1. Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(n) anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs.3 2. bis 4. Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von weiteren 4 Monaten nach, ist gemäß § 24 Abs.3 6.Satz vorzugehen - dh die Lenkberechtigung ist bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen....

Auch wenn zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtene Bescheides die bescheidmäßige Anordnung zur Absolvierung der 2. Perfektionsfahrt zweifellos gerechtfertigt gewesen wäre, weil der Bw die Frist von 4 Monaten nach dem Ablauf von 12 Monaten seit Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse B, egal aus welchen Gründen, nicht eingehalten hat, erübrigte sich aufgrund der neuen Sachlage, die zum Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung zu beachten war (vgl VwGH 30.5.2001, 2001/11/0113, uva), die Anordnung, sodass auch die damit gesetzlich zwingend verbundene Konsequenz, nämlich die Verlängerung der Probezeit, zu entfallen hatte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

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