Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520860/5/Zo/Pe

Linz, 11.04.2005

 

 

 VwSen-520860/5/Zo/Pe Linz, am 11. April 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn F D-D, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. E H, Dr. R L, vom 20.1.2005 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 3.1.2005, VerkR21-486-2004, wegen Entziehung der Lenkberechtigung sowie Verhängung eines Mopedfahrverbotes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 4.4.2005, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass es in Spruchpunkt 1 anstatt "...Klassen B, D, F und G..." zu heißen hat: "...Klassen B, C, F und G...".

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d AVG iVm §§ 24 Abs.1, 25 Abs.1, 7 Abs.1 Z2, Abs.3 und Abs.4 sowie § 32 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idgF.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber die von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 28.4.1994 zu Zl. VerkR-1202/3672/1993 für die Klassen B, D, F und G erteilte Lenkberechtigung entzogen. Es wurde ausgesprochen, dass die Lenkberechtigung für einen Zeitraum von sechs Monaten, beginnend ab 26.8.2004 (Zustellung des Mandatsbescheides) ohne Einrechnung der Haftzeiten, entzogen wird und vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden darf. Bis zum Ablauf der Entziehungsdauer wurde dem Berufungswerber das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen verboten. Einer allfällig eingebrachten Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Dieser Bescheid wurde damit begründet, dass der Berufungswerber aufgrund jener Vorfälle, wegen welcher er mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 27.9.2004, Zl. 33 Hv 127/04d, verurteilt wurde, für den angeführten Zeitraum nicht als verkehrszuverlässig anzusehen ist.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass jene strafbaren Handlungen, für welche er verurteilt wurde, nach ihrer Schwere den in § 7 Abs.3 Z11 FSG als bestimmte Tatsachen aufgezählten strafbaren Handlungen nicht entsprechen. Dort sei nämlich nur der räuberische Diebstahl (§ 131 StGB) angeführt. Andere Diebstahlshandlungen seien dem räuberischen Diebstahl nur gleichwertig, wenn diese mit anderen strafbaren Handlungen zusammentreffen oder es sich um besonders gelagerte schwere Diebstähle (insb. Einbruchsdiebstähle) handeln würde. Das sei jedoch bei ihm nicht der Fall. Er habe die Diebstahlshandlungen zum Nachteil der Firma S ausschließlich als Beitragstäter insofern begangen, als er die von seinem Bruder gestohlenen Gegenstände an einen mitbeteiligten Dritten weitergegeben habe. Sein Tatbeitrag sei daher in der Nähe der Hehlerei (§ 164 StGB) angesiedelt.

 

Bereits im Gerichtsverfahren sei sein umfangreiches Geständnis, seine Unbescholtenheit und die teilweise objektive Schadensgutmachung als mildernd gewertet worden. Dies müsse auch bei der gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmenden Wertung berücksichtigt werden. Auch die bedingte Strafnachsicht sei bei der Wertung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Er wurde am 1.12.2004, nach Verbüßen einer Haftstrafe in der Dauer von 5 1/2 Monaten, bedingt aus der Strafhaft entlassen. Dies zeigt, dass das Strafgericht der Meinung war, dass der Rest der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen werden kann, ohne zu befürchten, dass er weitere strafbare Handlungen begehen würde. Die entgegengesetzte Ansicht der Führerscheinbehörde, dass er sich weiterer strafbarer Handlungen schuldig machen werde, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden, ist aufgrund dieses Sachverhaltes verfehlt.

 

Hinsichtlich der Dauer des Führerscheinentzuges führte der Berufungswerber aus, dass die Frage der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit nicht durch die tatsächliche Teilnahme am Straßenverkehr überprüft wird, sondern das Verhalten der Vergangenheit beurteilt und darauf aufbauend eine Zukunftsprognose vorgenommen wird. Diese Zukunftsprognose sei bei ihm günstig, weshalb jedenfalls nach Ablauf der Mindestentzugsdauer von drei Monaten die Verkehrszuverlässigkeit wieder hergestellt sei. Die Entziehung der Lenkberechtigung sei auch in höchstem Maße kontraproduktiv, weil ihm vom Gericht aufgetragen worden sei, so rasch als möglich eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen, um mit dem erzielten Einkommen den verursachten Schaden gutzumachen. Ohne Lenkberechtigung sei es aber geradezu unmöglich, einen Arbeitsplatz zu erlangen.

 

Das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen sei im angefochtenen Bescheid nicht begründet. Dieses Verbot sei auch nicht gerechtfertigt, weil eine neuerliche Begehung der ihm zur Last gelegten Straftaten ohnehin nicht angenommen werden kann und diese durch das Lenken derartiger Fahrzeuge auch nicht erleichtert würde. Es hätte die Möglichkeit bestanden, die Benützung dieser Fahrzeuge unter Vorschreibung entsprechender Auflagen zu gestatten.

 

Es wurde daher beantragt, der Berufung Folge zu geben, in eventu die Entzugsdauer auf drei Monate zu reduzieren, in eventu das Mopedfahrverbot abzuändern und jedenfalls eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 4.4.2005, bei welcher der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter gehört sowie der erstinstanzliche Akt verlesen und erörtert wurden.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber hat in Traun in der Zeit zwischen Sommer 2002 und 16.6.2004 Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen, deren Wert insgesamt 40.000 Euro übersteigt, mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er (teils) schwere Diebstähle (§ 128 StGB) in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Er hat zur Ausführung der Tathandlungen dadurch beigetragen, dass er die spätere Abnahme der Diebesbeute gegen Bezahlung vorher zusagte und in zahlreichen Fällen auch mitteilte, welche Gegenstände er für seinen eigenen Abnehmer benötigte, wobei er in der Folge zahlreiche Gegenstände von seinem Bruder ankaufte. Im Einzelnen wird auf die im Urteil des Landesgerichtes Linz, Zl. 33 Hv 127/04d, unter B II angeführten Tathandlungen verwiesen, wobei dieses Urteil in der mündlichen Verhandlung verlesen und ausführlich erörtert wurde.

Weiters hat er im Zeitraum von 1994 bis 2004 alleine Verfügungsberechtigten der Firma I 20 Zylinderschlösser samt dazugehöriger Schlüssel sowie weitere kleine Gegenstände im Gesamtwert von 400 Euro weggenommen.

 

Hinsichtlich der Diebstahlshandlungen, bei welcher der Berufungswerber als Beitragstäter verurteilt wurde, handelt es sich um ca. 40 verschiedene Diebstahlshandlungen, bei welchen Videokameras, Desktops, Digitalkameras, Notebooks, Flachbildschirme, Mobiltelefone und sonstige Elektrogeräte mit einem Gesamtwert von mehr als 80.000 Euro gestohlen wurden.

 

Der Berufungswerber ist der Bruder des R D-D, welcher als Kraftfahrer der Firma S mit der Auslieferung von Paketen beschäftigt war. Dieser begann während dieser Beschäftigung nach und nach ganze Pakete mit Elektrogeräten zu erbeuten, die er teilweise für sich behielt, überwiegend aber an seinen Bruder - den nunmehrigen Berufungswerber - weitergab. Nach der Urteilsbegründung begann der Berufungswerber ab 2002, seinem Bruder R D-D dahin anzusprechen, ob dieser für ihn oder seine Abnehmer Pakete mit Mobiltelefonen, Laptops bzw. im Einzelnen bezeichnete elektrische Geräte für ihn beschaffen könne, damit er diese in der Folge an seine Abnehmer weitergeben könne. Im Sinne dieser Vereinbarung bracht Herr R D-D dem Berufungswerber in der Folge zahlreiche gestohlene elektronische Geräte und bekam dafür vom Berufungswerber Geld. Teilweise behielt der Berufungswerber die so erhaltenen Gegenstände für sich, überwiegend aber verkaufte er sie mit Gewinnaufschlag einem Dritten weiter.

 

Wegen dieser Vorfälle wurde der Berufungswerber wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahles nach den §§ 127, 128 Abs.2, 130 Satz 1 erster Fall und Satz 2 erster Fall StGB, teilweise als Beitragstäter gemäß § 12 dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt, wobei 14 Monate bedingt nachgesehen wurden. Vom Vorwurf, an einer kriminellen Vereinigung als Mitglied beteiligt zu sein, wurde er hingegen freigesprochen.

 

Als strafmildernd wurde beim Berufungswerber das Geständnis, die teilweise objektive Schadensgutmachung und die Unbescholtenheit, als erschwerend der längere Tatzeitraum gewertet. Eine ausdrückliche Begründung für die bedingte Strafnachsicht ist im Urteil nicht enthalten, offensichtlich ging das Gericht davon aus, dass die Verbüßung eines Drittels der verhängten Haftstrafe ausreicht, um den Berufungswerber in Zukunft von der Begehung ähnlicher Übertretungen abzuhalten.

 

Der Berufungswerber schilderte in der mündlichen Verhandlung die Vorfälle dahingehend, dass ihm sein Bruder am Anfang gesagt habe, es würde sich um Versicherungsfälle handeln, es seien ihm aber nach relativ kurzer Zeit Bedenken hinsichtlich dieser Angaben gekommen und sein Bruder habe ihm gesagt, dass die Waren gestohlen seien. Es sei eben für seinen Bruder ganz einfach gewesen, die Waren zu stehlen und für ihn ganz leicht, diese zu verkaufen. Sein Bruder habe die Packungen zu ihm gebracht, er habe sie in der Garage gelagert und dort seien sie von Herrn S abgeholt worden. Er habe zwar seinem Bruder manchmal mitgeteilt, welche Produkte Herr S bevorzugt haben will, er habe aber nicht bestimmte Elektrogeräte oder eine bestimmte Marke bestellt, dass sei auch gar nicht möglich gewesen, weil sein Bruder aufgrund der Pakete selber nicht wusste, was in diesen wirklich ist.

 

Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Berufungswerber an, dass er während der Haft von seinem ehemaligen Arbeitgeber entlassen wurde. Seit der Haftentlassung im Dezember 2004 ist er auf Arbeitssuche und er hätte auch bereits zwei konkrete Zusagen von Arbeitgebern gehabt, in beiden Fällen wäre aber die Lenkberechtigung der Klasse C erforderlich gewesen. Derzeit bekomme er 840 Euro Arbeitslosenunterstützung und seine Gattin arbeite Teilzeit. Er lebe bei seiner Gattin und habe Sorgepflichten für zwei schulpflichtige Kinder. Weiters sei eine 50 % Behinderung vom Bundessozialamt aufgrund mehrerer Bandscheibenoperationen bestätigt worden und er werde bei seiner Arbeitssuche von der A d G M GmbH unterstützt.

 

Anzuführen ist noch, dass dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen B, C, F und G mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28.4.1994 erteilt wurde. Der Berufungswerber ist sowohl verwaltungsbehördlich als auch gerichtlich unbescholten.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z2 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z11 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß § 102 (erpresserische Entführung), § 131 (räuberischer Diebstahl), §§ 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat.

 

Für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind gemäß § 7 Abs.4 FSG deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht iSd § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

  1. ausdrücklich zu verbieten,

  1. nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden oder
  2. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

 

5.2. Der Berufungswerber ist mit seinem Vorbringen im Recht, wonach in § 7 Abs.3 Z11 FSG von den Diebstahlshandlungen nur der räuberische Diebstahl als bestimmte Tatsache aufgezählt ist. Bei dieser Aufzählung handelt es sich aber nur um eine demonstrative und der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass auch andere strafbare Handlungen, welche an Unrechtsgehalt und Bedeutung den angeführten gleichkommen, eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 FSG bilden können. Bei Diebstählen hat der Verwaltungsgerichtshof diese Frage durchwegs dann bejaht, wenn sie als Verbrechen qualifiziert waren (meistens handelte es sich um wiederholte Einbruchsdiebstähle). Im vorliegenden Fall handelte es sich zwar um keine Einbruchsdiebstähle, die vom Berufungswerber begangenen strafbaren Handlungen sind aber sowohl wegen Überschreitung der Wertgrenzen des § 128 Abs.2 StGB als auch wegen der gewerbsmäßigen Begehung (§ 130 zweiter Satz StGB) als Verbrechen qualifiziert und bilden daher nach Ansicht des zuständigen Mitgliedes des Oö. Verwaltungssenates eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 FSG.

 

Bei der Wertung dieser Tatsache ist zugunsten des Berufungswerbers zu berücksichtigen, dass er die Diebstähle lediglich als Beitragstäter begangen hat. Die Ausführungen, wonach er in Wahrheit nur Hehlerei zu verantworten habe, decken sich aber nicht mit den Feststellungen im Gerichtsurteil. Weiters ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er für die Durchführung der ihm konkret vorgeworfenen strafbaren Handlungen keine Kraftfahrzeuge gelenkt hat. Er war bisher sowohl verwaltungsbehördlich als auch gerichtlich unbescholten, was ebenfalls für ihn spricht. Andererseits darf aber auch nicht übersehen werden, dass er die strafbaren Handlungen über einen langen Zeitraum begangen hat und diese erst durch seine Verhaftung beendet wurden. Die große Zahl an Einzelhandlungen und der dadurch bewirkte Gesamtschaden von über 80.000 Euro wirken sich bei der Gesamtbeurteilung negativ aus. Der letzte Vorfall liegt noch nicht ganz zehn Monate zurück, in dieser Zeit hat sich der Berufungswerber wohlverhalten. Dieser Zeitraum ist aber nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates noch nicht ausreichend, dass der Berufungswerber seine Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangt. Es muss unter Abwägung all dieser Umstände angenommen werden, dass sich der Berufungswerber auch noch in Zukunft weiterer strafbarer Handlungen schuldig machen wird, die ihm durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert würden. Dazu ist anzuführen, dass der Berufungswerber zwar im konkreten Fall keine Fahrzeuge für die Begehung der strafbaren Handlungen verwendete, die mit dem Besitz der Lenkberechtigung verbundene erhöhte Mobilität die Begehung von Eigentumsdelikten aber generell erleichtert.

 

Auch der Umstand, dass dem Berufungswerber 2/3 der verhängten Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurden, ändert an dieser Beurteilung nichts. Im Hinblick auf die bedingte Haftentlassung am 1.12.2004 endet die Entziehung der Lenkberechtigung mit Ablauf des 1.6.2005. Dies entspricht einer Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit von ca. 11 1/2 Monaten nach Begehung der letzten strafbaren Handlung. Diese Einschätzung der Erstinstanz erscheint keineswegs überhöht, sondern ist nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates durchaus zutreffend.

 

Anzuführen ist, dass die Erstinstanz nach dem Wortlaut des Bescheides dem Berufungswerber die Lenkberechtigung u.a. für die Klasse "D" entzogen hatte. Der Berufungswerber ist jedoch nicht im Besitz einer Lenkberechtigung für diese Klasse sondern für die Klasse "C". Nachdem die Erstinstanz den Bescheid, mit welchem dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen B, C, F und G erteilt wurde, mit Aktenzahl und Datum konkret in den Spruch des angefochtenen Bescheides aufgenommen hat, ist offenkundig, dass es sich dabei um einen bloßen Schreibfehler handelt, welcher daher von der Berufungsbehörde richtig zu stellen war. Wie sich aus dem Vorbringen des Berufungswerbers in der mündlichen Verhandlung ergibt, war ihm ohnedies bewusst, dass ihm auch die Lenkberechtigung für die Klasse "C" entzogen ist.

 

Die übrigen Anordnungen im erstinstanzlichen Bescheid entsprechen den jeweils dort angeführten gesetzlichen Grundlagen, weshalb die Berufung auch diesbezüglich abzuweisen war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Z ö b l

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