Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520864/2/Sch/Pe

Linz, 23.02.2005

 

 

 VwSen-520864/2/Sch/Pe Linz, am 23. Februar 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn K G vom 24. Jänner 2005 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. Jänner 2005, VerkR21-950-2004/LL, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung auf fünf Monate herabgesetzt wird.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herrn K G, die von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 30. Oktober 2000 unter VerkR20-4956-2000/LL erteilte Lenkberechtigung für die Klassen Av, A, B, C1 und C gemäß § 24 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG) für die Dauer von sieben Monaten, gerechnet ab 27. Dezember 2004 (Führerscheinabnahme), entzogen und gleichzeitig ausgesprochen, dass vor Ablauf der Entziehungsdauer keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Weiters wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung in Bezug auf die Entziehungsdauer erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Dem in Bezug auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung angefochtenen Bescheid liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der Berufungswerber am 27. Dezember 2004 an einer in der entsprechenden Gendarmerieanzeige näher umschriebenen Örtlichkeit als Lenker eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholkonzentration 0,55 mg/l) betreten wurde.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Mindestentziehungsdauer einer Lenkberechtigung beträgt bei einem wie vom Berufungswerber begangenen Delikt gemäß § 26 Abs.1 FSG grundsätzlich einen Monat. Allerdings darf gegenständlich nicht unbeachtet bleiben, dass dem Rechtsmittelwerber die Lenkberechtigung ebenfalls wegen eines Alkoholdeliktes bereits zwischen 17. Oktober 1999 und 17. Jänner 2000 entzogen war.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Führerscheinbehörde im Rahmen der in § 7 Abs.4 FSG genannten Wertungskriterien im Sinn der Verwerflichkeit auch länger zurückliegende (selbst getilgte) Verwaltungsübertretungen zu berücksichtigen (vgl. etwa VwGH 21.1.2003, 2002/11/0227).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem ähnlich gelagerten Fall (Begehung eines weiteren Deliktes nach bereites erfolgter Tilgung des ersten Alkoholdeliktes), allerdings bei einem höheren festgestellten Atemluftalkoholwert, eine Entziehungsdauer der Lenkberechtigung des damals Betroffenen von fünf Monaten für angemessen erachtet (VwGH 16.12.2004, 2004/11/0139). In Anlehnung hieran vertritt die Berufungsbehörde die Ansicht, dass die Annahme der für eine Dauer von fünf Monaten beim Berufungswerber nicht vorliegenden Verkehrszuverlässigkeit gerechtfertigt, eine längere Dauer der Entziehung aber nicht geboten erscheint.

 

Der Berufung hatte daher in diesem Umfang Erfolg beschieden zu sein.

 

Der von der Erstbehörde verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels ist in § 64 Abs.2 AVG begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

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