Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520868/2/Ki/An

Linz, 10.02.2005

 

 

 VwSen-520868/2/Ki/An Linz, am 10. Februar 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Frau M S, L, B vom 2.2.2005 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 24.1.2005, FE-774/2004, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Aufforderung den Führerschein unverzüglich bei der Behörde abzuliefern und Versagung der aufschiebenden Wirkungen einer Berufung zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 24 Abs.4 und 29 Abs.3 FSG; § 64 Abs.2 AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde Frau M S die mit Führerschein der BH Urfahr-Umgebung vom 15.11.1999, unter der Zahl VerkR20-2303/99/UU, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung ab Zustellung des Bescheides bis zur Erbringung der zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG erforderlichen verkehrspsychologischen Stellungnahme entzogen. Weites wurde gemäß § 29 Abs.3 FSG angeordnet, dass der Führerschein unverzüglich bei der Behörde abzuliefern sei. Einer Berufung wurde die aufschiebende Wirkung versagt.

 

2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin mit Schreiben vom 2.2.2005 (ergänzt mit Schreiben vom 4.2.2005) Berufung erhoben und die Wiederausfolgung der Lenkberechtigung beantragt. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, dieser hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegendem Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Die Berufungswerberin bringt im Wesentlichen vor, dass sie sich gesund und zum Lenken eines PKW's voll tauglich fühle.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Mit Bescheid vom 27.7.2004, FE-774/2004, hat die Bundespolizeidirektion Linz Frau S aufgefordert, binnen vier Monaten ab Rechtskraft des Bescheides zur Feststellung ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B sich amtsärztlich untersuchen zu lassen.

 

Begründet wurde diese Maßnahme damit, dass Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung der Berufungswerberin zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch gegeben sind. Anlass für diese Bedenken war eine Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz, wonach bei der Berufungswerberin am 17.6.2004 deutliche Symptome einer Suchtgiftbeeinträchtigung erkennbar gewesen wären. Sie habe auf Ersuchen dem Beamten den Inhalt ihrer Taschen gezeigt, wobei eine weiße Tablette (Ecstasy) sowie eine schwarze Kapsel mit bräunlichem Pulver sichergestellt worden wären.

 

Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.

 

Am 17.11.2004 unterzog sich die Berufungswerberin einer amtsärztlichen Untersuchung, wobei seitens des Amtsarztes die Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme eines psychiatrischen Facharztes sowie von Laborbefunden hinsichtlich Harn auf Drogen - Metabolite für erforderlich gehalten wurde.

 

Der Amtsarzt begründete das Erfordernis damit, dass die amtsärztliche Untersuchung auf Grund einer zweiten Anzeige nach dem Suchtmittelgesetz erfolgt sei. Im Rahmen der Anamneseerhebung habe festgestellt werden können, dass die Berufungswerberin Paroxat 1-0-0 wegen psychischer Probleme einnehme. Sie habe über zunehmende Unsicherheit nach einem Studienabbruch berichtet. Es habe auch einen Kontakt mit Suchtgift im Jahre 2001 (THC in der Gruppe geraucht) gegeben. Die Patientin habe bei der Untersuchung unsicher und gehemmt gewirkt bzw. habe sie unwillig Auskunft gegeben und sich massiv benachteiligt gefühlt.

Eine von der Berufungswerberin konsultierte Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie führte in einem Gutachten vom 29.11.2004 aus, dass derzeit ein recht unsicheres Zustandsbild bezüglich der endgültigen Diagnose bestehe, die Patientin in der Konzentrationsfähigkeit und ebenfalls in der Belastbarkeit eingeschränkt sei, sodass keine schlüssige Aussage hinsichtlich des Lenkens eines KFZ gemacht werden könne. Dazu müsse ein psychologischer Test die kraftfahrspezifische Leistung objektivieren.

 

Mit Schreiben vom 13.12.2004 (zugestellt durch Hinterlegung am 16.12.2004) hat die Bundespolizeidirektion Linz der Berufungswerberin mitgeteilt, dass die beigebrachte fachärztliche Stellungnahme keine klare Aussage über die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen enthalte und sie darauf hingewiesen, dass auf Grund der Vorgeschichte und der festgestellten Problematik einer eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit und Belastbarkeit eine verkehrspsychologische Untersuchung erforderlich sei, um eine definitive Aussage über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen treffen zu können. Da die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen von der Fachärztin nicht mitbeurteilt worden wären, aber den Verdacht einer psychischen Erkrankung ergeben habe, die die psychische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen könnte, sei eine verkehrspsychologische Untersuchung bezogen auf die KFZ spezifischen Leistungsfunktionen nachzufordern. Gleichzeitig wurde der Berufungswerberin eine Nachfrist zur Ergänzung des amtsärztlichen Gutachtens von vier Wochen ab Zustellung des Schreibens gewährt.

 

In einem weiteren Gutachten vom 21.1.2005 stellte die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie fest, dass auf Grund einer klinischen Untersuchung und Beobachtung im WJKH die Diagnose einer Anpassungsstörung - länger dauernden depressiven Reaktion bei ängstlicher Persönlichkeitsstörung - gestellt worden sei. Es sei bisher auszuschließen, dass es sich um eine psychotische Entwicklung handle. Im Rahmen der erwähnten Diagnose Anpassungsstörung - längere dauernde depressive Reaktion - könne aus psychiatrischer Sicht angenommen werden, dass keine Kontraindikation gegen den Weiterbesitz des Führerscheins bestehe, wobei jedoch die Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit nicht klinisch zu beurteilen sei. Aus Sicht der Fachärztin sei daher die Fahrtauglichkeit anzunehmen und aus psychiatrischer Sicht spreche daher nichts gegen den Weiterbesitz des Führerscheins, zumal sich die Annahme, dass die Patientin Drogen nehme, nicht bestätige.

 

Auf dem im Akt aufliegenden oben angeführten Gutachten findet sich auch ein Vermerk, wonach laut einem Telefonat mit der Fachärztin eine Austestung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit notwendig sei, diese sei klinisch nicht zu beurteilen.

 

Nachdem die Berufungswerberin sich keiner verkehrspsychologischen Untersuchung unterzogen hat bzw. sie kein verkehrspsychologisches Gutachten vorgelegt hat, hat die Bundespolizeidirektion Linz den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

5.1 Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Tatsache ist, dass die Bundespolizeidirektion Linz auf Grund der Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz vom 17.6.2004 begründete Bedenken im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung der Berufungswerberin zum Lenken von Kraftfahrzeugen haben konnte. Darüber hinaus ist der Aufforderungsbescheid sich amtsärztlich untersuchen zu lassen rechtskräftig, sodass diesbezüglich eine inhaltliche Prüfung nicht mehr zulässig wäre.

 

Frau S hat sich zwar einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen, bei dieser Untersuchung, konnte jedoch keine abschließende Beurteilung hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorgenommen werden. In schlüssiger Weise begründet hat der Amtsarzt festgestellt, dass ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie erforderlich sei.

Dieses von der Berufungswerberin dann vorgelegte Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie ergab ebenfalls in schlüssiger Weise, dass eine verkehrspsychologische Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit der Berufungswerberin erforderlich sei.

 

Dies wurde Frau S von der Bundespolizeidirektion Linz zur Kenntnis gebracht, wobei ihr gleichzeitig eine Nachfrist zur Ergänzung des amtsärztlichen Gutachtens von vier Wochen ab Zustellung des Schreibens gewährt wurde. Die Berufungswerberin hat jedoch innerhalb der gewährten Frist keine verkehrspsychologische Stellungnahme vorgelegt.

 

Nachdem, wie bereits dargelegt wurde, der Bescheid, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, rechtskräftig wurde, eine abschließende amtsärztliche Beurteilung ohne Vorliegen einer verkehrspsychologischen Stellungnahme im Hinblick auf die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit der Berufungswerberin jedoch nicht möglich ist, wird festgestellt, dass Frau S dem Auftrag nicht nachgekommen ist, weshalb nach der zwingenden Anordnung des § 24 Abs.4 die Lenkberechtigung bis zur Folgeleistung der Anordnung entzogen werden musste, ein Ermessen diesbezüglich steht weder der Bundespolizeidirektion Linz noch der Berufungsbehörde zu.

 

Festgestellt wird, dass diese Maßnahme natürlich keine endgültige Beurteilung der gesundheitlichen Eignung der Berufungswerberin zum Lenken von Kraftfahrzeugen darstellt. Nach allfälligem Vorliegen einer verkehrspsychologischen Stellungnahme wird das Verfahren betreffend Überprüfung der gesundheitlichen Eignung durch die Bundespolizeidirektion Linz weiterzuführen sein.

 

5.2. Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

Die diesbezügliche Anordnung gründet sich auf die zitierte Gesetzesstelle.

 

5.3. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

 

Dazu wird festgestellt, dass grundsätzlich die Weiterbelassung einer Lenkberechtigung im Falle von Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen mit Gefahr für die übrigen Straßenbenützer verbunden wäre und daher die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten war. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegen den angefochtenen Bescheid ist daher zu Recht erfolgt.

 

6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass Frau S durch den angefochtenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz nicht in ihren Rechten verletzt wurde, weshalb der Berufung keine Folge gegeben werden konnte und der angefochtene Bescheid zu bestätigen war.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

 
 

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