Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-520870/40/Bi/Be

Linz, 17.11.2005

 

 

 

VwSen-520870/40/Bi/Be Linz, am 17. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn R R, vom 31. Jäner 2005 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 18. Jänner 2005, VerkR21-642-2004, wegen Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung und Anordnung der unverzüglichen Ablieferung des Führerscheins, aufgrund des Ergebnisses der am 31. Mai 2005 und 8. November 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochten Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der BH Vöcklabruck am 14. September 1999, VerkR20-3531-1999/VB, für die Klassen A, B, C, E, F und G erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 24 Abs.1 und 4, 25 Abs.2 FSG iVm § 13 FSG-GV wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung für die Dauer der Nichteignung, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, entzogen und ausgesprochen, der Bw habe den Führerschein nach Rechtskraft unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck oder beim Gendarmerieposten (jetzt: Polizeiinspektion) Vöcklabruck abzuliefern.

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Am 31. Mai 2005 und 8. November 2005 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, der Vertreterin der Erstinstanz U P, des sachverständigen Zeugen Dr. E D und der Amtsärztin Dr. E W durchgeführt. Auf die mündliche Verkündung der Berufungsentscheidung wurde verzichtet.

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, ausschlaggebend für den Entzug seiner Lenkberechtigung sei ein amtsärztliches Gutachten in Verbindung mit einer FA-Stellungnahme, jedoch weder ein auffälliges Verhalten seinerseits beim Lenken von Kraftfahrzeugen noch sonst irgend ein Anlassfall. Zur FA-Stellungnahme Dris G, wonach er wegen einer psychischen Erkrankung ohne Krankheitseinsicht nicht geeignet wäre, Kraftfahrzeuge der Klassen 1 und 2 zu lenken, sei zu sagen, dass der Facharzt gegenüber seiner Person befangen gewesen sei, was er bereits zu Beginn der Untersuchung festgestellt habe. Der erwähnte Verfolgungswahn sei absolut nicht als psychopathologische Störung einzustufen, weil er mit verschiedensten Beweismitteln beweisen könne, dass die Verfolgungshandlungen durch einen bestimmten Personenkreis eine Tatsache darstellten und vermutlich auf seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten als Selbständiger vor vielen Jahren zurückzuführen seien. Er könne diese falsche Diagnose selbstverständlich nicht akzeptieren und so sei die "mangelnde Krankheitseinsicht" zu sehen. Angekündigt wurde ein neues FA-Gutachten und die Aufhebung des Bescheides beantragt.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw ebenso wie die Vertreterin der Erstinstanz gehört, die im Berufungsverfahren vorgelegte FA-Stellungnahme Dris D, der dazu als sachverständiger Zeuge befragt wurde, ebenso erörtert wie das darauf basierende Gutachten der Amtsärztin Dr. Wimbauer.

Auf der Grundlage einer Mitteilung des GP Vöcklabruck an die Erstinstanz vom 27. September 2004 über verschiedene Vorfälle seit 14.7.2003, ua Gespräche des Bw mit Beamten des GP Vöcklabruck, einer Anzeige der Nachbarin des Bw und einer Aussage von M R vom 23.9.2004 beim GPK Vöcklabruck, aus der hervorgeht, dass sich der Bw von Passanten, Nachbarn und Verkehrsteilnehmern beobachtet und verfolgt fühlt, wurde der Bw am 18. Oktober 2004 zu einer amtsärztlichen Untersuchung gemäß § 8 FSG vorgeladen. Vorgelegt wurde eine FA-Stellungnahme Dris L G, FA für Psychiatrie und Neurologie in Vöcklabruck, vom 22. November 2004, der zu entnehmen ist, dass beim Bw seit Jänner 2001 insofern mit zunehmender Intensität ein Verfolgungs- und Beobachtungswahn vorliegt, als er sich von der Gendarmerie und Passanten observiert und teilweise verfolgt fühlt. Bestätigt wird, dass der Bw zeitlich, örtlich und situativ orientiert ist und keine formalen, jedoch ausgeprägte inhaltliche Denkstörungen in Form von Verfolgungswahn, dem Wahn, abgehört und observiert zu werden, bestehen. Es gebe keine Hinweise für Halluzinationen, Stimmung und Antrieb nicht grob auffällig, keine Krankheitseinsicht. Auf der Grundlage der Aussage, dass es sich um eine psychische Krankheit handelt und die fehlende Krankheitseinsicht eine konsequente Therapie mit Neuroleptika unmöglich macht, wird ausgeführt, dass aufgrund des Verfolgungswahns eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens nicht auszuschließen und der Bw daher nicht für das Lenken irgend eines Kraftfahrzeuges geeignet ist.

Das Gutachten gemäß § 8 FSG der Amtsärztin Dr. R J vom 24. November 2004 lautete daher "nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2".

Sodann erging nach Wahrung des Parteiengehörs - der Bw bekräftigte, er werde tatsächlich verfolgt und sein Telefon abgehört; die Angaben seiner Gattin seien nicht richtig und sei sie vermutlich bei dieser Aussage überfahren worden - der nunmehr angefochten Bescheid.

Im Rechtsmittelverfahren wurde der Bw mit Schreiben des UVS vom 10. März 2005 eingeladen, eine neuerliche Stellungnahme eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vorzulegen, lehnte dies aber mit der Begründung ab, alle Fachärzte, die er kontaktiert habe, seien befangen, und beantragte eine mündliche Berufungsverhandlung.

In der Berufungsverhandlung am 31. Mai 2005 legte der Bw dar, er werde seit 2001 verfolgt, vermutlich von der Finanz wegen des Ausgleichs seines damaligen Unternehmens im Jahr 1999. Ihm unbekannte Personen beobachteten ihn bei seinen Einkäufen, wie viel Geld er ausgebe usw. Er habe ca 2000 Fotos von unbekannten Personen daheim, lasse bei Gesprächen Tonbänder mitlaufen - er legte Fotos vor, die teilweise kopiert wurden, spielte Tonbänder vor - und schilderte auch Vorfälle, bei denen er von einem unbekannten Mann mit einem Schirm angegriffen worden sei bzw einen Schlag mit der Faust erhalten habe. Seine nachfolgende Anzeige beim GP Vöcklabruck sei aber vom Beamten abgewendet und er an den zuständigen Richter verwiesen worden, mit dem er ein längeres, mangels Vorhandenseins einer Verletzung letztlich erfolgloses Gespräch geführt habe. Er sei bei Prim. Dr. C P, FA für Psychiatrie und Neurologie in Wien, gewesen - bei dem ebenfalls ihm persönlich unbekannte Personen, die er in Vöcklabruck schon gesehen habe, anwesend und dann plötzlich verschwunden gewesen seien - der ihm zwar bestätigt habe, dass er völlig normal sei, jedoch ein Gutachten abgeschlagen habe, weil er "sonst seinen Posten verliere". Vorgelegt wurde die schriftliche Erklärung von xxr vom 22.12.2004 vor dem GP Vöcklabruck, mit der sie die in der (von ihr nicht unterschriebene) Niederschrift vom 23.9.2004 gemachten Angaben ausdrücklich widerruft.

Der Bw legte vereinbarungsgemäß die "1." fachärztliche Stellungnahme E D vom 21. Juni 2005 vor, wonach bei ihm eine psychische Krankheit mit Verfolgungsideen besteht - Diagnose: suspekte paranoide Persönlichkeit. Zusammenfassend wurde der Bw darin als aus psychiatrischer Sicht geeignet bezeichnet, Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B zu lenken unter den Auflagen dreimonatiger fachärztlicher Kontrollen bei einem niedergelassenen Psychiater und einer Befristung auf ein Jahr.

Die FA-Stellungnahme wurde an die Amtsärztin Dr. E W, Landessanitätsdirektion, weitergeleitet und daraufhin von dieser die Übermittlung des dem Verfahren zugrundeliegenden Gendarmerieberichtes samt Beilagen an Herrn Dr. D veranlasst.

Auf der Grundlage der daraufhin von der Amtsärztin vorgelegten, direkt an sie ergangenen "2." FA-Stellungnahme Dris. D vom 21. Juni 2005 und dem darauf basierenden Aktengutachten gemäß § 8 FSG vom 20. September 2005, San-234242/3-2005-Wim/Du, wurde nach Wahrung des Parteiengehörs am 8. November 2005 die mündliche Berufungsverhandlung fortgesetzt.

In der Verhandlung bestätigte Dr. E D als sachverständiger Zeuge befragt, dass er mit dem ihm bis zur Konsultation durch diesen unbekannten Bw ein Gespräch geführt habe, bei dem er zunächst nicht unübliche Nachbarschaftsprobleme vermutet habe, wobei der Bw ja nie einen Verkehrsunfall oder eine Verkehrsstrafe hatte, was auch für ihn gesprochen habe. Er sei in seiner "1." FA-Stellungnahme zum Schluss gelangt, dass es sich beim Bw nicht um einen Verfolgungswahn handle, sondern um eine paranoide Persönlichkeitsstörung nach der internationalen Definition. Einige Zeit später habe ihn die Amtsärztin angerufen und ihn zu seiner Kenntnis der Vorgeschichte gefragt, wobei er anhand der ihm übermittelten Unterlagen zum Ergebnis gekommen sei, dass die FA-Stellungnahme Dris G nicht ausreichend begründet sei und er selbst vieles nicht gewusst habe. Daraufhin habe er seine Ausführungen insofern korrigiert, als er die "2." FA-Stellungnahme verfasst habe, in der er zum Ergebnis gelangt, dass es sich nach der internationalen Definition um eine paranoide Psychose bzw eine wahnhafte Störung handelt. Dr. xx hielt seine Ausführungen in der "2." FA-Stellungnahme ausdrücklich aufrecht, erklärte die"1." FA-Stellungnahme für gegenstandslos und erläuterte schlüssig die mögliche Beeinträchtigung der Fahreignung bei einer solchen wahnhaften Störung, in dem er zu der Auffassung kam, es sei grundsätzlich unberechenbar, welche Schritte eine Person setze, die glaube, verfolgt zu werden, wobei er davon ausging, dass die Verfolgung nicht tatsächlich stattfindet, sondern Ausdruck der Krankheit ist.

Das auf diesen Ausführungen basierende amtsärztliche Gutachten gemäß § 8 FSG geht daher beim Bw von einer gesundheitlichen Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen A und B (gemeint:1 und 2) aus.

Der Bw hat in der mündlichen Verhandlung am 8. November 2005 erneut dargelegt, er werde tatsächlich verfolgt, was ihm auch drei namentlich genannte Beamte der PI Vöcklabruck bestätigt hätten, deren zeugenschaftliche Einvernahme er beantragte. Dieser Antrag wurde mangels rechtlicher Relevanz abgewiesen.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Gemäß § 3 Abs.1 Z1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse iSd § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt.

Gemäß § 13 Abs.1 FSG-GV gelten Personen als ausreichend frei von psychischen Krankheiten iSd § 3 Abs.1 Z1, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen mitbeurteilt. Gemäß Abs.2 Z4 FSG-GV darf Personen, bei denen eine schwere persönlichkeitsbedingte Störung des Urteilsvermögens, des Verhaltens und der Anpassung besteht, eine Lenkberechtigung nur dann erteilt oder belassen werden, wenn das ärztliche Gutachten aufgrund einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme, in der die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen mitbeurteilt werden, die Eignung bestätigt.

Psychische Krankheiten und geistige Störungen iSd § 13 FSG-GV schließen nicht schlechthin die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aus, sondern nur dann, wenn sie auf das Verhalten der betreffenden Person im Straßenverkehr, somit auf das Fahrverhalten, von Einfluss sein können (vgl VwGH 24.8.1999, 99/11/0149).

Auf der Grundlage der Ausführungen Dris D in der "2." FA-Stellungnahme, die dieser für allein maßgeblich erklärt hat, ist beim Bw von einer paranoiden Psychose mit nichtsystematisiertem Verfolgungswahn auszugehen, wobei, wie in der Berufungsverhandlung erläutert wurde, das tatsächliche Verhalten des Bw, der im Sinne eines Ausdrucks der diagnostizierten Krankheit glaubt, verfolgt zu werden, im Straßenverkehr grundsätzlich als unberechenbar einzustufen ist. Es ist daher nicht auszuschließen, dass sich der Bw beim Lenken eines Kraftfahrzeuges auf die aus seiner Sicht als Verfolger erkannte Person konzentriert, um deren weiteres Verhalten zu beobachten, und dabei selbst ein verkehrsgefährdendes Verhalten setzt. Insbesondere ist auf der Grundlage der Ausführungen Dris D auch nicht völlig auszuschließen, dass der Bw zB für andere Verkehrsteilnehmer nicht vorhersehbare abrupte Fahrmanöver oder Richtungs- oder Geschwindigkeitsänderungen vornimmt, um jemandem davon- oder nachzufahren oder jemanden besser beobachten zu können.

Das auf den nicht als befürwortend anzusehenden FA-Ausführungen basierende Gutachten gemäß § 8 FSG, lautend auf "nicht geeignet", war damit eindeutig negativ, sodass die Voraussetzungen des § 13 Abs.2 FSG-GV für eine Belassung der Lenkberechtigung nicht vorliegen, zumal sich der Bw auch nicht behandeln lässt und somit auch eine bedingte Eignung unter Vorschreibung von Auflagen nicht möglich ist.

Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

Die Anordnung der unverzüglichen Ablieferung des Führerscheins nach Rechtskraft war auf dieser Grundlage gesetzlich geboten.

Festzuhalten ist, dass, sollte sich der Bw doch noch zu einer entsprechenden Therapie entschließen, eine Wiedererteilung der Lenkberechtigung möglich ist, solange diese noch nicht erloschen ist. Festzuhalten ist auch, dass jedes Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne die erforderliche Lenkberechtigung eine entsprechend zu ahndende Verwaltungsübertretung darstellt, die außerdem die Annahme mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zur Folge hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum