Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520871/2/Sch/Pe

Linz, 14.03.2005

 

 

 VwSen-520871/2/Sch/Pe Linz, am 14. März 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn F H vom 26. Jänner 2005, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. Jänner 2005, F 5148/2004, wegen Einschränkung der Lenkberechtigung auf Fahrten bei Tageslicht, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und hat im Spruch des diesbezüglich angefochtenen Bescheides die Wortfolge "Fahrten nur bei Tageslicht erlaubt" zu entfallen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde die Lenkberechtigung des Herrn F H, gemäß § 3 Abs.1 iVm § 5 Abs. 5 Führerscheingesetz (FSG) befristet, die Auflage zum Tragen einer geeigneten Brille bzw. von geeigneten Kontaktlinsen, die Einschränkung auf Fahren nur bei Tageslicht sowie die Absolvierung einer amtsärztlichen Nachuntersuchung vor Ende der Befristung der Lenkberechtigung, das ist bis 17. Jänner 2010, unter Vorlage entsprechender Augenfacharztgutachten eingeschränkt.

 

2. Gegen die Einschränkung in diesem Bescheid auf das Fahren nur bei Tageslicht hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Lauf von der Erstbehörde vorgelegten Aktenvorgang wird vom Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie Dr. P in seiner Stellungnahme vom 5. Jänner 2005 trotz konstatierter Nichterkennbarkeit der Testmarke am Nyctometer, zusammenfassend die weitere Nachtfahrerlaubnis für den Berufungswerber befürwortet. Diesbezüglich angeführt wird eine im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder erfolgte Untersuchung mit dem Weekers Adaptometer, der eine normale Stäbchen-Anpassung ergeben habe. Im amtsärztlichen Gutachten vom 17. Jänner 2005 wird dieser und ein weiterer augenfachärztlicher Befund gewürdigt, allerdings wird nicht expressis verbis auf die amtsärztlicherseits entgegen der fachärztlichen Aussage für geboten erschienene zeitliche Einschränkung auf Fahren nur bei Tageslicht eingegangen. In der Zusammenfassung und Beurteilung des Gutachtens heißt es diesbezüglich lediglich:

"Bei dem Patienten besteht eine hohe Myopie. Er trägt harte Kontaktlinsen mit einer Refraktion von rechts -10,75 u. links -10,0 Dioptrien. Im Augenhintergrund ist ein gestreckter Gefäßverlauf auffällig; das Dämmerungssehen ist am Rodenstock-Nyktometer zwar negativ, jedoch wird seitens des KH d. BHB Linz nach widerholten Überprüfungen mittels des Weekers Adaptometer eine normale Stäbchen-Anpassung attestiert, sodass augenfachärztl.seits die weitere Nachtfahrerlaubnis vertretbar erscheint. Aufgrund dieser Befundlage ist aus polizeiärztlicher Sicht eine bedingte Eignung zum Lenken von KFZ der Gruppe 1, Klasse A und B für 5 Jahre zu fordern. Diese Entscheidung wird dadurch begründet, dass durch die Formanomalie des Augapfels bei sehr hoher Myopie die Gefahr von Netzhautdegeneration bzw. sogar Ablösung, weiters von Gefäßschädigungen besteht, die massive Auswirkungen auf das sichere Beherrschen eines KFZ haben. Eine weitere Verlaufskontrolle ist somit unabdingbar."

 

Damit ist nach Ansicht der Berufungsbehörde de facto schlüssig die Nachtfahrerlaubnis begründet, nicht aber die Beschränkung auf Fahren nur bei Tageslicht. Es erscheint somit vertretbar, der Berufung diesbezüglich Folge zu geben und die verfügte zeitliche Beschränkung der Lenkberechtigung zu beheben.

 

Die Befristung der Lenkberechtigung sowie die weiteren Anordnungen im Bescheid wurden nicht in Berufung gezogen, sodass sie auch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sein konnten. Unbeschadet dessen kann für die Rechtsmittelbehörde nach der gegebenen Sachlage ohnedies keinerlei Zweifel an der Notwendigkeit dieser Maßnahmen bestehen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 
 

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